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Anfrage Brigitte Röösli, Illnau-Effretikon, und Mitunterzeichnende betreffend Schweigepflichtentbindung nach dem Tod, Beantwortung

RRB Nr. 1298/2025 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 10 dic 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1298-2025/de/anfrage-brigitte-roosli-illnau-effretikon-und-mitunterzeichnende-betreffend-schweigepflichtentbindung-nach-dem-tod-beantwortung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 1298/2025

Anfrage Brigitte Röösli, Illnau-Effretikon, und Mitunterzeichnende betreffend Schweigepflichtentbindung nach dem Tod, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 299/2025

Sitzung vom 10. Dezember 2025

1298. Anfrage (Schweigepflichtentbindung nach dem Tod) Kantonsrätin Brigitte Röösli, Illnau-Effretikon, und Mitunterzeichnende haben am 22. September 2025 folgende Anfrage eingereicht: Wenn eine Patientin oder ein Patient verstorben ist, möchten Angehörige oft Einsicht in die Patientenakten erhalten. Damit dies möglich ist, müssen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden werden – dafür braucht es eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Solche Fälle gibt es häufig. Die jüngsten Bundesgerichtsentscheide haben jedoch gezeigt, dass selbst bei klarer Geltendmachung eines vermuteten Behandlungsfehlers mit Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht den Angehörigen jegliche Einsicht verweigert werden kann ohne, dass definiert ist, was überhaupt als «Behandlungsfehler» gelten kann. Im Kanton Zürich ist es bis heute mit sehr grossem Aufwand möglich, dass Bezugspersonen in einem derartig gelagerten Fall Akteneinsicht erhalten. Voraussetzung ist, dass diese Personen in den medizinischen Unterlagen als nahe Angehörige erfasst wurden und dass ihnen bei Bedarf Auskunft gegeben werden soll. Die aktuelle Entwicklung führt zu fehlender Transparenz, grosser Verunsicherung der Angehörigen und zu der Gefahr und dem Eindruck, dass allenfalls Behandlungsfehler vertuscht werden könnten. Für die Angehörigen bedeutet dies, dass sie bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler oder eine Sorgfaltspflichtverletzung ohne ein erstes klärendes Gespräch und ohne Unterlagen gleich ein kompliziertes, kostspieliges juristisches Verfahren in die Wege leiten müssen. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Wie ist aktuell die Akteneinsicht bei einem Todesfall im Kanton Zürich geregelt, insbesondere im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers oder einer Sorgfaltspflichtverletzung? Welchen Einfluss hat das aktuelle Bundesgerichtsurteil auf die heutige Praxis im Kanton Zürich? Was wird sich allenfalls ändern?

2. Wie sollen Angehörige bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler oder eine Sorgfaltspflichtverletzung am besten vorgehen? Gibt es diesbezüglich eine definierte Anlaufstelle im Kanton Zürich, welche Akteneinsicht bekommt? Wenn ja, welche?

3. Was können Patientinnen und Patienten unternehmen, damit sichergestellt ist, dass ihren Angehörigen bzw. ihrer Vertrauenspersonen auch nach einem Todesfall Akteneinsicht gewährt wird?

4. Welchen gesetzlichen Spielraum hat der Kanton Zürich, um das Akteneinsichtsrecht für Angehörige bzw. Vertrauenspersonen zu verbessern?

5. Wie kann der Kanton Zürich Einfluss nehmen (auch national), damit den von Patienten festgelegten Vertrauenspersonen auch über den Tod hinaus die Akteneinsicht (einschliesslich EPD) gewährt wird?

6. Wie beurteilt der Regierungsrat die aktuelle Praxis, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte selbst in das Verfahren zur Entbindung von der Schweigepflicht einbezogen werden – auch in Fällen, in denen ein Behandlungsfehler oder eine Sorgfaltspflichtverletzung vermutet wird?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Brigitte Röösli, Illnau-Effretikon, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 3: Die Weitergabe gesundheitsbezogener Informationen unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Sie ist grundsätzlich möglich, wenn eine gültige Einwilligung der verstorbenen Person, eine gesetzlich vorgesehene Ausnahmebestimmung oder eine ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht durch die zuständige vorgesetzte Behörde oder Aufsichtsbehörde vorliegt (Art. 321 Strafgesetzbuch, SR 311.0). Patientinnen und Patienten, die wünschen, dass ihre Angehörigen auch nach dem Tod Einsicht in die Patientenakten erhalten, sollten dies daher frühzeitig regeln, idealerweise in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag. Dieser Wunsch sollte ausdrücklich festgehalten werden. Auch der Umfang kann festgehalten werden. Sensible Themen wie Informationen zu sexuell übertragbaren Krankheiten können beispielsweise ausgenommen werden. Eine solche Einwilligung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Um Bezugspersonen über die Umstände eines Todesfalls zu informieren, stützen sich Spitäler und Pflegeheime regelmässig auf § 15 Abs. 2 des Patientinnen- und Patientengesetzes (LS 813.13). Diese Bestimmung erlaubt eine zusammenfassende Information, sofern keine gegenteilige Willensäusserung der verstorbenen Person bekannt ist. Wünschen Be- zugspersonen darüber hinausgehende Auskünfte oder hat sich die verstorbene Person zu Lebzeiten ausdrücklich gegen eine Informationsweitergabe ausgesprochen, kann die verantwortliche Gesundheitsfachperson beim Amt für Gesundheit (AFG) ein Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht stellen (zh.ch/de/gesundheit/gesundheitsberufe.html#-993151727). Ein Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht muss zwingend von der Gesundheitsfachperson selbst eingereicht werden. Nur sie unterliegt dem Berufsgeheimnis und würde sich gemäss Art. 321 StGB strafbar machen. Eine Gesuchstellung durch Dritte ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht nur für Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gestützt auf eine ausdrückliche Grundlage im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (SR 210). Das AFG prüft jedes eingehende Gesuch sorgfältig und nimmt eine Interessenabwägung sowie eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor.

Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen bildet auch der mutmassliche Wille der verstorbenen Person die Grundlage für den Entscheid. Insbesondere bei der Abklärung möglicher Behandlungsfehler bewilligt das AFG Einsichtnahmen regelmässig – vorausgesetzt, das Gesuch ist hinreichend konkret. Das Einsichtsinteresse muss durch eine ernsthafte und nachvollziehbare Befürchtung glaubhaft gemacht werden. Die bisherige Praxis des AFG wird durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt, welche die Bedeutung der Schweigepflicht auch über den Tod hinaus erneut unterstrichen hat. Zu Frage 2: Bei einem Verdacht auf einen möglichen Behandlungsfehler oder eine Sorgfaltspflichtverletzung sollten die Angehörigen das Spital oder Pflegeheim bzw. die verantwortliche Ärztin oder den verantwortlichen Arzt um Einholung einer Entbindung der Schweigepflicht zwecks Offenlegung der Patientendokumentation der verstorbenen Person ersuchen. Die Ärztin bzw. der Arzt stellt anschliessend beim AFG ein Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht. Angehörige können sich auch an eine Patientenstelle wenden, die über bestehende Möglichkeiten berät und bei Bedarf vermittelnd zwischen ihnen und verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten unterstützt oder an das AFG verweist. Dem AFG ist kein Fall bekannt, in welchem eine Ärztin oder ein Arzt die Einreichung eines Entbindungsgesuches verweigert hätte. Liegen ernsthafte Hinweise vor, dass eine Ärztin bzw. ein Arzt eine Gesuchstellung verweigert, um sich einer Untersuchung wegen möglicher Behandlungsfehler zu entziehen, können die Angehörigen eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim AFG einreichen. Das AFG kann die relevanten Akten – auch die Patientendokumentation – zur Prüfung ein- fordern. Resultiert aus dieser Prüfung, dass die Fachkompetenz der betreffenden Person oder die einwandfreie Berufsausübung nicht gewährleistet ist und in weiteren Fällen mit einer Gefährdung von Patientinnen und Patienten gerechnet werden muss, erlässt das AFG aufsichtsrechtliche Massnahmen. In aufsichtsrechtlichen Verfahren haben Angehörige in aller Regel keine Parteistellung; es kann ihnen somit grundsätzlich keine Einsicht in die Verfahrensakten gegeben werden. Sind Angehörige von der Streitsache aber besonders berührt und liegt ein schutzwürdiges Interesse vor, wird im Einzelfall geprüft, in welcher Weise und

in welchem Umfang sie über das Ergebnis des aufsichtsrechtlichen Verfahrens informiert werden können. Wird im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage ein Behandlungsfehler bzw. eine Sorgfaltspflichtverletzung geltend gemacht, so fordert das Gericht die Ärztin bzw. den Arzt auf, ein Entbindungsgesuch beim AFG einzureichen. Nach erfolgter Entbindung ist eine Offenlegung der Patientendokumentation im Verfahren möglich. Gleiches gilt in einem Strafverfahren. Bestehen Hinweise auf eine Fehlbehandlung mit Todesfolge, unterstehen Gesundheitsfachpersonen einer gesetzlichen Meldepflicht an die Polizei (§ 15 Abs. 3 lit. a Gesundheitsgesetz, LS 810.1), die auf erfolgte Meldung hin entsprechende Untersuchungshandlungen an die Hand nimmt. Der Einbezug von Angehörigen richtet sich in diesen Fällen nach dem Strafprozessrecht. Zu Fragen 4 und 5: Die Regelung der Schweigepflicht im Strafrecht ist abschliessend. Die Kantone haben keinen eigenen Spielraum. Änderungen wären nur auf Bundesebene möglich. Die Gesundheitsdirektion ist jedoch der Meinung, dass es zielführender ist, die Bevölkerung darauf hinzuweisen, ihre Wünsche frühzeitig in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag festzuhalten. So können sowohl der Schutz des Berufsgeheimnisses als auch der Wille der verstorbenen Person gewahrt werden. Das AFG stellt auf seiner Webseite entsprechende Kontakte zu Anlaufstellen für Patientinnen und Patienten sowie Angehörige zur Verfügung. Unter dem Punkt «Vorsorge» sind verschiedene Links aufgeführt, die helfen, die Vorsorgeplanung optimal zu gestalten (vgl. zh.ch/de/gesundheit/anlaufstellen-gesundheitswesen/patientinnen-patienten-angehoerige.html). Zu Frage 6: Dass Ärztinnen und Ärzte auch bei vermuteten Behandlungsfehlern oder Sorgfaltspflichtverletzungen vor der Weitergabe von Patientendaten an Angehörige von verstorbenen Patientinnen und Patienten ein Entbindungsgesuch stellen müssen, folgt aus dem hohen Stellenwert des

Patientengeheimnisses. Dieser Schutz ist zentral, damit sich Patientinnen und Patienten ihrer Ärztin oder ihrem Arzt offen anvertrauen können. Steht ein Verdacht auf Behandlungs- oder Sorgfaltspflichtverletzungen mit Todesfolge im Raum und verweigert sich die verantwortliche Ärztin bzw. der verantwortliche Arzt einem Entbindungsgesuch, stehen verschiedene rechtliche Wege offen, um die notwendigen Informationen zu beschaffen (vgl. Beantwortung der Frage 2). Damit ist die rechtliche Aufarbeitung in der Regel gewährleistet. Der Regierungsrat beurteilt die aktuelle Praxis daher als angemessen und sieht diesbezüglich keinen Handlungsbedarf.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli