RRB Nr. 1222/2025
Gemeinnütziger Fonds, Soforthilfe für den Sudan
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. November 2025
1222. Gemeinnütziger Fonds (Soforthilfe für den Sudan)
Erwägungen
1. Formelles Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Nach § 6 Abs. 1 LFG können aus dem Fonds Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen (lit. a), einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zugutekommen (lit. b) sowie von hoher Qualität und langfristiger Wirksamkeit sind (lit. c). Zusätzlich gelten die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen gemäss der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds vom 9. Dezember 2020 (VGF; LS 612.1). Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. f VGF kann von den Voraussetzungen gemäss § 6 Abs. 1 lit. b LFG abgewichen werden für Wiederaufbauvorhaben nach grossen Schadenereignissen in anderen Kantonen und im Ausland (sogenannte Soforthilfe). Bis zum Vortag dieses Beschlusses hat der Regierungsrat 2025 bereits die folgenden Beschlüsse zur Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds mit dem folgenden Gesamtbetrag gefasst (in den mit einem * bezeichneten Fällen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates). Aus Transparenzgründen wird der vorliegende Beschluss ebenfalls in der Übersicht dargestellt.
RRB Nr. 96/2025* Beitrag an den Verein Einfach Zürich für das Fr. 1 560 000 Projekt «Neue Dauerausstellung ab 2028» RRB Nr. 191/2025 Soforthilfe für die Cholera-Epidemie in Südsudan Fr. 100 000 RRB Nr. 326/2025 Beiträge 2025, 1. Serie Fr. 3 974 000 RRB Nr. 606/2025 Soforthilfe für die Folgen des Bergsturzes in Fr. 500 000 Blatten im Walliser Lötschental RRB Nr. 679/2025 Beiträge 2025, 2. Serie Fr. 415 000 RRB Nr. 717/2025* Beitrag an die Stadt Uster für das Bauprojekt Fr. 3 000 000 Kultur- und Begegnungszentrum Zeughausareal Uster RRB Nr. 892/2025 Beiträge 2025, Entwicklungszusammenarbeit Fr. 2 010 000 RRB Nr. 985/2025 Beiträge 2025, 3. Serie Fr. 3 671 000 RRB Nr. 1098/2025 Beiträge 2025, Inlandhilfe Fr. 2 000 000 RRB Nr. 1183/2025 Beitrag für die Unterstützung von Kongressen, Fr. 1 000 000 Veranstaltungen usw. 2026–2030 Total Bisher beschlossene Beiträge Fr. 18 230 000 RRB Nr. 1222/2025 Soforthilfe für den Sudan Fr. 500 000 Total Beiträge 2025 Fr. 18 730 000
2. Soforthilfe für den Sudan Seit April 2023 tobt im Sudan ein brutaler Machtkampf zwischen der sudanesischen Armee (Sudanese Armed Forces, SAF) und der Miliz Rapid Support Forces (RSF). Der Krieg hat Millionen Menschen zur Flucht gezwungen und die ohnehin fragile Versorgungslage im Land völlig kollabieren lassen. Mehr als 24 Mio. Menschen sind laut den Vereinten Nationen (UNO) auf humanitäre Hilfe angewiesen – über 18 Mio. Menschen droht akuter Hunger. Auf der Flucht vor den Kämpfen musste die Bevölkerung ihre landwirtschaftlichen Anbauflächen verlassen, was zu einem dramatischen Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion geführt und die Situation weiter verschärft hat. Viele Spitäler sind zerstört oder nicht mehr funktionsfähig, und in grossen Teilen des Landes fehlt es an Medikamenten, Treibstoff und sauberem Wasser. Nach der Eskalation der Gewalt in der Stadt El Fasher in der Region Darfur, die nach mehr als 18 Monaten Belagerung Ende Oktober dieses Jahres von der RSF-Miliz eingenommen wurde, werden noch mehr Menschen zur Flucht gezwungen. Anfang November hatte die RSF einer Waffenruhe zugestimmt, eine Einwilligung der SAF steht aber noch aus. Die Lage im Sudan gilt als die gegenwärtig grösste humanitäre Krise der Welt. Die humanitäre Hilfe muss dringend intensiviert werden, um eine weitere Verschlechterung der Lage zu verhindern.
3. Beitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds an die Glückskette Die Glückskette ist kein eigentliches Hilfswerk, sondern eine unabhängige Sammelstiftung, die eng mit der SRG SSR und 28 Schweizer Partnerhilfswerken zusammenarbeitet. Sie finanziert bei Naturkatastrophen oder humanitären Krisen in der Schweiz oder weltweit Hilfsprojekte erfahrener Schweizer Hilfswerke. Die Glückskette unterstützt seit Beginn des Sudan-Konflikts Projekte ihrer Schweizer Partnerorganisationen – unter anderem Ärzte ohne Grenzen, Caritas, Enfants du Monde, Medair, Save the Children, das Schweizerische Rote Kreuz und Swissaid. Diese Partner leisten medizinische Nothilfe, stellen sauberes Trinkwasser, Nahrung und Hygieneartikel bereit und bieten psychosoziale Unterstützung für vom Krieg traumatisierte Menschen. Aufgrund der anhaltenden Gewalt erfolgt der grösste Teil der Hilfe derzeit in den Nachbarländern Südsudan und Tschad, wo Hunderttausende Geflüchtete Schutz suchen, nur ein geringer Teil der Hilfsmassnahmen ist zurzeit im Sudan selber möglich. Der Regierungsrat beabsichtigt, die Betroffenen dieser verheerenden humanitären Krise mit einem Soforthilfebeitrag von Fr. 500 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds an die Glückskette zu unterstützen.
4. Entzug der aufschiebenden Wirkung Angesichts der vorliegenden besonderen Dringlichkeit ist dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Beschluss gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Glückskette werden für Hilfsmassnahmen im Zusammenhang mit der humanitären Krise im Sudan Fr. 500 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt.
II. Die Gewährung erfolgt unter den folgenden Bedingungen und Auflagen: a) Die Empfängerin hat der Fondsverwaltung elektronisch die Erfüllung aller Auflagen zuzusichern (Bedingung). b) Die Empfängerin hat geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, zu treffen (Auflage).
c) Die Empfängerin hat den Gemeinnützigen Fonds an geeigneter Stelle als Geldgeber zu erwähnen, wenn möglich unter Verwendung des Logos des Gemeinnützigen Fonds (Auflage). d) Die Empfängerin hat die Herkunft der Mittel von Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) zu erwähnen, unter Verwendung des Logos von Swisslos (Auflage).
III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Beitrag gemäss Dispositiv I unter Berücksichtigung der Bedingung und Auflagen gemäss Dispositiv II auszubezahlen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
VI. Mitteilung an die Glückskette (durch die Finanzdirektion), die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli