RRB Nr. 1280/2025
Gemeindewesen, Interkommunale Vertrag betreffend den Betrieb des Sport- und Freizeitparks Erlen durch die Sportanlage Erlen AG, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Dezember 2025
1280. Gemeindewesen (Interkommunaler Vertrag betreffend den Betrieb des Sport- und Freizeitparks Erlen durch die Sportanlage Erlen AG, Genehmigung)
Erwägungen
1. Nach § 75 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich vereinbaren, eine juristische Person des Privatrechts und insbesondere eine Aktiengesellschaft zu errichten. Die interkommunale Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Vereinbarung auf ihre Rechtmässigkeit (§ 80 Abs. 1 GG). Die Genehmigung des Regierungsrates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten der Rechtsgrundlage (§ 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel der interkommunalen Vereinbarung werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die politischen Gemeinden Dielsdorf, Niederhasli und Steinmaur haben 1973 die Sportanlage Erlen AG mit Sitz in Dielsdorf errichtet. Die Aktiengesellschaft beruht auf der Vereinbarung vom 18. Mai 1973 betreffend die Gründung der Sportanlage Erlen AG, welche die Gemeindeversammlungen der drei Gemeinden beschlossen hatten. Die Aktiengesellschaft bezweckt den Betrieb des Sport- und Freizeitparks Erlen sowie dessen Sanierung und bauliche Erweiterung. Die drei Gemeinden sind übereingekommen, ihre Zusammenarbeit für den Betrieb des Sport- und Freizeitparks Erlen auf eine rechtsgenügende öffentlichrechtliche Grundlage in Form eines interkommunalen Vertrags gemäss § 76 GG zu stellen. Die Stimmberechtigten aller drei Gemeinden haben dem Interkommunalen Vertrag betreffend den Betrieb des Sport- und Freizeitparks Erlen durch die Sportanlage Erlen AG an den Urnenabstimmungen vom 28. September 2025 zugestimmt. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Der Interkommunale Vertrag betreffend den Betrieb des Sport- und Freizeitparks Erlen durch die Sportanlage Erlen AG regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben, die Finanzierung dieser Aufgaben, die Sicherstellung der Aktienmehrheit der Gemeinden, die der Aktiengesellschaft übertragenen Befugnisse sowie die Aufsicht der Aktionärsgemeinden über die Aktiengesellschaft. Damit enthält die interkommunale Vereinbarung alle wesentlichen Regelungsgegenstände als öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für die Sportanlage Erlen AG. Der Interkommunale Vertrag betreffend den Betrieb des Sport- und Freizeitparks Erlen durch die Sportanlage Erlen AG tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 18. Mai 1973.
3. Die Bestimmungen des Interkommunalen Vertrags betreffend den Betrieb des Sport- und Freizeitparks Erlen durch die Sportanlage Erlen AG geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Interkommunale Vertrag betreffend den Betrieb des Sport- und Freizeitparks Erlen durch die Sportanlage Erlen AG wird genehmigt.
II. Mitteilung an – die Gemeinderäte der politischen Gemeinden – Dielsdorf, Postfach 171, Mühlestrasse 4, 8157 Dielsdorf, – Niederhasli, Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli, – Steinmaur, Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur, – den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, – die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli