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Strassen, Hüttikon, 614 Zürcherstrasse, Neugestaltung Ortsdurchfahrt und Instandsetzung Fahrbahn, Projekt, Festsetzung, gebundene und neue Ausgabe

RRB Nr. 156/2015 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 25 feb 2015

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-156-2015/de/strassen-huttikon-614-zurcherstrasse-neugestaltung-ortsdurchfahrt-und-instandsetzung-fahrbahn-projekt-festsetzung-gebundene-und-neue-ausgabe

Consultato il 5 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

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RRB Nr. 156/2015

Strassen, Hüttikon, 614 Zürcherstrasse, Neugestaltung Ortsdurchfahrt und Instandsetzung Fahrbahn, Projekt, Festsetzung, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2015

156. Strassen (Hüttikon, 614 Zürcherstrasse, Neugestaltung Ortsdurchfahrt, Projektfestsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die 614 Zürcherstrasse in Hüttikon ist eine regionale Verbindungsstrasse. Sie führt von der Gemeinde Würenlos im Kanton Aargau durch das Furttal nach Zürich-Affoltern. Die 614 Zürcherstrasse ist zwischen der Grenze der Gemeinde Würenlos und dem Gebiet Bölliker in einem schlechten Zustand und muss instand gesetzt werden. Im Zusammenhang mit der notwendigen Fahrbahninstandsetzung und mit flankierenden Massnahmen zum Ausbau der Nordumfahrung Zürich N 1 / N 20 (ANU) soll der Strassenraum der Ortsdurchfahrt Hüttikon gemäss dem Betriebs- und Gestaltungskonzept neu gestaltet werden. Gleichzeitig mit dem Strassenbau wird die Gemeinde Hüttikon die Einmündung Böllikerstrasse und die Haltestelleninfrastrukturen anpassen sowie die Werkleitungsausbauten und -anpassungen ausführen. Diese Kosten sind nicht Bestandteil der vorliegenden Projektvorlage. Im Rahmen der Planungen zum ANU wurde ein Konzept von verkehrlich flankierenden Massnahmen (vfM) beschlossen. Es sind folgende Ziele der vfM im Furttal vorgesehen: – Entlastung beider Achsen des Furttals vom Durchgangsverkehr; – Verlegung des verbleibenden Verkehrs von der Süd- auf die Nordachse, da diese weitgehend mit Ortsumfahrungen ausgebaut ist; – Schutz der Ortsdurchfahrten vor Schleichverkehr bei Überlastungen des Gubristtunnels. Die vfM sind sowohl bezüglich des Terminprogramms als auch der Finanzierung ein integraler Bestandteil des ANU. Die Bauarbeiten werden mit folgenden Strassenprojekten koordiniert ausgeführt: – Dänikon, 614 Hauptstrasse, Verlegung Bushaltestelle Rotflue und Belagsinstandsetzung; – Hüttikon/Otelfingen, 610 Otelfinger-/Würenloserstrasse, Belagsinstandsetzung.

Das vom Tiefbauamt im Einvernehmen mit der Gemeinde Hüttikon ausgearbeitete Projekt sieht folgende Massnahmen vor: – Verbesserung der Sicherheit für die Radfahrenden durch Markierung von Radstreifen (Kernfahrbahn) innerorts; die Radfahrenden werden, jeweils bei den Ortseingängen, mittels einer Abfahrt vom Rad-/ Gehweg auf die Fahrbahn geführt. Die Auffahrten auf den Rad-/Gehweg erfolgen im Schutz einer Vorinsel (Eingangstor); – behindertengerechter Ausbau der Bushaltestelle «Hüttikon»; – Neubau von Eingangstoren beim östlichen und westlichen Dorfeingang; – Instandsetzung der 614 Zürcherstrasse zwischen der Grenze der Gemeinde Würenlos und dem Gebiet Bölliker; – Erneuerung und Anpassung der bestehenden Strassenbeleuchtung; – Werkleitungsarbeiten Dritter. Der Gemeinderat Hüttikon hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG) mit Beschluss vom 5. Mai 2014 zugestimmt. Das Vorprojekt wurde gemäss § 13 StrG vom 21. März bis 20. April 2014 der Bevölkerung zur Stellungnahme unterbreitet. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 StrG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 17. Oktober bis 16. November 2014. Innerhalb der Auflagefrist wurden zwei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit beiden Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb sowie der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese können als erledigt abgeschrieben werden.

B. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat mit Schreiben vom 7. April 2014 das Projekt als unbedenklich beurteilt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 17. September 2014 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 200 000 Bauarbeiten 1 765 000 Nebenarbeiten 310 000 Technische Arbeiten 250 000 Total 2 525 000 Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Erneuerung Staatsstrassen (29%) 730 000 Staatsstrassen Anteil öV (12%) 310 000 Staatsstrassen (21%) 525 000 Fussgängeranlangen (8%) 210 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen (10%) 250 000 Fahrradanlagen (20%) 500 000 Total 2 525 000 Die Strassenraumgestaltung, der behindertengerechte Ausbau der Haltestellen sowie die Instandsetzung der Zürcherstrasse sind Sache des Kantons. Gemäss dem Technischen Bericht des ASTRA zum ANU vom 30. September 2008 zu den vfM sind in Hüttikon flankierende Massnahmen für insgesamt Fr. 550 000 vorgesehen. Nach dem Kostenteiler trägt der Bund 60%, was Fr. 330 000 ausmacht. Dieser Betrag ist nach Abschluss der Arbeiten dem Bund in Rechnung zu stellen. Die Einnahme des Bundes ist dem Konto 8400.6301080000, Rückzahlung von Investitionsbeiträgen Bund Staatsstrassen (Profit-Center P84490, Objekt 84S-80487), gutzuschreiben. Von der Sulzer + Buzzi Baumanagement AG liegt eine separate Finanzierungsregelung vom 3. November 2014 vor, die eine Kostenzusicherung von pauschal Fr. 60 000 für die Erneuerung des Gehwegs entlang der «Überbauung am Brunnen» enthält. Dieser Betrag wird der Sulzer+Buzzi Baumanagement AG in Rechnung gestellt. Diese Einnahme ist dem Konto 8400.6350080000, Rückzahlung von Investitionsbeiträgen private Unternehmungen Staatsstrassen (Profit-Center P84490, Objekt 84S-80487), gutzuschreiben.

Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton ASTRA Private Total in Franken in Franken in Franken in Franken Erneuerung Staatsstrassen 730 000 730 000 Staatsstrassen Anteil öV 310 000 310 000 Staatsstrassen 195 000 330 000 525 000 Fussgängeranlagen 150 000 60 000 210 000 Staatsstrassen Beleuchtungs- 250 000 250 000 anlagen Fahrradanlagen 500 000 500 000 Total 2 135 000 330 000 60 000 2 525 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist, ohne Berücksichtigung der erwähnten Beiträge des ASTRA sowie der Sulzer + Buzzi Baumanagement AG, eine Brutto-Ausgabe von Fr. 2 525 000 zu bewilligen, wovon als gebundene Ausgabe Fr. 730 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG sowie als neue Ausgabe Fr. 1 795 000 in die Investitionsrechnung aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 2 525 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgaben Ausgaben in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 730 000 730 000 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50110 80020 310 000 310 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50110 00000 525 000 525 000 Staatsstrassen (federführend) Konto 8400.50100 00000 210 000 210 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 250 000 250 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Konto 8400.50130 00000 500 000 500 000 Fahrradanlagen Total 730 000 1 795 000 2 525 000 In der erwähnten Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1325/2013 bewilligte Ausgabe von Fr. 100 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben.

Das Vorhaben verursacht, unter der Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 390 000, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 77 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (1,75%) Fr. Fr. Fr. Erneuerung Staatsstrassen 34% 730 000 6 000 2,5% 18 000 Staatsstrassen Anteil öV 15% 310 000 3 000 2,5% 8 000 Staatsstrassen 9% 195 000 2 000 2,5% 5 000 Fussgängeranlagen 7% 150 000 1 000 2,5% 4 000 Staatsstrassen Beleuchtungs- 12% 250 000 2 000 5,0% 12 000 anlagen Fahrradanlagen 23% 500 000 4 000 2,5% 12 000 Zwischentotal 18 000 59 000 Total 100% 2 135 000 77 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80487, Hüttikon, 614 Zürcherstrasse, aufzunehmen. Die Kostenanteile für Erneuerung Staatsstrassen, Staatsstrassen Anteil öV, Fussgängeranlagen, Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen und Fahrradanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2015 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Neugestaltung der Ortsdurchfahrt und die Instandsetzung der Fahrbahn an der 614 Zürcherstrasse, Gemeinde Hüttikon, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 730000 und eine neue Ausgabe von Fr. 1795000, insgesamt Fr. 2525000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 17. September 2014)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1325/2013 wird aufgehoben.

V. Das Enteignungsrecht ist mit der Projektfestsetzung gemäss § 15 Abs. 1 StrG erteilt. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird eingeladen, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Hüttikon, Zürcherstrasse 22, 8115 Hüttikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), das Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern, Sulzer + Buzzi Baumanagement AG, Louis Giroudstrasse 26, Postfach, 4601 Olten, sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

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