RRB Nr. 201/2026
Anfrage Lejla Salihu, Winkel, Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, und Sibylle Marti, Zürich, betreffend Situation der Care Leaver:innen im Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 10/2026
Sitzung vom 4. März 2026
201. Anfrage (Situation der Care Leaver:innen im Kanton Zürich) Die Kantonsrätinnen Lejla Salihu, Winkel, Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, und Sibylle Marti, Zürich, haben am 12. Januar 2026 folgende Anfrage eingereicht: Junge Menschen, die einen Teil ihrer Kindheit oder Jugend in einer ausserfamiliären Platzierung (Heim, Wohngruppe oder Pflegefamilie) verbracht haben und beim Übergang ins Erwachsenenleben die Kinder- und Jugendhilfe verlassen, werden häufig als Care Leaver:innen bezeichnet. Aktuelle Medienberichte zeigen exemplarisch, dass Care Leaver:innen trotz Begabung und hoher Motivation im Bildungssystem und beim Zugang zu Ausbildung und Studium strukturell benachteiligt sein können – etwa durch fehlende systematische Bildungsplanung, frühe Anforderungen an finanzielle Selbstständigkeit sowie Hürden bei Stipendien und beim Aufbau eines finanziellen Polsters. Der Kanton Zürich verfügt mit dem Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) und der Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) über eine Rechtsgrundlage, die ergänzende Hilfen zur Erziehung unter bestimmten Bedingungen auch über die Volljährigkeit hinaus ermöglicht – bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr. Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen, wie konsequent diese Möglichkeiten in der Praxis genutzt werden, wie der Übergang aus der Platzierung gestaltet wird und welche konkreten Bildungschancen Care Leaver:innen im Kanton Zürich tatsächlich haben. Aus diesem Grund bitten wir den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Welche Daten erheben der Regierungsrat bzw. die zuständigen Stellen im Kanton Zürich zu ausserfamiliären Platzierungen und Care Leaver:innen (z. B. Anzahl Platzierungen, Anzahl Übergänge in die Volljährigkeit pro Jahr, Bildungsabschlüsse Sek II/Tertiär, Ausbildungsabbrüche)? Falls keine systematischen Daten vorliegen: Welche Schritte sind geplant, um die Bildungslage von Care Leaver:innen künftig regelmässig zu erfassen und zu berichten?
2. Wie häufig werden im Kanton Zürich ergänzende Hilfen zur Erziehung über das 18. Altersjahr hinaus weitergeführt (bis max. 25), und nach welchen Kriterien/Verfahren wird dies entschieden? Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass Care Leaver:innen und ihre Bezugspersonen diese Möglichkeiten kennen und dass der Entscheid nicht primär defizitorientiert erfolgt?
3. Welche verbindlichen Standards, Instrumente oder Qualitätsvorgaben bestehen im Kanton Zürich für eine strukturierte, weiterführende Bildungsplanung in Heimen/Pflegefamilien (inkl. Gymnasium/ FMS/BMS/Passerellen/Studium), und wie werden Fachpersonen (z. B. in Heimen, Pflegekinderwesen, Berufsberatung) dafür sensibilisiert, Bildungsambitionen von Care Leaver:innen aktiv zu fördern?
4. Welche kantonalen Regelungen und Praxen gelten im Kanton Zürich bezüglich finanzieller Beiträge/Anrechnungen von Erwerbseinkommen (z. B. Lehrlingslohn, Nebenjobs) im Kontext von Heim- oder Pflegeplatzierungen, und welche Auswirkungen hat dies auf die Möglichkeit, Rücklagen (Kaution/Möbel/Notgroschen) zu bilden? Plant der Regierungsrat Anpassungen, um zu verhindern, dass Care Leaver:innen mit Schulden oder ohne finanzielle Minimalreserven ins Erwachsenenleben starten?
5. Welche spezifischen Massnahmen bestehen im Kanton Zürich, damit Care Leaver:innen Stipendien/Unterstützungsleistungen tatsächlich und rechtzeitig erhalten – insbesondere in Konstellationen, in denen Unterlagen der Eltern fehlen oder die Zusammenarbeit mit den Eltern nicht möglich ist? Welche Beratungs- und Begleitangebote werden hierfür aktiv eingesetzt oder ausgebaut?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Lejla Salihu, Winkel, Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, und Sibylle Marti, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) ist für die Umsetzung des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2) sowie der dazugehörigen Kinder- und Jugendheimverordnung vom 6. Oktober 2021 (KJV, LS 852.21) zuständig. Das KJG regelt die ergänzenden Hilfen zur Erziehung im Kanton Zürich. Dazu gehören unter anderem die Heim- und die Familienpflege und damit ausserfamiliäre Platzierungen. Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung haben grundsätzlich alle Minderjährigen mit Wohnsitz im Kanton Zürich bis zum Erreichen der Volljährigkeit. In begründeten Fällen besteht der Anspruch darüber hinaus, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr (§ 3 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 KJV). Im Zusammenhang mit ausserfamiliären Platzierungen werden verschiedene Daten erhoben, die für das AJB als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde im Bereich der Heim- und Familienpflege relevant sind.
Im Rahmen des institutionalisierten Prozesses der Gesamtplanung gemäss §§ 5 lit. b und 6 KJG erstellt und publiziert das AJB jährlich einen Monitoring- bzw. Entwicklungsbericht. Der sogenannte «Datenbericht» zum Angebot und zur Nutzung der ergänzenden Hilfen zur Erziehung im Kanton Zürich wird jeweils im zweiten Quartal veröffentlicht (vgl. zh.ch/de/familie/ergaenzende-hilfen-zur-erziehung.html). Daraus gehen unter anderem die Anzahl Klientinnen und Klienten mit einer Kostenübernahmegarantie in der Heimpflege, deren Altersverteilung, die Anzahl der Pflegeverhältnisse und deren Art hervor. Daten zur Bildungslage der ausserfamiliär platzierten Kinder und Jugendlichen sowie der Careleaverinnen und Careleaver werden vom AJB nicht systematisch erhoben, da es für eine solche Datenabfrage keine gesetzliche Grundlage gibt. Zudem wäre eine entsprechende Erhebung unvollständig, da dem AJB nicht alle Kontaktdaten von sämtlichen Careleaverinnen und Careleavern vorliegen. Zu Frage 2: Gemäss § 5 Abs. 1 KJV besteht der Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung bis zum vollendeten 25. Altersjahr, sofern der Leistungsbezug vor dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen hat und zur Sicherstellung seiner nachhaltigen Wirkung erst nach Vollendung des 18. Altersjahrs abgeschlossen werden kann. Voraussetzung für die Finanzierung einer ergänzenden Hilfe zur Erziehung ist eine Anordnung einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eines Gerichts oder das Vorliegen einer Kostenübernahmegarantie der Direktion bzw. des AJB (§ 22 Abs. 1 KJG). Die Direktion bzw. das AJB garantiert eine Kostenübernahme, sofern die ausserfamiliäre Platzierung zum Schutz des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist (§ 23 Abs. 1 KJG). Das AJB übernimmt die Kosten gemäss § 62 Abs. 1 KJV jeweils längstens für ein Jahr. Bei minderjährigen Leistungsbeziehenden endet die Kostenübernahme mit dem Erreichen der Volljährigkeit. Anschliessend ist ein neuer Antrag um Kostenübernahme zu stellen. Das AJB bearbeitet jährlich rund 8500 Anträge um Kostenübernahme, wovon rund 10% volljährige Leistungsbeziehende betreffen. Bei einer Finanzierung über die Volljährigkeit hinaus gelten ebenfalls die genannten Kriterien der Eignung und Erforderlichkeit. Mit Bezug auf die Voraussetzung, wonach die ergänzende Hilfe zur Erziehung zur
Sicherstellung ihrer nachhaltigen Wirkung erst nach Volljährigkeit abgeschlossen werden kann, wird dem Abschluss einer geeigneten Erstausbildung ein hoher Stellenwert beigemessen. Dies wird in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft.
Zu Frage 3: Trägerschaften von Heimpflegeleistungen haben dem AJB im Rahmen des Bewilligungsgesuchs ein Konzept einzureichen. Darin ist unter anderem darzulegen, welche Rolle die Einrichtung bei der Vermittlung von Bildung übernimmt, wie der Zugang zu Bildung als Recht des Kindes sichergestellt wird sowie wie die Organisation und Begleitung der Kinder und Jugendlichen bei den Hausaufgaben geregelt ist. Das Vorliegen eines genehmigungsfähigen Konzepts ist gemäss § 17 KJV Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung. Die Einhaltung des Konzepts wird im Rahmen der Aufsichtstätigkeit überprüft. Careleaverinnen und Careleaver sind den Fachpersonen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung als spezifische Zielgruppe bekannt, treten in der Beratungspraxis jedoch nur vereinzelt in Erscheinung. Die Sensibilisierung erfolgt im Rahmen der allgemeinen fachlichen Aus- und Weiterbildung sowie über die Zusammenarbeit mit bestehenden Angeboten und Netzwerken, insbesondere dem Case Management Berufsbildung und dem Angebot «ÜBER18». In der Beratung wird darauf geachtet, Bildungsentscheide vor dem Hintergrund der jeweiligen Lebenslage zu beurteilen. Bei Careleaverinnen und Careleavern können diese insbesondere durch frühe Selbstständigkeit, fehlende familiäre Unterstützung sowie finanzielle und psychosoziale Belastungen geprägt sein. Entsprechend werden Bildungsambitionen nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung stabilisierender Rahmenbedingungen (insbesondere Wohnen, Gesundheit und Finanzen) geprüft. Zu Frage 4: Der Bezug von Heim- oder Familienpflege ist für die Leistungsbeziehenden unentgeltlich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind (vgl. dazu die Beantwortung der Frage 2). Die Beteiligung der unterhaltspflichtigen Eltern ist auf einen pauschalen Beitrag an die Verpflegungskosten beschränkt, den die Leistungserbringenden zu erheben haben (§ 19 KJG). Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen beträgt gemäss § 47 Abs. 1 KJV pro Aufenthaltstag in Familien- und Heimpflegeangeboten Fr. 25. Zudem haben die unterhaltspflichtigen Eltern die Nebenkosten, die im Rahmen einer Platzierung in einem Heim oder einer Pflegefamilie anfallen (z. B. Taschengeld, Kleidung und Schuhe), zu tragen. Die Sozialkonferenz des Kantons Zürich hat gemeinsam mit dem Kantonalen Sozialamt und dem AJB
Empfehlungen zu den individuellen Auslagen von Minderjährigen und jungen Erwachsenen bei Platzierungen in Familien- und Heimpflegeangeboten nach KJG erarbeitet und veröffentlicht (vgl. zh.ch/de/familie/ ergaenzende-hilfen-zur-erziehung.html).
Gestützt auf das Bundeszivilrecht sind Eltern von ihrer Unterhaltspflicht insoweit befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB, SR 210). Dies gilt auch für volljährige Personen, die sich in einer Erstausbildung befinden und für deren Unterhalt die Eltern grundsätzlich noch aufkommen müssen. Für Jugendliche und junge Erwachsene mit eigenen Einnahmen kann dies bedeuten, dass sie sich – im Rahmen der Zumutbarkeit – an den Nebenkosten, am Verpflegungsbeitrag sowie an weiteren individuellen Auslagen beteiligen müssen. Anpassungen an den Regelungen betreffend Beiträge der Unterhaltspflichtigen sind vom Regierungsrat derzeit nicht geplant. Zu Frage 5: Jährlich bearbeitet die Stipendienabteilung des AJB über 10 000 Stipendiengesuche. Die meisten davon werden im Juni, Juli und August eingereicht, da viele Ausbildungen am 1. August starten. Im Sinne der Chancengerechtigkeit werden alle Gesuche konsequent nach ihrem Eingangsdatum bearbeitet, da die meisten Antragstellenden dringend auf Ausbildungsbeiträge angewiesen sind. Careleaverinnen und Careleaver werden diesbezüglich nicht gesondert behandelt. Die Stipendienabteilung unterstützt die Gesuchstellenden von der Einreichung des Gesuchs bis zum Versand des Entscheids und ist telefonisch sowie schriftlich per E-Mail oder Post erreichbar. Alle Informationen für eine fristgerechte Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einen reibungslosen Ablauf sowie ein nicht abschliessendes Verzeichnis von Alternativen zu kantonalen Ausbildungsbeiträgen sind auch auf der Webseite des Kantons publiziert (vgl. zh.ch/ de/bildung/berufs-studien-laufbahnberatung/ausbildungsbeitraege. html).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli