RRB Nr. 1563/2009
Krankenversicherung, Prämienverbilligung, Entschädigung der Sozialversicherungsanstalt
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. September 2009
1563. Krankenversicherung (Prämienverbilligung,
Erwägungen
Entschädigung der Sozialversicherungsanstalt) Gemäss § 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 wird Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung gewährt. Nach §§ 19 ff. des Einführungsgesetzes vom 13. Juni 1999 zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) obliegen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich verschiedene Vollzugsaufgaben der Prämienverbilligung. Sie erhält dafür eine kostendeckende Entschädigung (§ 24 EG KVG). Die Sozialversicherungsanstalt ist seit 1996 mit der Durchführung der individuellen Prämienverbilligung beauftragt. Für ihre diesbezüglichen Aufwendungen erhält sie eine jährliche Entschädigung von 5 Mio. Franken (RRB Nrn. 2010/1996, 3519/1996 und 252/2001), die zu indexieren ist. Seit 2002 hat die Sozialversicherungsanstalt trotz erheblicher Zusatzaufwendungen auf eine Anpassung der Entschädigung an die Teuerung verzichtet. Mit Schreiben vom 11. November 2008 weist die Sozialversicherungsanstalt jedoch darauf hin, dass ihr mit den Änderungen im EG KVG neue Aufgaben für die Durchführung der individuellen Prämienverbilligung übertragen werden, und macht die vorgesehene Indexierung für 2009 geltend, was einer Aufstockung der Entschädigung um Fr. 130 000 auf 5,13 Mio. Franken entspricht. Seit 2007 haben junge Erwachsene bei Vorlage eines Ausbildungsausweises Anspruch auf eine höhere Prämienverbilligung. Die rund 25 000 Gesuche müssen im Einzelfall geprüft werden. Ab 2009 erhalten Kinder von Mittelstandsfamilien neu eine Prämienverbilligung. Rund 30 000 Fälle müssen neu zusätzlich verarbeitet werden, wovon rund 30% manuell abzuwickeln sind. Diese neuen Aufgaben beim Vollzug der Prämienverbilligung führen zu erheblichen Mehraufwendungen. Insgesamt ist der von der Sozialversicherungsanstalt geltend gemachte Mehraufwand von Fr. 130 000 ausgewiesen. Dementsprechend ist dem Antrag auf Erhöhung der Entschädigung auf jährlich Fr. 5 130 000 stattzugeben. Da die Ausrichtung einer kostendeckenden Entschädigung an die Sozialversicherungsanstalt gesetzlich vorgeschrieben ist und kein Ermessensspielraum in örtlicher, zeitlicher oder sachlicher Hinsicht besteht, handelt es sich im Sinne von § 37 des Gesetzes über Controlling und Rechnungswesen (CRG) um eine gebundene Ausgabe. Der Betrag von 5,13 Mio. Franken geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leis-
tungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien. Die Erhöhung der Entschädigung an die Sozialversicherungsanstalt ist im Budget 2009 und im KEF 2009–2012 enthalten. Die Gesundheitsdirektion hat mit der Sozialversicherungsanstalt eine Vereinbarung ausgehandelt, in der die Entschädigungshöhe und die Modalitäten der Anpassungen festgehalten werden. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Entschädigung der Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst werden kann. Die Gesundheitsdirektion ist zu ermächtigen, die Vereinbarung mit der Sozialversicherungsanstalt betreffend die Entschädigung der Durchführung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) ab 1. Januar 2009 zu unterzeichnen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Durchführung der individuellen Prämienverbilligung wird der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ab 2009 eine Entschädigung von jährlich Fr. 5 130 000 ausgerichtet. Die Anpassung der Entschädigung an die Teuerung richtet sich nach Ziff. 3 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen Gesundheitsdirektion, Kanton Zürich und Sozialversicherungsanstallt (SVA) betreffend Entschädigung der Durchführung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) ab 1. Januar 2009. Der Betrag geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien.
II. Der Vereinbarung zwischen der Gesundheitsdirektion und der Sozialversicherungsanstalt betreffend Entschädigung der Durchführung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) ab 1. Januar 2009 wird zugestimmt und die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, diese Vereinbarung zu unterzeichnen.
III. Mitteilung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi