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Strassen, Hagenbuch, 840 Schneiterstrasse, Neubau Rad- und Gehweg, Projektfestsetzung, neue Ausgabe

RRB Nr. 1238/2017 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 20 dic 2017

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1238-2017/de/strassen-hagenbuch-840-schneiterstrasse-neubau-rad-und-gehweg-projektfestsetzung-neue-ausgabe

Consultato il 5 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

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RRB Nr. 1238/2017

Strassen, Hagenbuch, 840 Schneiterstrasse, Neubau Rad- und Gehweg, Projektfestsetzung, neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Dezember 2017

1238. Strassen (Hagenbuch, 840 Schneiterstrasse, Neubau Rad- und Gehweg, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Schneiterstrasse auf dem Gemeindegebiet Hagenbuch zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 840 geführt. Zwischen den Ortsteilen Hagenbuch und Oberschneid wird mit dem vorliegenden Projekt südseitig entlang der Schneiterstrasse ein von der Fahrbahn abgetrennter Rad- und Gehweg erstellt. Damit wird die Verkehrssicherheit für die Fussgängerinnen und Fussgänger sowie für die Radfahrerinnen und Radfahrer verbessert. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Hagenbuch sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Bau eines separat geführten Rad- und Gehwegs; – Ausbau der bestehenden Amphibiendurchlässe im Bereich des Badweihers mittels eines Amphibien-Leitsystems; – Erneuerung der Strassenbeleuchtung. Der Gemeinderat Hagenbuch hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) mit Beschluss Nr. 33.04 vom 20. März 2017 zugestimmt. Das Vorprojekt wurde gemäss § 13 StrG vom 15. November bis 15. Dezember 2015 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 23. Juni bis 23. Juli 2017. Innerhalb der Auflagefrist wurden zwei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit den Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlung eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Einsprachen sind mit der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages für den Landerwerb bzw. der Vereinbarung der Anpassungsarbeiten vom 14. September 2017 zurückgezogen und als erledigt abgeschrieben worden.

B. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt in ihrer Beurteilung im Rahmen der koordinierten Stellungnahme der kantonalen Fachstellen der Abteilung Koordination Bau und Umwelt vom 1. Februar 2016, revidiert am 27. November 2017, aus lärmtechnischer Sicht als unbedenklich eingeschätzt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 31. Oktober 2017 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 80 000 Bauarbeiten 1 630 000 Nebenarbeiten 360 000 Technische Arbeiten 280 000 Total 2 350 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine neue Ausgabe von Fr. 2 350 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 2 350 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50130 00000 95% 2 235 000 Fahrradanlagen (federführend) Konto 8400.50110 80010 5% 115 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Total 100% 2 350 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2023/2014 bewilligte Ausgabe von insgesamt Fr. 170 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben.

Das Vorhaben verursacht, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 80 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (1,5%) Fr. Fr. Fr. Fahrradanlagen 95% 2 235 000 17 000 2,5% 56 000 Staatsstrassen 5% 115 000 1 000 5,0% 6 000 Beleuchtungsanlagen Zwischentotal 18 000 62 000 Total 100% 2 350 000 80 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-81020, Gemeinde Hagenbuch, 840 Schneiterstrasse, aufzunehmen. Der Anteil für Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen ist umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2017 mit einem Anteil von Fr. 20 000 enthalten sowie im KEF 2018–2021 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den Neubau des Rad- und Gehwegs, den Ausbau der bestehenden Amphibiendurchlässe und die Erneuerung der Strassenbeleuchtung an der 840 Schneiterstrasse in der Gemeinde Hagenbuch wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung wird eine neue Ausgabe von Fr. 2 350 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 31. Oktober 2017)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2023/2014 wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, wird mit dem Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG beauftragt. Sie wird ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben sowie Verträge zu schliessen, Prozesse zu führen oder Vergleiche zu treffen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Hagenbuch, Dorfplatz 1, 8523 Hagenbuch (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 15, Art. 16, Art. 17 e Art. 18 — letto nella versione del 1 aprile 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 febbraio 2019, 1 agosto 2020, 1 luglio 2021, 1 giugno 2022 e 1 giugno 2026.

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