Revision
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RY250011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschluss vom 19. Januar 2026
in Sachen
Revisionsklägerin
gegen
Konkursmasse der B1._____ AG (Gesellschaft gelöscht), Revisionsbeklagte
betreffend Revision
Revision des Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. März 2020 (LB190053)
Erwägungen
1.
1.1. Die B1._____ AG war Eigentümerin von drei Miteigentumsanteilen (Stockwerkeigentum) an der Liegenschaft C._____-strasse … in D._____. Gestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 16. Dezember 2016 übertrug sie diese Anteile an die B2._____ AG. Mit Urteil vom 13. September 2017 ordnete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Liquidation der B1._____ AG wegen Organisationsmängeln gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR an. Nachdem das Konkursverfahren zunächst mangels Aktiven im Dezember 2017 eingestellt worden war, ordnete das Konkursgericht des Bezirks Meilen mit Urteil vom 1. Februar 2018 die Durchführung des summarischen Konkursverfahrens an.
Im März 2018 gelangte die Konkursmasse der B1._____ AG (in Liquidation), vertreten durch das Konkursamt Riesbach-Zürich, an das Bezirksgericht Meilen und erwirkte im Sinne vorsorglicher Massnahmen gegenüber der B2._____ AG eine Verfügungssperre über die erworbenen drei Miteigentumsanteile. Die daraufhin von der Konkursmasse der B1._____ AG (in Liquidation) erhobene Anfechtungsklage i.S.v. Art. 285 ff. SchKG hiess das Bezirksgericht mit Urteil vom 9. September 2019 gut. Die B2._____ AG wurde darin verpflichtet, die Admassierung und anschliessende Verwertung der genannten Miteigentumsanteile im Konkursverfahren der B1._____ AG (in Liquidation) zu dulden. Das Konkursamt Riesbach- Zürich wurde angewiesen, die vollstreckungsrechtliche Beschlagnahme zu vollziehen und die Grundstücke im Konkursverfahren der B1._____ AG (in Liquidation) zu verwerten. Die vorsorglich angeordnete Verfügungssperre blieb bis auf Weiteres in Kraft (act. 6/50 S. 3 f. und S. 19, Geschäfts-Nr. CG180021-G/U, und act. 6/73, vgl. dort zur Prozessgeschichte E. A.).
1.2
Diesen Entscheid focht die B2._____ AG beim Obergericht des Kantons Zürich an (act. 6/1, Geschäfts-Nr. LB190053). Mit Urteil vom 5. März 2020 wurde die Berufung abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt (act. 6/67 S. 21). Auf die gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundes- gericht mit Urteil vom 18. August 2020 (mangels hinreichender Begründung) nicht ein (vgl. BGer 5A_348/2020 vom 18. August 2020).
Anfangs Februar 2023 wurde die B2._____ AG in die A._____ AG umfirmiert (act. 8).
2.
2.1. Am 26. November 2025 (Datum Poststempel: 25. November 2025) ging ein Revisionsbegehren bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein. Das eingereichte Schreiben datiert vom 23. Januar 2023 und wurde für die A._____ AG von E._____ und F._____ unterzeichnet (beide einzelzeichnungsberechtigt; act. 8), wobei auffällt, dass das Schriftbild der beiden Unterschriften nahezu identisch ist (act. 2). Es wurde daraufhin das vorliegende Verfahren- Nr. RY250011 am Obergericht des Kantons Zürich angelegt.
2.2
Mit Schreiben vom 27. November 2025 wurde der A._____ AG (fortan Revisionsklägerin) vom Eingang der Revision Mitteilung gemacht (act. 7). Die Akten des Verfahrens-Nr. LB190053-O wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1 - 73). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif.
2.3
In prozessualer Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass das Konkursverfahren über die B1._____ AG mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Mai 2025 als geschlossen erklärt und die B1._____ AG von Amtes wegen gelöscht wurde (act. 4). Die Klägerin und Berufungsbeklagte aus dem Verfahren-Nr. LB190053-O gibt es damit nicht mehr. Die Frage, wie sich das Fehlen einer partei- und prozessfähigen Gegenpartei aus dem Verfahren-Nr. LB190053-O im Revisionsverfahren auswirkt, braucht vorliegend jedoch nicht näher erörtert zu werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.
3.
3.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der kantonale Entscheid im Falle des Nichteintretens auf eine Beschwerde nach BGG bestehen bleibt, so dass Letzterer nach Massgabe der Art. 328-333 ZPO in Revision zu ziehen ist, wenn nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens ein Revisionsgrund entdeckt wird, der sich auf die vor der kantonalen Instanz vorgetragene tatsächliche Grundlage oder das Verfahren vor der kantonalen Instanz bezieht. Dagegen wäre der bundesgerichtliche Entscheid zu revidieren, wenn sich der Revisionsgrund auf die Frage des Nichteintretens des Bundesgerichts bezieht (BSK ZPO-Herzog, 4. Aufl. 2024, Art. 328 N 14).
3.1.2
Eine Partei kann beim kantonalen Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie etwa nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Ein Revisionsgesuch nach der ZPO ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 329 Abs. 1 ZPO). Die gesuchstellende Partei trägt für die Fristwahrung die Behauptungs- und Beweislast (so schon und im Detail OGer ZH LH130003 vom 23. September 2013 E. II.B.1.; vgl. auch BSK ZPO-Herzog, a.a.O., Art. 329 N 2 ff. und BK ZPO-Sterchi, Bern 2012, Art. 329 N 4). Das Gesetz sieht für die Behandlung des Revisionsgesuches ein mehrstufiges Verfahren vor: Zunächst ist über die Zulässigkeit und über die Begründetheit der Revision zu befinden. Im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens ist ein neuer Entscheid – unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – zu fällen (vgl. BK ZPO-Sterchi, a.a.O., Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). Sind bereits die Eintretensvoraussetzungen – das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die Anrufung eines erlaubten Revisionsgrundes (Art. 328 ZPO) und die fristgerechte Einreichung des Revisionsgesuches (Art. 329 ZPO) – nicht gegeben, tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein (vgl. OGer ZH RY240003 vom 16. September 2024 E. 2.4.1 sowie OGer ZH RU190041 vom 2. August 2019 E. 2.1; KUKO ZPO-Brunner/Tanner, 3. Aufl. 2021, Art. 332 N 1 f.).
3.2
Die Revisionsklägerin verweist auf "den Kaufvertrag vom 21. Oktober 1997" betreffend die Liegenschaft C._____-strasse … in D._____. Sie macht geltend, "die Wohnung" stehe bis heute, 29. September 2024, im Alleineigentum von
E._____ und werde durch sie (die A._____ AG) verwaltet, und dies bleibe so. Die B1._____ AG habe weder Grundstücke noch irgendwelches Eigentum. Die Grundstücke seien im Alleineigentum der B2._____ S.A. Luxembourg eingetragen (act. 2 S. 1). Die Revisionsklägerin verweist weiter auf (nicht näher bezeichnete) Eingaben vom 8. Mai 2018, den Kollokationsplan vom 11. Juni 2018 und Stellungnahmen in Eingaben vom 15. Mai 2019 sowie 19. August 2019. Sie führt aus, die eingereichte Kopie des (Kollokations-)Planes sei falsch, auf das Einholen einer Stellungnahme habe nicht verzichtet werden können und der Verzicht auf eine Stellungnahme sei nicht korrekt. Überdies macht die Revisionsklägerin Ausführungen zur Berufungsantwort vom 13. Dezember 2019 (im Verfahren- Nr. LB190053) und sie nennt den Grund sowie die Vorgeschichte zur (angeblichen) Liegenschaftsübertragung an die B2._____ S.A. Luxemburg (act. 2 S. 2). Abschliessend verlangt die Revisionsklägerin "eine Rückgabe der illegal enteigneten (gestohlenen) Liegenschaft innerhalb 14 Tagen oder eine entsprechende Vergütung von CHF 2450,00.00 plus Entschädigung" (act. 2 S. 3).
3.3
Diese Ausführungen der Revisionsklägerin sind weder (in sich sowie in zeitlicher Hinsicht) verständlich noch wird darin nachvollziehbar dargelegt, welcher zulässige Revisionsgrund in Bezug auf das obergerichtliche Urteil vom 5. März 2020 (Geschäfts-Nr. LB190053-O/U) entdeckt worden sein soll. Auch fehlen jegliche Äusserung zum Zeitpunkt der Entdeckung eines Revisionsgrundes.
3.4
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Revisionsklägerin es versäumte, die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist zu behaupten und zu belegen. Auch fehlt es an der hinreichenden und verständlichen Geltendmachung eines zulässigen Revisionsgrundes. Dies führt zum Nichteintreten auf das Revisionsgesuch.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von rund Fr. 1'100'000.00 und in Anwendung von § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und der Revisionsklägerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Revisionsklägerin sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'100'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Bantli Keller lic. iur. K. Würsch
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