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Strassenabwasserbehandlungsanlagen 1 und 2, Zumikon und Maur, K52, Forchstrasse, Projekt, Bauausführung, Festsetzung, gebundene Ausgabe

RRB Nr. 1100/2011 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 14 set 2011

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1100-2011/de/strassenabwasserbehandlungsanlagen-1-und-2-zumikon-und-maur-k52-forchstrasse-projekt-bauausfuhrung-festsetzung-gebundene-ausgabe

Consultato il 5 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

RRB Nr. 1100/2011

Strassenabwasserbehandlungsanlagen 1 und 2, Zumikon und Maur, K52, Forchstrasse, Projekt, Bauausführung, Festsetzung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. September 2011

1100. K52 Forchstrasse (Zumikon und Maur, Strassenabwasserbehandlungsanlagen 1 und 2)

Erwägungen

Die Forchstrasse als kantonale Hochleistungsstrasse zwischen Zumikon und dem Kreisel Betzholz ist seit über 30 Jahren in Betrieb und wurde in den letzten Jahren im Abschnitt Zumikon bis Egg mit umfassenden Instandsetzungsarbeiten im Bereich der Fahrbahn sowie dem Einbau einer durchgehenden Mitteltrennung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit den heutigen Bedürfnissen angepasst. Zusammen mit der Instandsetzung der Fahrbahn musste auch die Entwässerung der Forchstrasse in die nahe liegenden Vorfluter umfassend überprüft werden. In Zusammenarbeit mit dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft wurde bereits 2004 ein Gesamtkonzept Strassenentwässerung Zumikon bis Betzholz mit insgesamt neun Strassenabwasserbehandlungsanlagen (SABA) erarbeitet. Das Konzept sieht vor, das anfallende Strassenabwasser gemäss den heute massgebenden gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen in entsprechend ausgestalteten Strassenabwasserbehandlungsanlagen zu reinigen und so den Rückhalt der ungelösten Schadstoffe sicherzustellen. Neben der Gestaltung und Eingliederung in die Landschaft sind die Projekte so zu erstellen, dass der Aufwand für die durchzuführenden Unterhaltsarbeiten möglichst klein gehalten werden kann. SABA sind standortgebunden und befinden sich ausserhalb der Fahrbahn. Sie müssen daher auf Privatland erstellt werden. Die entsprechenden Landerwerbsverhandlungen gestalteten sich schwierig, weshalb eine gleichzeitige Sanierung der Entwässerung mit den Instandsetzungsmassnahmen an der Forchstrasse nicht in allen Abschnitten möglich wurde. Einzig im Abschnitt Egg bis Oetwil a. S. konnten im Zusammenhang mit der Instandsetzung der Fahrbahn ein Teil des Gesamtkonzepts Entwässerung umgesetzt und bereits zwei SABA erstellt werden. Drei SABA im Abschnitt Oetwil a. S. bis Betzholz werden zusammen mit der Instandsetzung der Fahrbahn zu einem späteren Zeitpunkt erstellt. Im Abschnitt Zumikon bis Egg sind nun insgesamt vier Anlagen geplant. Für zwei dieser Anlagen (SABA 1 und 2) konnten durch einen Landabtausch mit kantonseigenem Land und einem Zukauf bereits im Herbst 2010 die benötigten Grundstücke erworben werden. Für die SABA 3 und 4 können im Rahmen eines laufenden Landumlegeverfahrens in der Gemeinde Egg die benötigten Flächen durch Zukauf sichergestellt werden. Wegen den Verzögerungen beim Landerwerb der

SABA 3 und 4 wird nun die Erstellung der Anlagen 1 und 2 vorgezogen. Durch den Bau der SABA 1 bis 4 werden insgesamt etwa 6600 m2 Fruchtfolgeflächen (FFF) beeinträchtigt. Die betroffenen FFF müssen kompensiert werden. Die erforderlichen Massnahmen (Abtrag bestehender Oberboden und Aufbau neuer Unterboden und neuer Oberboden) und die dadurch anfallenden Kosten sind Bestandteil dieser Projektfestsetzung. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Strassengesetzes (StrG) erfolgte für die SABA 1 auf dem Gemeindegebiet von Zumikon vom 28. Februar bis zum 29. März 2011, für die SABA 2 auf dem Gemeindegebiet von Maur vom 21. Februar bis zum 22. März 2011. Innerhalb der Auflagefrist wurden keine Einsprachen eingereicht. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen. Die Gesamtkosten für diese umfassenden Gewässerschutzmassnahmen (SABA 1 und 2) sind gebundene Ausgaben gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG und betragen gemäss Kostenzusammenstellung (Preisbasis April 2008) Fr. 2 520 000 einschliesslich MWSt. Die Kosten der einzelnen Massnahmen gliedern sich wie folgt auf: (in Franken) SABA 1 SABA 2 FFF SABA 1–4 Total Landerwerb 13 000 46 000 – 59 000 Bauarbeiten 710 000 1 040 000 200 000 1 950 000 Technische Arbeiten 197 000 284 000 30 000 511 000 Total 920 000 1 370 000 230 000 2 520 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 520 000 zulasten der Investitionsrechnung zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung gehen Fr. 2 520 000 zulasten des Kontos 8400. 50111 00000, Erneuerung Staatsstrassen (Objekt 84S-80341). In der erwähnten Ausgabenbewilligung sind die mit Verfügungen des Tiefbauamtes Nrn. 0841/2011, 1199/2011, 1200/2011 und 1298/2011 bewilligten Ausgaben von insgesamt Fr. 425 000 enthalten. Diese Verfügungen sind bezüglich der Ausgaben aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 101 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen (3%) Abschreibungssatz Betrag Baukosten % Fr. Fr. % Fr. Erneuerung Staatsstrassen 100 2 520 000 38 000 2,5 63 000 Zwischentotal 38 000 63 000 Total 100 2 520 000 101 000

Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80341, Gemeinden Zumikon und Maur, K52 Forchstrasse, SABA, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2011 mit Fr. 400 000 enthalten und im KEF 2011–2014 für das Jahr 2012 mit Fr. 1 700 000 eingestellt. Die restlichen Ausgaben sind im KEF eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Strassenabwasserbehandlungsanlagen 1 und 2 an der K52, Forchstrasse, Gemeinden Zumikon und Maur, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 520 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 1. April 2008)

IV. Die Verfügungen Nrn. 0841/2011, 1199/2011, 1200/2011 und 1298/ 2011 des Tiefbauamtes werden aufgehoben.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an die Gemeinderäte Zumikon, Dorfplatz 1, 8126 Zumikon, Maur, Zürichstrasse 1, 8124 Maur, und Egg, Forchstrasse 145, 8132 Egg, sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Citato in