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Bundesbeschluss über den Gegenentwurf zur Volksinitiative "Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)", Vernehmlassung

RRB Nr. 1265/2025 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 3 dic 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1265-2025/de/bundesbeschluss-uber-den-gegenentwurf-zur-volksinitiative-wahrung-der-schweizerischen-neutralitat-neutralitatsinitiative-vernehmlassung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 1265/2025

Bundesbeschluss über den Gegenentwurf zur Volksinitiative "Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)", Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2025

1265. Bundesbeschluss über den Gegenentwurf zur Volksinitiative

Erwägungen

«Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)», Vernehmlassung Mit Schreiben vom 23. September 2025 unterbreitet die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates (APK-N) den Kantonen den direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)» (24.092) zur Stellungnahme. Im Rahmen der Beratung der Neutralitätsinitiative hat der Ständerat am 19. Juni 2025 mit 33 zu 9 Stimmen bei einer Enthaltung einen direkten Gegenentwurf beschlossen. Dieser direkte Gegenentwurf war noch nicht Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens. Die APK-N als vorberatende Kommission des Zweitrates hat deshalb entschieden, zum direkten Gegenentwurf des Ständerates eine Vernehmlassung durchzuführen, bevor sie über ihre definitiven Anträge zur Neutralitätsinitiative zuhanden des Nationalrates Beschluss fasst. Die Volksinitiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)» hat folgenden Wortlaut: «Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 54a Schweizerische Neutralität 1 Die Schweiz ist neutral. Ihre Neutralität ist immerwährend und bewaffnet. 2 Die Schweiz tritt keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis bei.

Vorbehalten ist eine Zusammenarbeit mit solchen Bündnissen für den Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz oder für den Fall von Handlungen zur Vorbereitung eines solchen Angriffs. 3 Die Schweiz beteiligt sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten und trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten. Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten. 4 Die Schweiz nutzt ihre immerwährende Neutralität für die Verhinderung und Lösung von Konflikten und steht als Vermittlerin zur Verfügung.»

Demgegenüber lautet der direkte Gegenvorschlag des Ständerates: «Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 54a Schweizerische Neutralität 1 Die Schweiz ist neutral. Ihre Neutralität ist immerwährend und bewaffnet. 2 Der Bund nutzt die Neutralität, um die Unabhängigkeit und Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten, Konflikte zu verhindern oder zur Lösung von Konflikten beizutragen. Er steht als Vermittler zur Verfügung.» Sowohl die Volksinitiative als auch der direkte Gegenvorschlag wollen die Neutralität der Schweiz als Grundsatz der Aussenpolitik ausdrücklich in der Verfassung verankern. Aus den beiden Verfassungsbestimmungen ergibt sich jedoch ein unterschiedliches Verständnis der Neutralität. Während die Volksinitiative zu weitgehenden Einschränkungen sowohl in der sicherheits- und verteidigungspolitischen Zusammenarbeit mit negativen Folgen für die Verteidigungsfähigkeit der Schweiz als auch in der Sanktionspolitik führen würde, wäre mit dem Gegenvorschlag weiterhin ein Handlungsspielraum gegeben, die Neutralität als Instrument der Aussenpolitik zu nutzen, um die Unabhängigkeit und Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten. Zur Wahrung der aussen-, sicherheits- und wirtschaftlichen Interessen der Schweiz ist der instrumentelle Charakter der Neutralität beizubehalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an dv.voelkerrecht@eda.admin.ch): Mit Schreiben vom 23. September 2025 hat die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates den vom Ständerat beschlossenen direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)» (24.092) zur Vernehmlassung zugestellt. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Sowohl die Volksinitiative als auch der direkte Gegenvorschlag wollen die Neutralität der Schweiz als Grundsatz der Aussenpolitik ausdrücklich in der Verfassung verankern. Aus den beiden Verfassungsbestimmungen ergibt sich jedoch ein unterschiedliches Verständnis der Neutralität. Während die Volksinitiative zu weitgehenden Einschränkungen sowohl in der sicherheits- und verteidigungspolitischen Zusam- menarbeit mit negativen Folgen für die Verteidigungsfähigkeit der Schweiz als auch in der Sanktionspolitik führen würde, wäre mit dem Gegenvorschlag weiterhin ein Handlungsspielraum gegeben, die Neutralität als Instrument der Aussenpolitik zu nutzen, um die Unabhängigkeit und Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten. Wir sind der Ansicht, dass zur Wahrung der aussen-, sicherheits- und wirtschaftspolitischen Interessen der Schweiz der instrumentelle Charakter der Neutralität auch künftig beizubehalten ist. Aus diesem Grund lehnen wir die Volksinitiative als zu einschränkend ab und befürworten den Gegenvorschlag des Ständerates.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli