RRB Nr. 1234/2009
Abrechung von Verpflichtungskrediten und Ausgabenbewilligungen, Genehmigung, Vorgehen
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. August 2009
1234. Verpflichtungskredite des Kantonsrates
Erwägungen
Ausgabenbeschlüsse des Regierungsrates, Abrechnung (Vorgehen) Nach bisherigem und neuem Finanzhaushaltsrecht werden Verpflichtungskredite durch die zuständigen Verwaltungseinheiten abgerechnet, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind (§§ 24 Abs. 8 und 38 lit. c Finanzhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 51 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzverwaltung [FVV] und § 43 Abs. 3 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 [CRG]). Soweit es sich um Verpflichtungskredite im Kompetenzbereich des Volkes und des Kantonsrates handelte, genehmigte bisher der Regierungsrat die entsprechenden Abrechnungen (§ 51 Abs. 4 FVV). Im Unterschied hierzu obliegt die Genehmigung der Abrechnung von Verpflichtungskrediten, die der Kantonsrat nach § 36 lit. a CRG – vorbehältlich des Referendums – beschlossen hat, neu ebenfalls dem Kantonsrat (§ 43 Abs. 4 CRG). Gemäss Ziff. II des Inkraftsetzungsbeschlusses zum CRG vom 12. März 2008 galt das bisherige Finanzhaushaltsrecht des Kantons (einschliesslich Kreditbewilligungen) bis Ende 2008. Dies bedeutet, dass der Regierungsrat vom 1. Januar 2009 an dem Kantonsrat im Sinne von § 12 lit. b des Kantonsratsgesetzes Bericht und Antrag über die Abrechnungen der Amtsstellen von Verpflichtungskrediten zu stellen hat. Da das CRG selber keine übergangsrechtlichen Bestimmungen enthält, ist dieses Vorgehen auch auf Kreditbeschlüsse des Kantonsrates bzw. der Stimmberechtigten anwendbar, die vor dem 1. Januar 2009 gefasst worden sind. In den vergangenen zehn Jahren genehmigte der Regierungsrat insgesamt knapp 30 Abrechnungen von Kreditbewilligungen, die auf Kantonsratsbeschlüssen oder Volksabstimmungen beruhten. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Kantonsrat die durchschnittlich drei Abrechnungen pro Jahr in einer einzigen jährlichen Vorlage (Sammelvorlage) zu unterbreiten, die der Regierungsrat im Laufe des ersten Quartals des Jahres aufgrund eines Antrags der Finanzdirektion zu beschliessen haben wird. Dasselbe Vorgehen rechtfertigt sich sodann für die Abrechnungen von Kredit- bzw. Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates selbst, die ebenfalls mit einem separaten, aber möglichst gleichzeitigen Beschluss des Regierungsrates zu genehmigen sind. Die Direktionen sind deshalb zu beauftragen, der Finanzdirektion bis
zum 31. Januar Informationen zu den im Vorjahr abgerechneten Verpflichtungskrediten und Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates gesamthaft zukommen zu lassen (vgl. § 36 Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008, FCV). Der Finanzdirektion obliegt es sodann, die Anträge einerseits für den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates und anderseits für den Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat zu verfassen. Dieses Vorgehen wird in der Weisung der Finanzdirektion gemäss § 41 lit. a FCV festgelegt. Anlässlich der Behandlung des Geschäfts durch den Kantonrat vertreten die Direktionen die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Abrechnungen selbst.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Abrechnung von Verpflichtungskrediten, die auf einem Beschluss des Kantonsrates oder der Stimmberechtigten beruhen, wird dem Kantonsrat gesamthaft in einer jährlichen Sammelvorlage zur Genehmigung beantragt.
II. Die Abrechnung von Ausgabenbewilligungen, die auf einem Beschluss des Regierungsrates beruhen, wird mit einem jährlichen Sammelbeschluss des Regierungsrates genehmigt.
III. Die Direktionen und die Staatskanzlei werden beauftragt, der Finanzdirektion bis zum 31. Januar die gemäss § 36 der Finanzcontrollingverordnung dargestellten Abrechnungen des Vorjahres einzureichen.
IV. Die Finanzdirektion beantragt dem Regierungsrat bis zum 31. März den Bericht und Antrag an den Kantonsrat zur Genehmigung der Abrechnungen gemäss § 43 Abs. 4 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung sowie die Genehmigung der Abrechnungen von Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates.
V. Das Vorgehen wird in der Weisung der Finanzdirektion gemäss § 41 lit. a FCV festgelegt.
VI. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi