RRB Nr. 204/2022
Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Höri-Hochfelden, neue Statuten, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Februar 2022
204. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Höri-Hochfelden)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Höri und Hochfelden bilden seit 1994 einen Zweckverband für die Organisation einer gemeinsamen Feuerwehr (RRB Nr. 3765/1994). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Höri-Hochfelden enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 9. Dezember 2009.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) In Art. 20 Abs. 2 der Statuten werden die delegierbaren Finanzbefugnisse des Verbandsvorstands aufgeführt. Die Aufzählung der vier Geschäfte erfolgt anhand von Ziffern. Die Aufzählung beginnt mit Ziff. 1, woraufhin wiederum Ziff. 1 anstelle von Ziff. 2 folgt. Dadurch reicht die Aufzählung der vier Geschäfte bis zur Ziff. 3. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (neue Nummerierung der Aufzählung, beginnend mit Ziff. 1 durchgehend bis Ziff. 4). Der Verbandsvorstand ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. b) In Art. 44 sehen die Statuten vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Damit ist die Frist von § 173 GG zur Anpassung der Statuten an das neue Recht gewahrt. Die Abstimmungen über die Statuten fanden im November 2021 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung der Statuten konnten daher erst 2022 eingereicht werden, sodass diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden können. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkraft- treten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der neuen Zweckverbandsstatuten auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstimmungen vor dem Inkrafttreten der Statuten stattgefunden haben. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Höri-Hochfelden werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Verbandsvorstand wird verpflichtet, in Art. 20 der Statuten die redaktionelle Änderung gemäss Erwägung 3a vorzunehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Zweckverbands Feuerwehr Höri- Hochfelden, c/o Gemeindeverwaltung Höri, Wehntalerstrasse 46, 8181 Höri, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Höri, Wehntalerstrasse 46, 8181 Höri, – Hochfelden, Gemeindehausstrasse 4, 8182 Hochfelden, – den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, Postfach 722, 8180 Bülach, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli