RRB Nr. 113/2026
Krankenversicherung, Tarif für stationär erbrachte psychiatrische Leistungen des Spitals Affoltern ab 1. Januar 2026, vorsorgliche Massnahmen
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Februar 2026
113. Krankenversicherung (Tarif für stationär erbrachte psychiatrische Leistungen des Spitals Affoltern ab 1. Januar 2026; vorsorgliche Massnahmen)
Erwägungen
A. Ausgangslage Das Spital Affoltern hat sich mit der Einkaufsgemeinschaft HSK AG (HSK) im Jahr 2018 und mit der CSS Kranken-Versicherung AG (CSS) im Jahr 2022 über die Tarife für die Vergütung von stationären psychiatrischen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geeinigt. Die beiden Tarifverträge wurden vom Regierungsrat mit den Beschlüssen Nrn. 415/2019 (HSK) und 666/2022 (CSS) genehmigt. Seit 1. Januar 2019 galt gegenüber der HSK ein vertraglich geregelter Basispreis gemäss TARPSY (schweizweit einheitliche Tarifstruktur für stationäre psychiatrische Leistungen) von Fr. 675. Gegenüber der CSS galt seit 1. Januar 2023 ein vertraglich geregelter Basispreis gemäss TARPSY von Fr. 670. Nachdem das Spital Affoltern die beiden Tarifverträge gegenüber der HSK und der CSS auf den 31. Dezember 2025 gekündigt hatte und noch keine vom Regierungsrat rechtskräftig genehmigte Tarifverträge oder festgesetzte Tarife vorliegen, besteht gegenüber der HSK ab dem 1. Januar 2026 ein tarifloser Zustand.
B. Anträge der Parteien Das Spital Affoltern und die HSK teilten mit gemeinsamen Schreiben vom 5. Dezember 2025 der Gesundheitsdirektion mit, dass sie sich über einen Basispreis für stationäre psychiatrische Leistungen ab 1. Januar 2026 geeinigt hätten. Die Verträge müssten noch finalisiert und unterzeichnet werden. Da derzeit weder ein provisorischer noch ein vom Regierungsrat genehmigter Tarif ab 1. Januar 2026 vorliegt, beantragen die Tarifpartner die provisorische Festsetzung des neu vereinbarten Tarifs für stationäre psychiatrische Leistungen in Höhe des erzielten Verhandlungsergebnisses von Fr. 695 ab 1. Januar 2026. Das Spital Affoltern und die CSS teilten der Gesundheitsdirektion im gemeinsamen Schreiben vom 4. Dezember 2025 ebenfalls mit, dass sie sich über einen Basispreis für stationäre psychiatrische Leistungen ab 1. Januar 2026 geeinigt hätten. Auch hier benötigt die Ausarbeitung der Verträge noch Zeit, weshalb die die Parteien einen provisorischen Arbeitstarif auf der Grundlage des vereinbarten Basispreises für stationäre psychiatrische Leistungen in Höhe von Fr. 692 ab 1. Januar 2026 beantragen.
C. Voraussetzungen für eine provisorische Tariffestsetzung Die Genehmigung eines Tarifvertrags (Art. 46 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]) oder die Festsetzung eines Tarifs (Art. 47 KVG) durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung. Die Anwendung der Tarife ist deshalb grundsätzlich nicht vor dem Genehmigungs- oder Festsetzungsentscheid möglich. Ist jedoch die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses dringlich, können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Solche sind nach § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) zulässig, wenn die vorläufige Regelung des Rechtsverhältnisses dringlich ist, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen sind und die Massnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismässig sind (vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 6 N. 1 f. und 15 ff.). Die Dringlichkeit der zu treffenden vorsorglichen Massnahmen ist nicht bestritten: Bis der Regierungsrat die von den Parteien eingereichten Verträge geprüft und genehmigt hat, wird es noch mehrere Monate dauern. Einerseits nimmt die Ausfertigung der Verträge durch die Vertragsparteien erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch und anderseits muss vor dem Genehmigungsentscheid des Regierungsrates zudem der Preisüberwachung (Art. 14 Preisüberwachungsgesetz, SR 942.20) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Da seit dem 1. Januar 2026 keine rechtlich gesicherte Grundlage für die Vergütung der stationären psychiatrischen Leistungen des Spitals Affoltern gegenüber der HSK vorhanden ist, was mithin auch die Liquidität des Leistungserbringers bedrohen könnte, besteht somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der vorsorglichen Festlegung der Tarife zwischen den Tarifpartnern gegenüber den Parteien. Betreffend die provisorische Festsetzung zwischen dem Spital Affoltern und der CSS ist zwar für die Zeit ab 1. Januar 2026 bereits ein provisorischer Tarif festgelegt worden. Der festgelegte provisorische Tarif stützt sich auf den bis Ende 2025 gültigen Tarif ab und entspricht somit nicht dem Verhandlungsergebnis über die Tarife ab 2026. Da dem Verhandlungsprimat der Tarifparteien ein grosses Gewicht einzuräumen ist, ist es im Rahmen des vorliegenden Beschlusses
ausnahmsweise angezeigt, den mit RRB Nr. 666/2022 festgelegten provisorischen Tarif in der Höhe des Verhandlungsergebnisses anzupassen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich die Tarifpartner bereits 2025 über den Tarif ab 2026 einigen konnten, womit administrativ aufwendige Rückabwicklungen vollständig vermieden werden können und der Regierungsrat im Verhältnis zwischen Spital Affoltern und HSK ohnehin über vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden hat.
D. Provisorische Tariffestsetzung ab 1. Januar 2026 Vorliegend beantragen das Spital Affoltern und die HSK gemeinsam die Festsetzung eines provisorischen Basispreises in Höhe von Fr. 695 ab 1. Januar 2026. Der beantragte Basispreis für stationäre psychiatrische Leistungen des Spitals Affoltern ist unbefristet ab dem 1. Januar 2026 bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch festzusetzen. Zwischen dem Spital Affoltern und der CSS gilt der bisherige Tarif ab 1. Januar 2026 provisorisch weiter. Da sich die Tarifpartner jedoch bereits vor Jahresbeginn auf einen Basispreis ab 1. Januar 2026 einigen konnten, besteht ein Interesse, den neu vereinbarten Tarif provisorisch festsetzen. Dadurch können administrativ aufwendige Rückabwicklungen zwischen den Parteien einerseits sowie zwischen dem Spital Affoltern und dem Kanton Zürich anderseits voraussichtlich vermieden werden. Für den Fall, dass die definitiven Tarife von den provisorischen Tarifen abweichen, ist die rückwirkende Geltendmachung einer Tarifdifferenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen vorzubehalten. Mit dieser Festlegung entsteht den vom Beschluss Betroffenen (Tarifpartnern, Patientinnen und Patienten, Kanton) kein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil.
E. Finanzielle Auswirkungen Die für die provisorische Tarifanpassung erforderlichen Mittel sind im Budget 2026 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 (Leistungsgruppe Nr. 6400, Psychiatrische Versorgung) eingestellt bzw. sind grundsätzlich innerhalb der Leistungsgruppen Nr. 6400 zu kompensieren.
F. Rechtsmittel Der Instanzenzug richtet sich nach demjenigen des Endentscheids. Demgemäss steht gegen diesen Zwischenentscheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [SR 173.32]).
G. Entzug der aufschiebenden Wirkung Das Spital Affoltern muss im Interesse einer geordneten stationären Versorgung möglichst ohne Verzug mit den provisorischen Tarifen abrechnen können. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Zwischenentscheid ist deshalb die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Verrechnung von psychiatrischen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, welche nach der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur TARPSY abgerechnet werden, wird zwischen dem Spital Affoltern und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG mit Wirkung ab 1. Januar 2026 bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs ein Basispreis von Fr. 695 provisorisch festgesetzt.
II. Der mit Beschluss Nr. 666/2022 festgelegte provisorische Tarif für die Verrechnung von psychiatrischen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Höhe von Fr. 670 zwischen dem Spital Affoltern und der CSS Kranken-Versicherung AG wird mit Wirkung ab 1. Januar 2026 bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs auf Fr. 692 abgeändert.
III. Vorbehalten bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Basisfallwert durch die Berechtigten.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
V. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
VI. Dispositiv I–V werden im Amtsblatt veröffentlicht.
VII. Mitteilung an die CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern (E), die Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich (E), das Spital Affoltern, Sonnenbergstrasse 27, 8910 Affoltern am Albis (E), sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli