RRB Nr. 1128/2013
Zentrales Stimmregister für Ausland schweizerinnen und Auslandschweizer, Vereinbarung, neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Oktober 2013
1128. Zentrales Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1391/2011 betreffend E- Voting (Kenntnisnahme Schlussbericht Testphase 2008–2011 und weiteres Vorgehen ab 2012) die Direktion der Justiz und des Innern u. a. beauftragt, für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer des Kantons Zürich die Erfassung in einem zentralen Stimmregister zu prüfen. Dies hat im Hinblick darauf zu erfolgen, dass – den Vorgaben des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer entsprochen wird, die einen zentralen Zugriff auf das Stimmregister der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer fordern, und – die organisatorischen Grundlagen für ein effizientes E-Voting dieser Gruppe von Stimmberechtigten geschaffen werden, die gemäss E- Voting-Roadmap der Bundeskanzlei vorrangig zu behandeln sind. Des Weiteren hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 582/2013 entschieden, dass der Kanton Zürich die E-Voting-Versuche wieder aufnimmt und zu diesem Zweck auf den 1. Januar 2014 dem Consortium Vote électronique beitritt. Die E-Government-Strategie des Kantons Zürich 2013–2016 definiert als Kernprojekt 14 das flächendeckende E-Voting. E-Voting wird einer der Entwicklungsschwerpunkte des Statistischen Amtes im KEF 2014– 2017 mit dem ersten Ziel, für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer E-Voting für die Wahlen 2015 zu ermöglichen.
B. Entwicklung im Bereich Zentrales Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (ZRA) Das Bundesrecht sieht grundsätzlich die Führung eines ZRA direkt durch den Kanton oder durch den Hauptort des Kantons vor (Art. 5b Abs. 1 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer). Im Kanton Zürich ist rund die Hälfte der stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in der Stadt Zürich registriert. Die Stadt Zürich hat für dieses Register in den letzten Jahren eine neue Softwareplattform eingeführt, die sich in der Praxis bewährt hat und eine kosteneffiziente Abwicklung der notwendigen Prozesse sicherstellt.
Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des kantonalen Statistischen Amtes, dem Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern, der Stadtkanzlei der Stadt Zürich, des Bevölkerungsamtes sowie der Abteilung OIZ der Stadt Zürich, des Vereins Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute (VZGV) und des Verbandes der Zürcher Einwohnerkontrollen (VZE), hat im Rahmen eines Vorprojektes die notwendigen Abklärungen getroffen, um die Realisierbarkeit und den Kostenrahmen eines ZRA bei der Stadt Zürich und die Akzeptanz bei den Gemeinden zu prüfen. Die Machbarkeit des ZRA beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich ist aufgrund der detaillierten Abklärungen im Rahmen des Vorprojektes gegeben. Die konkreten Aufbauarbeiten (Anpassungen an Software und Prozessen, physische und elektronische Zusammenführung der Gemeindeakten beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich) können nach den Wahlen in der Stadt Zürich vom Februar/März 2014 in Angriff genommen werden, sodass das ZRA ab Herbst 2014 operativ eingesetzt werden kann und somit für die E-Voting-Testabstimmungen im Vorfeld der Wahlen 2015 zur Verfügung stehen wird. Alle anderen Gemeinden werden nach der Überführung der Akten ins ZRA von den entsprechenden Pflichten gegenüber den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern entlastet sein. Die leitenden Gremien von VZGV und VZE unterstützen das Projekt.
C. Kosten für Aufbau und Führung des ZRA Der Betriebsaufwand zulasten der Erfolgsrechnung sowie die Software- und Infrastrukturinvestitionen (einmalige Kosten für den Aufbau des ZRA) zulasten der Investitionsrechnung sind in der Finanzplanung der Leistungsgruppe Nr. 2223, Statistisches Amt, im KEF 2014–2017 noch nicht enthalten und werden 2014 zu einer Kreditüberschreitung im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 führen. Ab 2015 wird die Finanzierung im KEF vorzusehen sein. Die in der Ausgabenkompetenz der Direktion der Justiz und des Innern liegenden einmaligen Kosten für den Aufbau des ZRA (einschliesslich Anpassungen am kantonalen WABSTI) betragen höchstens Fr. 100 000 und fallen 2014 an. Die jährlichen Betriebskosten für die Führung des ZRA, einschliesslich des Drucks aller Unterlagen und vor allem einschliesslich der Auslandporti, liegen unter der Annahme überdurchschnittlich vieler Vorlagen auch im eidgenössischen Wahljahr 2015 zwischen Fr. 250 000 und Fr. 300 000. Diese Betriebskosten sind gestützt auf Art. 5b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom Regierungsrat als neue Ausgabe zulasten der Leistungsgruppe Nr. 2223, Statistisches Amt, zu bewilligen. Die wiederkehrenden Kosten sind in der Erfolgsrechnung jährlich abzurechnen.
Die Abrechnung mit der Stadt Zürich erfolgt halbjährlich nach Aufwand; die Modalitäten werden in einer Vereinbarung mit der Stadt Zürich geregelt, die auch eine Kündigungsfrist von zwei Jahren auf Ende eines Jahres enthält. Gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 werden die Stimmregister heute durch die politischen Gemeinden geführt. Im Hinblick auf die geplante Zentralisierung ist die Verordnung entsprechend anzupassen, insbesondere bezüglich Führung des Stimmregisters der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer durch die Verwaltung des Hauptortes im Sinne von Art. 5b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer und der Übergabe der entsprechenden Stimmregisterdaten und -akten der übrigen Gemeinden an die Stadt Zürich.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, mit der Stadt Zürich eine Vereinbarung über die Führung des Zentralen Stimmregisters der im Kanton Zürich stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer durch die Stadt Zürich abzuschliessen.
II. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, dem Regierungsrat die notwendigen Änderungen der Verordnung über die politischen Rechte zu beantragen.
III. Für den Betrieb des Zentralen Stimmregisters wird ab 1. Januar 2014 eine jährlich wiederkehrende neue Ausgabe von höchstens Fr. 300 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2223, Statistisches Amt, bewilligt.
IV. Die Ausgabenbewilligung wird jährlich abgerechnet.
V. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli