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Verordnung des UVEK über die Änderung von Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung, Vernehmlassung

RRB Nr. 160/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 25 feb 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-160-2026/de/verordnung-des-uvek-uber-die-anderung-von-anhang-2-ziffer-11-absatz-3-der-gewasserschutzverordnung-vernehmlassung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 160/2026

Verordnung des UVEK über die Änderung von Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2026

160. Verordnung des UVEK über die Änderung von Anhang 2

Erwägungen

Ziffer 11 Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 26. November 2025 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Vernehmlassung zur Verordnung des UVEK über die Änderung von Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) eröffnet. Gegenstand der Vorlage ist die Ergänzung der Liste der Stoffe, für die in der GSchV numerische Anforderungen an die Wasserqualität festgelegt sind, da sie bereits in sehr geringen Konzentrationen Wasserorganismen schädigen (Mikroverunreinigungen). Die Liste wird um sieben zusätzliche Wirkstoffe erweitert: fünf Wirkstoffe aus Pflanzenschutzmitteln sowie zwei Wirkstoffe, die in Biozidprodukten und in Arzneimitteln der Human- und Veterinärmedizin Verwendung finden. Ziel der Festlegung neuer Anforderungswerte für oberirdische Gewässer ist die präzisere Beurteilung ökotoxikologischer Belastungen und die Ermöglichung effizienter Massnahmen zur Verminderung des Eintrags dieser Mikroverunreinigungen in die Gewässer.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an wasser@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. November 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Verordnung des UVEK über die Änderung von Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen grundsätzlich die geplante Erweiterung der Liste der Stoffe, für die numerische Anforderungen an die Wasserqualität gelten. Nachdem mit der Änderung der GSchV vom 13. Februar 2020 erstmals ökotoxikologisch begründete Grenzwerte für 19 Pestizidwirkstoffe und drei Arzneimittel eingeführt wurden, trägt die nun vorgesehene Ergänzung konsequent zu einem verbesserten Schutz der oberirdischen Gewässer und zur Sicherung ihrer Wasserqualität bei.

Wir fordern, dass für die Wirkstoffe Deltamethrin, Foramsulfuron und Lambda-Cyhalothrin in der vorliegenden Revision ebenfalls Grenzwerte festgelegt werden. Kantonale Untersuchungen zeigen deutlich, dass diese Stoffe in Oberflächengewässern Konzentrationen erreichen, die für Wasserorganismen schädlich sind. Aus Sicht des Umweltschutzes ist es deshalb unabdingbar, entsprechende Grenzwerte festzulegen. Eine solche Festlegung würde dem Vorsorgeprinzip und insbesondere den Anforderungen gemäss Art. 6 GSchV gerecht werden, wonach die Belastung der Gewässer mit Stoffen, welche die Wasserqualität beeinträchtigen können, so weit zu begrenzen ist, dass keine schädlichen Einwirkungen auf die Gewässer entstehen. Die in den Erläuterungen zur Vernehmlassung angeführte Begründung für die Nichtaufnahme der drei Wirkstoffe können wir nicht nachvollziehen. Die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang 2 GSchV bedeutet keineswegs ein Verbot; vielmehr verpflichtet es die Zulassungsstelle, Zulassungen zu überprüfen, falls die Wirkstoffe in Oberflächengewässern wiederholt und verbreitet in Konzentrationen oberhalb ihres ökotoxikologischen Grenzwerts nachgewiesen werden (Art. 48a GSchV). Dieses Verfahren dient dazu, allfällige Unzulänglichkeiten in der Zulassung zu korrigieren und zielgerichtete, risikominimierende Anwendungsvorschriften für die betreffenden Pflanzenschutzmittel – beispielsweise im Zusammenhang mit Pufferzonen oder Drainagen – festzulegen. Die Sorge um die landwirtschaftliche Versorgungssicherheit ist in diesem Stadium unbegründet: Art. 9 Abs. 6 des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20) sieht ausdrücklich vor, dass der Bundesrat nach erfolgter Zulassungsüberprüfung eine befristete Ausnahme vom Entzug beschliessen kann, sollte die Inlandversorgung erheblich beeinträchtigt sein. Der Entscheid, die drei Wirkstoffe nicht aufzunehmen, bedeutet eine Vorwegnahme dieser gesetzlich vorgesehenen Abwägung zwischen den Interessen der Landwirtschaft und dem Gewässerschutz. Antrag 1: Die Substanzen Deltamethrin, Foramsulfuron und Lambda- Cyhalothrin sind in die Liste der Stoffe, für die numerische Anforderungen an die Wasserqualität gelten, aufzunehmen. Als Anforderungen gelten die ökotoxikologischen Qualitätskriterien des Schweizerischen Ökotoxzentrums. Die starke Gewichtung der Interessen der Landwirtschaft resultiert

aus dem letzten Schritt des vierstufigen Evaluationsverfahrens zur Auswahl der Wirkstoffe. Gemäss erläuterndem Bericht entschieden in der vierten Stufe Expertinnen und Experten aus der Landwirtschaft über die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Wirkstoffe in die Kandidatenliste. Wie bereits ausgeführt, greift dieses Vorgehen der gesetzlich vorgesehenen Interessenabwägung zwischen Landwirtschaft und Gewässerschutz vor. Aus Sicht des Gewässerschutzes ist die vierte Stufe im Eva- luationsprozess daher wegzulassen. Sollte an dem vierstufigen Verfahren festgehalten werden, ist eine Parität herzustellen: Neben Fachpersonen aus der Landwirtschaft müssen Expertinnen und Experten des Gewässerschutzes während des gesamten Prozesses gleichberechtigt einbezogen werden. Dies stellt sicher, dass die Belange des Gewässerschutzes nicht einseitig landwirtschaftlichen Interessen untergeordnet werden. Antrag 2: Die vierte Stufe im Evaluationsprozess, wie sie im erläuternden Bericht beschrieben ist, ist wegzulassen. Eventualantrag zu Antrag 2: Falls an der vierten Stufe festgehalten wird, ist sicherzustellen, dass Fachpersonen aus dem Bereich Gewässerschutz während des gesamten Evaluationsprozesses zur Auswahl der Stoffe gleichberechtigt beteiligt werden. Wir begrüssen, dass Fipronil und Permethrin, die in der Human- und Veterinärmedizin verwendet werden, ebenfalls in die Liste aufgenommen werden. Beide Stoffe erfüllen die Kriterien für die Aufnahme in die Parameterliste. Für diese Stoffe gilt der in Art. 48a GSchV vorgesehene Mechanismus, der für Stoffe aus Pflanzenschutzmitteln und Bioziden anwendbar ist, jedoch nicht, da Arzneimittel nicht von denselben Behörden bewertet werden. Diese Lücke in der regulatorischen Kette – von der Feststellung der Probleme in den Gewässern bis zur Überprüfung der Zulassungen – ist für den Gewässerschutz problematisch. Um die Wirksamkeit der in der GSchV festgelegten Grenzwerte zu gewährleisten, fordern wir die Einführung eines gleichwertigen Mechanismus für Arzneimittelstoffe. Antrag 3: Der Mechanismus in Art. 48a GSchV ist auf sämtliche zulassungspflichtigen Stoffe auszuweiten. Die vorliegende Revision des Anhangs 2 Ziffer 11 Absatz 3 der GSchV ist ein wichtiger und begrüssenswerter Schritt zum Schutz der Gewässer vor Mikroverunreinigungen. Wir betonen jedoch die Notwendigkeit, weitere Wirkstoffe in die Liste aufzunehmen. Für viele zusätzliche

Stoffe, die in Gewässern nachgewiesen werden, bestehen anerkannte ökotoxikologische Beurteilungskriterien. Nur durch die systematische und schnelle Ergänzung der Liste – zum Beispiel in Übereinstimmung mit der Überarbeitung des Messprogramms Nationale Beobachtung der Oberflächengewässerqualität – kann die GSchV ihre volle Wirkung entfalten und das gesetzliche Ziel, das im Vorsorgeprinzip festgehalten ist, umfassend erfüllen. Antrag 4: Die Liste der Stoffe, für die numerische Anforderungen an die Wasserqualität gelten, ist regelmässig zu ergänzen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli