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Anfrage Christian Müller, Steinmaur, und Mario Senn, Adliswil, betreffend Umsetzung Datenschutzgesetz II, Beantwortung

RRB Nr. 104/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 4 feb 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-104-2026/de/anfrage-christian-muller-steinmaur-und-mario-senn-adliswil-betreffend-umsetzung-datenschutzgesetz-ii-beantwortung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 104/2026

Anfrage Christian Müller, Steinmaur, und Mario Senn, Adliswil, betreffend Umsetzung Datenschutzgesetz II, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 360/2025

Sitzung vom 4. Februar 2026

104. Anfrage (Umsetzung Datenschutzgesetz II) Die Kantonsräte Christian Müller, Steinmaur, und Mario Senn, Adliswil, haben am 10. November 2025 folgende Anfrage eingereicht: Das Datenschutzrecht hat auf den 1. September 2023, durch das Inkrafttreten des totalrevidierten Datenschutzgesetzes (DSG) und die Datenschutzverordnung (DSV) auf Bundesebene, weitreichende Änderungen erfahren. Personendaten werden besser geschützt, Personen müssen über Erhebung und Verwendung von Daten vollumfänglich informiert werden und ihre Einwilligung dazu erteilen. Die Verwendung und Bewirtschaftung von Daten muss durch die datenerhebende Stelle nachvollziehbar geregelt sein. Die Auskunft über erhobene Daten muss jederzeit gewährt werden können. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Kantonsrat wird zudem derzeit über die Totalrevision des Gesetzes über die Information und den Datenschutz beraten (Vorlage 5923). Auf kantonaler Ebene findet ein weitreichender Datenaustausch zwischen öffentlich-rechtlichen Organisationen, Abteilungen und Anstalten statt. So zum Beispiel Meldungen vom Steueramt an die Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA), Meldungen von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) an die Gemeinden und vieles mehr. Und dies teilweise automatisch, das heisst ohne einzelne Einwilligungen der betroffenen Personen und ohne konkrete Anfragen durch den Empfänger von Daten. In diesem Zusammenhang folgende Fragen:

Erwägungen

1. Wie werden Personen über die Erhebung und Verwendung ihrer Daten, durch die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Organisationen (SVA/GVZ/EKZ usw.) informiert und die Einwilligung zur Erhebung und Verwendung von Daten eingeholt?

2. Gibt es eine Übersicht über die Verwendung der durch verschiedene öffentlich-rechtliche Organisationen, Abteilungen und Anstalten einmal erhobener Daten?

3. Wurde auf kantonaler Ebene überprüft, ob für jede Weitergabe von Daten zwischen öffentlich-rechtlichen Organisationen, Abteilungen und Anstalten eine gesetzliche Grundlage besteht und ob diese noch Gültigkeit hat bzw. notwendig ist?

4. Welche Ämter tauschen persönliche Daten mit öffentlich-rechtlichen Organisationen bzw. anderen Amtsstellen aus? Gerne eine Auflistung pro Amt.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Christian Müller, Steinmaur, und Mario Senn, Adliswil, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die kantonalen Organe sind an das kantonale Datenschutzgesetz gebunden (Gesetz über die Information und den Datenschutz, IDG, LS 170.4). Dieses sieht für die Bearbeitung und damit auch bei der Erhebung von Personendaten grundsätzlich die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage vor (vgl. § 8 IDG). Besteht eine solche gesetzliche Grundlage, bedarf die Erhebung und Verwendung von Personendaten keiner Einwilligung. § 12 Abs. 1 IDG sieht sodann eine Informationspflicht der Betroffenen vor, jedoch entfällt diese gemäss § 12 Abs. 3 IDG bei Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage und damit in den allermeisten Fällen von Datenbearbeitungen. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch Private und durch Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Die Einwilligung einer betroffenen Person zur Datenbearbeitung ist insbesondere dann erforderlich, wenn Private die Daten bearbeiten und sofern die Bearbeitung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Für die kantonalen Behörden ist das DSG nur in einem sehr engen Bereich anwendbar, namentlich bei der Teilnahme am marktwirtschaftlichen Wettbewerb ohne hoheitliches Handeln (§ 2c IDG). Das IDG ermöglicht in engem Rahmen eine rein einwilligungsbasierte Bekanntgabe (§ 16 Abs. 1 lit. b IDG). Diese Form von Datenaustausch beschränkt sich jedoch auf Einzelfälle, wie z. B. die Weitergabe eines Bewerbungsdossiers im Rahmen der Rekrutierung an ein anderes Amt oder die Veröffentlichung von Fotos von einem internen Mitarbeiteranlass. Zu Frage 2: Eine Übersicht über die Verwendung der durch die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Organe erhobenen Daten ist im Kanton Zürich nicht vorhanden. Das Gesetz nimmt die öffentlichen Organe jedoch in die Pflicht, aktiv über ihre Tätigkeiten von allgemeinem Interesse zu informieren sowie ein öffentliches Verzeichnis ihrer Informationsbestände und deren Zwecke zu führen (§ 14 Abs. 1 und 4 IDG). Diese Verzeichnisse haben die Informationsbestände, die Personendaten enthalten, ausdrücklich zu kennzeichnen.

Zu Frage 3: Die Verantwortung für den gesetzeskonformen Umgang mit Personendaten obliegt demjenigen Organ, das die Personendaten bearbeitet (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.41). Aus diesem Grund prüft das verantwortliche Organ jeweils die gesetzliche Grundlage des Datenaustausches selbst. Die Aufsicht über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt der kantonalen Datenschutzbeauftragten (§ 34 lit. c IDG). Zu Frage 4: Der Austausch von Daten zwischen den Ämtern des Kantons Zürich erfolgt zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und gehört damit zum behördlichen Alltag. Diese Form von Zusammenarbeit der Ämter ist für die effiziente Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlich. Wie vorn ausgeführt, bedarf es für jeden systematischen Austausch von Personendaten zwischen den Ämtern einer gesetzlichen Grundlage. Eine Auflistung jeglicher Datenbekanntgaben der Ämter untereinander liegt dem Kanton nicht vor, da zur Erstellung einer solchen Übersicht kein gesetzlicher Auftrag besteht und sie ohne konkreten Zweck einer wirtschaftlichen Verwaltungsführung zuwiderläuft. Die Erstellung einer solchen Liste sprengt zudem den Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli