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Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Roger Cadonau, Wetzikon, und Anita Borer, Uster, betreffend Schattenseiten der Migration, Beantwortung

RRB Nr. 135/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 25 feb 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-135-2026/de/anfrage-hans-egli-steinmaur-roger-cadonau-wetzikon-und-anita-borer-uster-betreffend-schattenseiten-der-migration-beantwortung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 135/2026

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Roger Cadonau, Wetzikon, und Anita Borer, Uster, betreffend Schattenseiten der Migration, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 38/2026

Sitzung vom 25. Februar 2026

135. Anfrage (Schattenseiten der Migration) Die Kantonsräte Hans Egli, Steinmaur, und Roger Cadonau, Wetzikon, sowie Kantonsrätin Anita Borer, Uster, haben am 26. Januar 2026 folgende Anfrage eingereicht: Trotz ihres vergleichsweise geringen Anteils an den Gesamtstraftaten haben Gewaltdelikte erhebliche Auswirkungen auf das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung sowie den personellen und finanziellen Aufwand der Polizei. Im Jahr 2024 kann ein Anstieg der Gewaltdelikte um rund 3 Prozent (+ 269 Fälle) beobachtet werden. Besonders auffällig ist der erneute Anstieg der schweren Gewaltdelikte um 4 Prozent. Damit setzt sich der beobachtete Trend der zunehmenden schweren Gewaltdelikte fort, allen voran die steigende Anzahl schwerer Körperverletzungen. Diese stiegen 2024 um rund 3 Prozent und erreichten mit einem Total von 353 Delikten erneut einen Höchstwert seit Beginn der Erfassung der Polizeilichen Kriminalstatistik im Jahr 2009. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der im Buch «Schattenseiten der Migration» von Prof. Frank Urbaniok dargelegten Zusammenhänge und und der alarmierenden Situation im Strafvollzug – per Stichtag 31. Januar 2025 beträgt der Ausländeranteil in Haft oder im Freiheitsentzug 72,5 Prozent (6994 Personen), in der Untersuchungshaft sogar rund 79 Prozent, wobei von den Schweizer Bürgern 50% eingebürgert sind – ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Warum kann (oder will) der Kanton keine detaillierten Angaben über die Nationalität der Insassen von Gefängnissen veröffentlichen? Ist er bereit, diese in Zukunft offenzulegen?

2. Welche rechtlichen und praktischen Möglichkeiten bestehen, um den Strafvollzug von straffälligen Asylmigranten in ihren Herkunftsländern zu vollziehen?

3. Wie hoch sind die Anteile der Eingebürgerten in Gefängnissen, differenziert nach erster und zweiter Generation?

4. Welche konkreten Rechte und Pflichten haben Personen, welche in der Schweiz ein Asylgesuch suchen? In welchen gesetzlichen Grundlagen sind diese festgehalten?

5. Wie stellt der Kanton sicher, dass Asylsuchende und Asylmigranten über die in der Schweiz geltenden Gesetze und gesellschaftlichen Grundwerte informiert werden, insbesondere hinsichtlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung von Mann und Frau, Kindesschutz sowie des gesellschaftlichen Zusammenlebens? Wie wird kommuniziert, dass bei schweren oder wiederholten Straftaten das Aufenthaltsrecht verwirkt werden kann?

6. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, um die Ausschaffung von straffälligen Personen ohne gültiges Aufenthaltsrecht zu beschleunigen, insbesondere dahingehend, dass nach Verbüssung einer Mindestfreiheitsstrafe keine Zustimmung der betroffenen Person zur Wegweisung mehr erforderlich ist?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Roger Cadonau, Wetzikon, und Anita Borer, Uster, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die vom Bundesamt für Statistik (BFS) veröffentlichte Statistik des Vollzugs von Sanktionen (SVS) gibt Auskunft über alle Personen, die in einer Justizvollzugseinrichtung (Gefängnis, Massnahmenzentrum, Justizvollzugsanstalt) eine Strafe oder eine Massnahme vollziehen (vgl. bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kriminalitaet-strafrecht/justizvollzug.assetdetail.36199332.html). Sie informiert anhand der verfügbaren Vollzugsdaten im Abgleich mit der Urteilsstatistik über alle Eintritte (Einweisungen), Austritte (Entlassungen), die Vollzugsdauer sowie den durchschnittlichen Insassenbestand. Aus Letzterem ist auch die Zusammensetzung nach Nationalität und Aufenthaltsstatus ersichtlich. Diese Vollzugsdaten werden von allen Kantonen anhand der Vorgaben des BFS geliefert, also auch vom Kanton Zürich. Personen, die aus anderen Gründen als dem Straf- oder Massnahmenvollzug inhaftiert sind (z. B. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft), werden in dieser Statistik nicht erfasst. Ebenso sind Personen, die ihre Sanktion in einer privaten Institution vollziehen (Heim, forensisch-psychiatrische Klinik usw.) in der Statistik nicht enthalten (vgl. bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/ kri-minalitaet-strafrecht/erhebungen/svs.assetdetail.35957061.html). Neben den für die SVS-Statistik erforderlichen Daten liefert Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) dem BFS – wie alle Ämter für Justizvollzug in der Schweiz – standardmässig einmal jährlich (Stichtag 31. Januar) den Insassenbestand nach Inhaftierungsgrund sowie auch unterteilt nach Staatsangehörigkeit.

Diese Datenlieferungen hält der Regierungsrat für ausreichend und angemessen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der institutionelle Sanktionenvollzug interkantonal organisiert ist, weshalb eine kantonale Statistik zu Verzerrungen führen würde. Es verhält sich im Übrigen nicht so, dass der Kanton Zürich keine Daten über die Nationalität der Insassinnen und Insassen in Zürcher Vollzugseinrichtungen veröffentlicht. So weist die Justizvollzugsanstalt Pöschwies jeweils in ihrem Jahresbericht die Anzahl von Eingewiesenen und deren Nationalitäten aus (vgl. zh.ch/content/dam/zhweb/bilderdokumente/organisation/direktion-der-justiz-und-des-innern/juwe/jvap%C3%B6schwies/jva-jahresbericht-2024.pdf). In den übrigen Vollzugseinrichtungen und Gefängnissen von JuWe werden diese Daten nicht systematisch erhoben und können deshalb auch nicht statistisch ausgewiesen werden. Zu Frage 2: Die Schweiz ist Mitglied des Übereinkommens des Europarates vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343), welches die Überstellung verurteilter Personen ins Heimatland regelt. Gemäss Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen ist eine Überstellung auch gegen den Willen einer verurteilten Person möglich (SR 0.343.1). Ein Überstellungsverfahren ist mit beträchtlichem Abklärungsaufwand und entsprechenden Kosten verbunden und dauert in aller Regel sehr lange. Dies ist vor allem bei Überstellungen gegen den Willen der verurteilten Person der Fall. Die Mitgliedstaaten des Übereinkommens sind zudem nicht verpflichtet, eine eigene Staatsangehörige bzw. einen eigenen Staatsangehörigen aufzunehmen. Überstellungsverfahren werden von den Kantonen deshalb nur eingeleitet, wenn hinreichend Aussicht darauf besteht, dass dem Gesuch innert vertretbarer Frist entsprochen wird und dann noch ein Strafrest offen ist, bei dem sich eine Überstellung lohnt. Deshalb kommt es in der Praxis selten zu Überstellungen ins Heimatland. Eine Statistik wird dazu nicht geführt. Zu Frage 3: Eine statistische Differenzierung bei den Schweizer Staatsangehörigen im Sinne der Fragestellung besteht nicht. Zu Frage 4: Asylsuchende unterstehen der Schweizer Rechtsordnung. Die sich spezifisch auf ihren Status als Asylsuchende beziehenden Rechte und Pflichten sind im Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) geregelt. Dabei bestehen

insbesondere verschiedene Mitwirkungspflichten (Art. 8 und 47 AsylG).

Wer wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig ist, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet oder wer mit Landesverweisung verurteilt wurde, erhält kein Asyl (Art. 53 AsylG). Zu Frage 5: Das Staatssekretariat für Migration weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin (Art. 26 Abs. 3 und 102g AsylG). In den Bundesasylzentren erhalten sie Erstinformationen über die Schweiz. Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen, die dem Kanton Zürich zugewiesen werden, wohnen einige Monate in kantonalen Durchgangszentren. In dieser Phase bietet der Kanton Kurse mit Erstinformationen zu grundlegenden gesellschaftlichen Themen an. Anschliessend werden sie einer Gemeinde zugewiesen, welche für die weitere Integration zuständig ist. Im Übrigen kann auf die Integrationsagenda verwiesen werden (vgl. u. a. auch die Beantwortung von Frage 6 der Anfrage KR-Nr. 165/2025 betreffend Radikalisierungstendenzen bei jungen Männern: Notwendigkeit einer breiteren Verankerung geschlechtsspezifischer Präventionsarbeit). Gemeinden, welche Geflüchtete betreuen, können seit 2025 beispielsweise auch ein Angebot zur vertieften Erstinformation für jugendliche Geflüchtete buchen, die Mühe bekunden, sich im hiesigen Rechts- und Wertesystem zurechtzufinden. Auch in Ganztagesstrukturangeboten des Fördersystems der Integrationsagenda Zürich werden diese Themen behandelt. Bei jeder Erteilung oder Verlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung werden die im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) definierten Integrationskriterien geprüft: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Der Kanton Zürich informiert darüber in seiner Willkommensbroschüre für Neuzugezogene (zh.ch/content/dam/zhweb/ bilder-dokumente/organisation/direktion-der-justiz-und-des-innern/ deutsch/aufenthalt-und-familiennachzug.html). Zu Frage 6: Bei straffälligen Ausländerinnen und Ausländern, welche die Schweiz verlassen müssen, strebt das Migrationsamt in jedem Fall die direkte Ausschaffung nach Abschluss des Strafverfahrens oder nach Verbüssung der Freiheitsstrafe an. Dabei setzt es sämtliche Mittel ein, die ihm

von Gesetzes wegen zur Verfügung stehen. Ist ein sofortiger Vollzug nicht möglich, ordnet es ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen ge- mäss Art. 73 ff. AIG an. In denjenigen Fällen, in denen eine ausländerrechtliche Wegweisung oder eine vollziehbare Landesverweisung nicht rasch vollstreckt werden kann, liegt der Grund in der fehlenden Mitwirkung der Betroffenen bei der Beschaffung eines Reisedokumentes oder der fehlenden Kooperation der Zielländer.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli