RRB Nr. 1577/2009
E-Government, Vereinbarung für den Betrieb des Portals ch.ch für die Jahre 2011-2014, Schreiben an die Bundeskanzlei
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. September 2009
1577. E-Government: Erneuerung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für den Betrieb des Portals www.ch.ch (Vereinbarung für die Jahre 2011–2014, Anhörung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Das Schweizer Portal ch.ch besteht seit 1999 und hat zum Ziel, alle elektronischen Angebote des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zentral zu erschliessen. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1604/ 2006 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen, die den Betrieb und die Finanzierung des Portals für die Jahre 2007–2010 regelt, zugestimmt. Der Kanton Zürich ist durch den Leiter der Stabsstelle E-Government im Steuerungsausschuss von ch.ch vertreten. Die Zusammenarbeit soll nun für die Jahre 2011–2014 verlängert werden. Die Bundeskanzlei hat dies zum Anlass genommen, die Vereinbarung zu überprüfen und vorab formal anzupassen. Sie führt zum neuen Entwurf eine Anhörung bei den Kantonsregierungen durch.
B. Beurteilung Das Portal ch.ch war lange Zeit sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen und den Medien sehr umstritten und seine Zukunft war immer wieder ungewiss. Gründe dafür waren vor allem die hohen Kosten (neben einmaligen Investitionskosten von 18 Mio. Franken auch die jährlichen Betriebskosten von heute noch 1,2 Mio. Franken), der eher bescheidene Bekanntheitsgrad und damit verbunden eine ungenügende Nutzung. Nach einer gewissen Festigungsphase und der Neuausrichtung des Portals als reines Informations- und Erschliessungsportal ist ch.ch nun gut eingeführt. Zudem ist das Portal eines der wichtigen Werkzeuge zur Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz, zu deren Umsetzung Bund und Kantone eine öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung, welcher der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1398/2007 zugestimmt hat, abgeschlossen haben. Einer Weiterführung der Zusammenarbeit ist daher zuzustimmen. Der Entwurf der Vereinbarung für 2011–2014 umfasst im Wesentlichen dieselben Regelungen wie die derzeit gültige Fassung. Etwas mager ausgefallen ist der in der Präambel neu gefasste Hinweis auf den wichtigen Zusammenhang von ch.ch und E-Government-Strategie Schweiz.
Die jährlichen Betriebskosten betragen 1,2 Mio. Franken, wovon der Bund die Hälfte trägt. Die andere Hälfte finanzieren die Kantone. Grundlage des Verteilschlüssels ist weiterhin die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner des jeweiligen Kantons. Der jährliche Beitrag des Kantons Zürich beläuft sich demnach auf Fr. 103 860, bzw. für die gesamte Vertragsdauer von vier Jahren auf Fr. 415 440. Die Ausgaben sind im Rahmen des Globalbudgets der Staatskanzlei im KEF 2010–2013 eingestellt. Der neuen Vereinbarung kann daher zugestimmt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Bundeskanzlei: Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum Entwurf der Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2011–2014 Stellung zu nehmen und äussern uns wie folgt: Obwohl ch.ch bezüglich Bekanntheitsgrad und Nutzungsfrequenz noch Verbesserungspotenzial aufweist, beurteilen wir die Entwicklung als positiv und sind bereit, die Vereinbarung für weitere vier Jahre zu unterzeichnen. Dies insbesondere, weil das Portal www.ch.ch ein wichtiges Instrument für die Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz darstellt. Zum Vereinbarungsentwurf haben wir folgende Anmerkungen: Präambel Im Gegensatz zur derzeit gültigen Vereinbarung, in welcher der Bezug zur E-Government-Strategie Schweiz in der Präambel deutlich festgehalten ist, ist der Hinweis im vorliegenden Entwurf zu knapp ausgefallen und ist deutlicher hervorzuheben. Art. 3 Diese Bestimmung ist mit dem Hinweis zu ergänzen, dass es sich bei den erwähnten Spezialvereinbarungen zu Projekten um Sondervereinbarungen gemäss Art. 17 der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz handelt. Art. 8 Wird der bisherige Art. 8 Abs. 5 mit der Begründung weggelassen, es werde in die Kompetenz der SIK eingegriffen, müsste in Art. 8 Abs. 3 auf die Nennung des Vorstandes der Schweizerischen Staatsschreiber- konferenz (SSK) als Entscheidungsgremium ebenfalls verzichtet und lediglich die SSK als für die Bestimmung der Vertretung der Kantone zuständig bezeichnet werden.
II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi