RRB Nr. 175/2020
Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz, Inkraftsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Februar 2020
175. Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz;
Erwägungen
Inkraftsetzung Mit Beschluss vom 21. September 2016 unterbreitete der Regierungsrat dem Kantonsrat den Entwurf für ein neues Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG; Vorlage 5313). Am 29. April 2019 erliess der Kantonsrat das neue EG KVG (ABl 2019-05-10). Gegen das Gesetz wurde kein Referendum ergriffen (ABl 2019-07-19). Inzwischen sind die Vorbereitungen zur Umsetzung des neuen Gesetzes soweit fortgeschritten, dass es in Kraft gesetzt werden kann. Die Sozialversicherungsanstalt (SVA), der die Durchführung der Prämienverbilligung obliegt, hat ihre IT an das neue Prämienverbilligungssystem angepasst und dazu insbesondere Schnittstellen zu den kantonalen Steuerregistern und zur kantonalen Einwohnerdatenplattform aufgebaut. Die Gesundheitsdirektion hat eine neue Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) ausgearbeitet und ein Vernehmlassungsverfahren dazu durchgeführt. Die Direktion wird dem Regierungsrat die VEG KVG demnächst zur Beschlussfassung unterbreiten. Die individuellen Prämienverbilligungen (IPV) sollen erstmals 2021 nach dem neuen System berechnet und ausgerichtet werden. Da das IPV- Verfahren bereits im Frühling des Vorjahres zum Anspruchsjahr beginnen muss (Feststellung der Personen mit Anspruch auf IPV und Zustellung der Antragsformulare an diese Personen), soll das neue Gesetz am 1. April 2020 in Kraft treten. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Prämienverbilligungsverfahren bis und mit 2020 nach bisherigem Recht abzuwickeln sind. In der Vernehmlassung zum Entwurf für die neue VEG KVG wurden seitens einiger Gemeinden das Anliegen geäussert, dass die Prämienverbilligung erst ab 2022 nach dem neuen System ausgerichtet werden soll, weil nicht sichergestellt sei, dass die neu vorgesehene Schnittstelle zwischen den kommunalen Sozialämtern und der SVA rechtzeitig bereitstehe. Diesem Begehren soll nicht entsprochen werden. Der Kanton hat ein grosses Interesse daran, dass die Prämienverbilligungen möglichst bald nach dem neuen System mit verbesserter Bedarfsgerechtigkeit bei der Mittelverteilung ausgerichtet werden. Die Gesundheitsdirektion treibt das IT- Projekt zum Aufbau der Schnittstelle zwischen SVA und Gemeinden mit grosser Kraft voran. Sollte die Schnittstelle Anfang 2021 noch nicht bereitstehen, wird der Datenaustausch zwischen SVA und kommunalen Sozialämtern auf jeden Fall auf andere Weise sichergestellt werden können.
Die konkreten Vorbereitungen der SVA zur Durchführung der Prämienverbilligung 2021 nach dem neuen System sind wie erwähnt sehr weit fortgeschritten. Die SVA hat neue Prozesse definiert, die IT umgestellt, weiteres erforderliches Personal angestellt und geschult, Büroräumlichkeiten bereitgestellt, Formulare angepasst usw. Würde für die IPV 2021 zum bisherigen Verfahren zurückgekehrt, wäre das mit sehr grossem Aufwand verbunden. Um das entsprechende Risiko möglichst gering zu halten, soll einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung entzogen werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 wird auf den 1. April 2020 in Kraft gesetzt.
II. Dieses Gesetz ist erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. Ansprüche und Verfahren bis und mit Prämienverbilligungsjahr 2020 richten sich nach bisherigem Recht.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
IV. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
V. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I in der Gesetzessammlung.
VI. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli