Rechtsöffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT250249-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi
Beschluss und Urteil vom 21. Januar 2026
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Aargau und Einwohnergemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. Oktober 2025 (EB250297-D)
Erwägungen
1.1
Mit Urteil vom 30. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2025) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'233.80. Im Mehrbetrag wies sie das Begeh-
1.2
Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 fristgerecht (Urk. 8/2) Beschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10 S. 2).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Auf die Vorbringen des Gesuchsgegners ist nur insoweit einzugehen, als dies für den Entscheid relevant ist.
2.1
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es genügt nicht, der vorinstanzlichen Ansicht bloss die eigene Auffassung entgegenzustellen. Auch pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vorbringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen wurde, genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht und sind unbeachtlich. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Vorinstanz mit den entsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt und sie argumentativ entkräftet hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Annahme tragen, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift sämtliche den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen aufgreifen und entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2; BGer 4D_9/2021 vom 19. August 2021 E. 3.3.1; BGer 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 311 N 42 f.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36; BSK ZPO-Spüh-
2.2
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).
3.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf zwei Verlustscheine sowie auf die den Verlustscheinen jeweils zugrunde liegenden Steuerveranlagungen und Abschriften der jeweiligen Steuerrechnungen. Dabei erfüllten die aktenkundigen Veranlagungsverfügungen vom 7. Dezember 2009 (Steuerperiode 2007, Restbetrag Fr. 3'242.10) sowie vom 21. Mai 2010 (Steuerperiode 2008, Restbetrag Fr. 2'833.70), offenbar jeweils versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, die Anforderungen an Verfügungen i.S.v. Art. 80 Abs 2 Ziff. 2 SchKG. Sie richteten sich an den Gesuchsgegner und regelten einen Einzelfall, namentlich die Festsetzung der vom Gesuchsgegner geschuldeten Beiträge für die Steuerperioden 2007 und 2008. Sie stützten sich auf das Steuergesetz des Kantons Aargau, mithin auf öffentliches Recht, und begründeten die konkrete Pflicht des Gesuchsgegners, bestimmte Geldbeträge zu bezahlen, nämlich Fr. 3'242.10 für die Steuerperiode 2007 und Fr. 2'833.70 für die Steuerperiode 2008. Da die Verwaltungsbehörde zudem übergeordnet und damit hoheitlich auftrete und die Verfügungen dem Gesuchsgegner rechtswirksam eröffnet worden seien, lägen Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor, die grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtigten. In Bezug auf diese Verfügungen lägen jeweils unzweideutige Rechtskraftbescheinigungen im Recht. Im Umfang der genannten Beträge sei folglich im Grundsatz definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dass gegen die beiden Pfändungsverlustscheine Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG geführt worden wäre, erhelle aus den Akten nicht, weshalb auch für die vom Betreibungsamt darin festgelegten Pfändungskosten von Fr. 76.50 (2007) und Fr. 81.50 (2008) grundsätzlich definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Der Gesuchsgegner mache in seiner Stellungnahme weder Tilgung noch Stundung geltend. Die Verjährung der Forderung werde – wenn überhaupt – nur durch Wiedergabe von allgemeinen rechtstheoretischen Bemerkungen, nicht jedoch konkret in Bezug auf den vorliegenden Fall geltend gemacht. So oder anders liege aufgrund der aktenkundigen, rechtsgültigen Verlustscheine keine Verjährung vor, verjährten doch durch Verlustschein verurkundete Forderungen erst 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines, die
vorliegend in beiden Fällen im Jahr 2012 erfolgt sei. Soweit der Gesuchsgegner alsdann geltend mache, es liege mit Blick auf die Verlustscheine kein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vor bzw. die Gesuchsteller dürften keine provisorische Rechtsöffnung verlangen, sei dieser Einwand nicht von Relevanz, da die Gesuchsteller die den Verlustscheinen zu Grunde liegenden Veranlagungsverfügungen ins Recht gereicht hätten. Die Vorbringen, wonach dem Gesuchsgegner die aktenkundigen Steuerveranlagungen für 2007 und 2008 nie zugestellt worden seien, erfolgten – so die Vorinstanz weiter – sodann zu wenig substantiiert, als dass sie die aus dem Recht erhellenden amtlichen Rechtskraftbescheinigungen der Gesuchsteller, wonach die entsprechenden Verfügungen dem Gesuchsgegner nach den beste- henden gesetzlichen Vorschriften eröffnet worden seien, erschüttern könnten. Im Übrigen lägen für beide Veranlagungsverfügungen Zustellnachweise im Recht, die vom Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten worden seien. Folglich sei auch dieser Einwand unbeachtlich. Mit Hinweis auf Art. 60 SchKG erkläre der Gesuchsgegner sodann sinngemäss, dass die Verlustscheine bzw. die ihnen zugrundeliegenden Pfändungsvollzüge nichtig i.S.v. Art. 22 SchKG seien, da er sich zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs am 21. August 2012 bzw. der Ausstellung der Verlustscheine in U-Haft befunden habe, was er durch das Rubrum einer Anklageschrift beweisen wolle. Dies widerspreche zum einen dem auf den Verlustscheinen angebrachten Vermerk, wonach der Pfändungsvollzug im Beisein des Gesuchsgegners stattgefunden habe. Zu beachten sei andererseits, dass Art. 60 SchKG lediglich dem Schutze des Schuldners und nicht dem Schutze des öffentlichen Interesses gemäss Art. 22 SchKG diene, womit Betreibungsakte in Missachtung von Art. 60 SchKG lediglich anfechtbar und nicht nichtig seien. Mangels gegenteiliger Hinweise aus den Akten sei davon auszugehen, dass die gleichzeitig als Pfändungsurkunden geltenden Verlustscheine dem Gesuchsgegner zugestellt worden seien, was Letzter in seiner Stellungnahme denn auch sinngemäss bestätige. Allfällige Verfahrensmängel hätte der Gesuchsgegner demnach damals innert der Beschwerdefrist nach Art. 17 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde ohne Rechtsverlust geltend machen können, zumal er durch den Pfändungsvollzug mangels
pfändbarer Aktiven bzw. pfändbarem Lohn auch während eines mutmasslichen Haftvollzugs in tatsächlicher Hinsicht noch nicht beschwert worden sei. Mithin sei entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners nicht von einer für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren relevanten Unrechtmässigkeit des früheren Betreibungsverfahrens auszugehen. Schliesslich bestreite der Gesuchsgegner die Identität der Gläubiger und führe sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass aus den Verlustscheinen jeweils nur der Kanton Aargau als Gläubiger hervorgehe, hingegen werde im Rechtsöffnungsverfahren zusätzlich die Einwohnergemeinde B._____ als Gläubigerin aufgeführt. Das Rechtsöffnungsgericht – so die Vorinstanz – habe von Amtes wegen die Identität der Parteien im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen. Gemäss § 222 Abs. 1 StG AG beziehe der Gemeinderat die Einkommens- und Vermögenssteuern. Die Einwohnergemeinde B._____ erfülle die ihr vom Kanton und
Bund übertragenen Aufgaben unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, weshalb die Identität der Gläubiger gegeben sei. Die Forderungen seien zudem im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 10. Juni 2025 fällig gewesen, was vom Gesuchsgegner denn auch nicht bestritten werde (Urk. 11 S. 4 ff.).
Die Vorinstanz erteilte den Gesuchstellern folglich definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'233.80. Im übrigen Umfang wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (siehe zu Letzterem ausführlich Urk. 11 S. 6 f.).
4.1
Soweit der Gesuchsgegner dagegen pauschal vorbringt, das vorinstanzliche Urteil sei unbegründet und die Vorinstanz habe sich nicht mit seiner Stellungnahme vom 7. August 2025 auseinandergesetzt (Urk. 10 S. 3 Rz. 1.6.), ist ihm zu widersprechen. Die Vorinstanz hat das Urteil hinreichend begründet und sich mit den relevanten Argumenten der Parteien – einschliesslich der Stellungnahme des Gesuchsgegners – umfassend befasst. Es kann dafür auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden: In Erwägung II. wurden die Vorbringen der Parteien zusammengefasst, in Erwägung III. folgte die Würdigung.
Die Ausführungen des Gesuchsgegners in Bezug auf die Zustellung der Verlustscheine und den Vollzug (Urk. 10 S. 3 Rz. 1.6.) bleiben unklar und sind somit nicht beachtlich.
4.3
Auch darüber hinaus genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht. Sie erschöpft sich weitgehend in rechtstheoretischen Ausführungen und in der Wiederholung der vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente.
So macht der Gesuchsgegner ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil geltend, er habe schon vor Vorinstanz vorgebracht, dass kein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliege, da die Verjährung eingetreten sei (Urk. 10 S. 3 und 7). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, liegt aufgrund der aktenkundigen, rechtsgültigen Verlustscheine (Urk. 3/8 und 3/18) keine Verjährung vor, zumal die dadurch verurkundeten Forderungen erst 20 Jahre nach der Ausstellung der Verlustscheine verjähren. Vorliegend wurden die Verlustscheine im Jahr 2012 ausgestellt (Urk. 11 S. 8 mit Verweis auf Urk. 3/8 und 3/18). Der Gesuchsgegner ist mit seiner Rüge somit nicht zu hören.
4.4
Auch die wiederholt erhobene Behauptung des Gesuchsgegners, die den Verlustscheinen zugrunde liegenden Betreibungshandlungen seien wegen eines Verstosses gegen Art. 60 SchKG nichtig – so sei er während des Pfändungsvollzuges bzw. der Ausstellung der Verlustscheine inhaftiert gewesen und habe keinen Vertreter gehabt –, überzeugt nicht. Zur Erwägung der Vorinstanz, wonach die Vermerke auf den Verlustscheinen belegten, dass die Pfändungsvollzüge im Beisein des Gesuchsgegners erfolgt sei, entgegnet er in der Beschwerdeschrift sinngemäss lediglich, die Angabe des Betreibungsamtes Sirnach zum Pfändungsvollzug sei wahrheitswidrig, die behauptete Verweigerung der Unterschrift erfunden, und er sei bei der Pfändung nicht anwesend gewesen (Urk. 10 S. 5). Abgesehen davon, dass es sich dabei um unbelegte Behauptungen handelt, bringt er sie zum ersten Mal im Beschwerdeverfahren und damit zu spät vor (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzliche Erwägung, wonach das Beisein des Gesuchsgegners beim Pfändungsvollzug belegt sei, ist somit nicht zu beanstanden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch seine Rügen zur Eventualbegründung der Vorinstanz nicht überzeugen. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, sind Betreibungsakte, die gegen Art. 60 SchKG verstossen, lediglich anfechtbar, aber nicht nichtig. Der Gesuchsgegner hätte somit einen allfälligen Verfahrensmangel innert der Beschwerdefrist nach Art. 17 SchKG anfechten müssen, zumal er durch den Pfändungsvollzug mangels pfändbarer Aktiven bzw. pfändbaren Lohns auch während eines mutmasslichen Haftvollzugs in tatsächlicher Hinsicht noch nicht beschwert worden ist (vgl. Urk. 11 S. 9). Er behauptet zwar, die vorinstanzliche Erwägung, wonach mangels gegenteiliger Hinweise aus den Akten von der Zustellung der gleichzeitig als Pfändungsurkunden geltenden Verlustscheine auszugehen sei, sei reine Vermutung (Urk. 10 S. 4; Urk. 11 S. 9). Diese pauschale Rüge überzeugt jedoch nicht. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz nie vorgebracht, ihm seien die Pfändungsurkunden nicht zugestellt worden. Im Gegenteil bestätigte er die Zustellung in seiner Stellungnahme vom 7. August 2025 (Urk. 5 S. 14), worauf bereits die Vorinstanz hinwies (Urk. 11 S. 9). Will er die Zustellung nun in der Beschwerde sinngemäss bestreiten, steht dies nicht nur im Widerspruch zu seiner Stellungnahme vom 7. August 2025, sein Vorbringen ist auch verspätet und damit unbeachtlich (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von keiner relevanten Unrechtmässigkeit des früheren Betreibungsverfahrens ausging.
4.6
Ferner rügt der Gesuchsgegner, dass das Rechtsöffnungsbegehren hätte abgewiesen werden müssen, weil es den Steuerrechnungen an Verfügungscharakter fehle, wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe (Urk. 10 S. 7). Dabei verkennt er jedoch, dass der fehlende Verfügungscharakter der Steuerrechnungen von der Vorinstanz einzig in Bezug auf die darin festgelegten, aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 317.60 sowie Fr. 214.10 zu berücksichtigen war. Die Vorinstanz erteilte hierfür denn auch folgerichtig keine Rechtsöffnung (vgl. Urk. 11 S. 6 f.).
4.7
Schliesslich ist festzuhalten, dass der vom Gesuchsgegner eingereichte – nur von ihm unterzeichnete – Vergleich (Urk. 12) für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich ist.
4.8
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
5.1
Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'233.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
5.2
Der Gesuchsgegner stellt sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 10 S. 2). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Beschwerde, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuchsgegner die unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation nicht gewährt werden.
Es wird beschlossen:
1.
Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 10 und 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'233.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Januar 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
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