RRB Nr. 1257/2016
Strassen, Russikon, 354 Fehraltorferstrasse, Sanierung Bushaltestellen Morgenthal, Projektfestsetzung, neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Dezember 2016
1257. Strassen (Russikon, 354 Fehraltorferstrasse, Sanierung Bushaltestellen Morgenthal, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Bushaltestellen Morgenthal an der 354 Fehraltorferstrasse in der Gemeinde Russikon sollen behindertengerecht ausgebaut werden. In diesem Zusammenhang wird die nördliche Haltestelle um rund 90 m in Richtung Fehraltorf versetzt. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für die Fussgängerinnen und Fussgänger und der Schulwegsicherung werden zwei neue Schutzinseln gebaut und ein neuer Fussgängerstreifen markiert. Gleichzeitig wird die Radwegauf- und -abfahrt den heutigen Anforderungen angepasst und die Radstreifenmarkierung in Richtung Pfäffikerstrasse verlängert. Das Tiefbauamt des Kantons Zürich sieht im Einvernehmen mit der Gemeinde Russikon folgende Massnahmen vor: – behindertengerechter Ausbau beider Bushaltestellen; – Verschiebung der nördlichen Bushaltestelle um rund 90 m; – Neubau eines Fussgängerübergangs mit Schutzinsel; – Neubau einer Schutzinsel als Querungshilfe im Bereich Gälglerweg; – Anpassung der Radwegauf- und -abfahrt; – Anpassung der Beleuchtung. Der Gemeinderat Russikon hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) mit Beschluss vom 19. August 2015 zugestimmt. Der Bevölkerung wurde das Projekt gemäss § 13 StrG vom 5. Dezember 2014 bis am 5. Januar 2015 zur Mitwirkung unterbreitet. Während dieser Zeit ist eine Einwendung eingegangen. Die Einwendung wurde mit dem Anstösser am 9. September 2015 an Ort und Stelle besprochen und soweit möglich ins Projekt integriert. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 26. Februar bis 28. März 2016. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
B. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt mit Schreiben vom 14. September 2016 in lärmtechnischer Hinsicht als unbedenklich beurteilt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Die entsprechenden Abtretungsverträge liegen vor. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 22. Januar 2016 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 40 000 Bauarbeiten 730 000 Nebenarbeiten 200 000 Technische Arbeiten 230 000 Total 1 200 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gemäss § 37 Abs. 1 CRG neue Ausgabe von Fr. 1 200 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. Sämtliche Kosten gehen vollumfänglich zulasten des Kantons. Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten und in der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 200 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Neue Ausgaben Total in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50100 00000 37% 447 000 447 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 00000 25% 305 000 305 000 Staatsstrassen Konto 8400.50110 80020 23% 270 000 270 000 Staatsstrassen Anteil öV (federführend) Konto 8400.50110 80010 8% 95 000 95 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Konto 8400.50130 00000 7% 83 000 83 000 Fahrradanlagen Total 100% 1 200 000 1 200 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 943/2014 bewilligte Ausgabe von Fr. 90 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben.
Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 41 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (1,5%) Fr. Fr. Fr. Fussgängeranlagen 37% 447 000 3 000 2,5% 11 000 Staatsstrassen 25% 305 000 2 000 2,5% 8 000 Staatsstrassen 23% 270 000 2 000 2,5% 7 000 Anteil öV Staatsstrassen 8% 95 000 1 000 5% 5 000 Beleuchtungsanlagen Fahrradanlagen 7% 83 000 500 2,5% 2 000 Zwischentotal 8 500 33 000 Total 100% 1 200 000 41 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80620, Gemeinde Russikon, 354 Fehraltorferstrasse, aufzunehmen. Die Anteile für Fussgängeranlagen, Staatsstrassen, Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen und Fahrradanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2017 mit Fr. 700 000 enthalten. Die restlichen Ausgaben sind im KEF 2017–2020 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Sanierung der Bushaltestelle Morgenthal an der 354 Fehraltorferstrasse, Gemeinde Russikon, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung wird eine neue Ausgabe von Fr. 1 200 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 22. Januar 2016)
IV. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 943/2014 wird aufgehoben.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Russikon, Kirchgasse 4, 8332 Russikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi