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Mechatronik Schule Winterthur, Berufsfachschulunterricht 2025-2029, Kostenanteil, Zusicherung, gebundene Ausgabe

RRB Nr. 206/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 4 mar 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-206-2026/de/mechatronik-schule-winterthur-berufsfachschulunterricht-2025-2029-kostenanteil-zusicherung-gebundene-ausgabe

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 206/2026

Mechatronik Schule Winterthur, Berufsfachschulunterricht 2025-2029, Kostenanteil, Zusicherung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. März 2026

206. Mechatronik Schule Winterthur, Berufsfachschulunterricht 2025–2029 (Kostenanteil, Zusicherung, gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Mechatronik Schule Winterthur (MSW) erteilt im Auftrag des Kantons Zürich Berufsfachschulunterricht in den Berufen Automatikerin bzw. Automatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), Elektronikerin bzw. Elektroniker mit EFZ sowie Polymechanikerin bzw. Polymechaniker mit EFZ. Die MSW wurde vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 859/2020 vom 1. September 2021 bis 31. August 2025 bzw. mit Beschluss Nr. 1185/2024 vom 1. September 2025 bis 31. August 2029 als beitragsberechtigt anerkannt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) hat in der Folge für die Periode 1. September 2021 bis 31. August 2025 gestützt auf § 35 des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) mit der MSW eine Leistungs- sowie jeweils eine Jahresvereinbarung über die beitragsberechtigten Angebote abgeschlossen. Für die Dauer vom 1. September 2025 bis zum 31. August 2029 sind die Kostenanteile noch nicht zugesichert worden. Nach der Zusicherung der Kostenanteile wird das MBA für die Zeitperiode vom 1. September 2025 bis 31. August 2029 mit der MSW eine Leistungsvereinbarung für die Dauer von höchstens vier Jahren abschliessen. Ein wesentlicher Faktor für den Erfolg der schweizerischen Berufsbildung ist die duale Lehre. Sie zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die betriebliche Praxis von der Wirtschaft in den Lehrbetrieben vermittelt wird. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der MSW um eine Lehrwerkstätte, d. h. eine Vollzeitschule, die auch die berufliche Praxis einschliesslich überbetrieblicher Kurse vermittelt. Als Folge ihrer besonderen Ausbildungsform sind Lehrwerkstätten kostenintensiv. Sie können die duale Lehre konkurrenzieren und falsche Anreize für die Ausbildungsbereitschaft von Lehrbetrieben setzen. Staatliche Lehrwerkstätten sollen im dualen Berufsbildungssystem daher eine Ausnahme bilden. Grundsätzlich sollen sie nur geführt werden, wenn der Ausbildungsbedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. In den von der Lehrwerkstätte MSW angebotenen Berufen besteht ein ausreichendes Ausbildungsangebot; in der Regel können jeweils nicht alle

offenen Lehrstellen besetzt werden. Im Hinblick auf künftige Leistungsperioden muss daher eine Überprüfung der Finanzierungs- und Leistungsanteile zwischen der Stadt Winterthur als Träger der MSW und dem Kanton stattfinden.

B. Kostenanteile für die berufliche Grundbildung Gestützt auf § 10 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, in seinem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durchzuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in Leistungsvereinbarungen geregelt (vgl. § 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG). Es handelt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Höhe des Staatsbeitrages ist abhängig von der Anzahl der Lernenden. Die Anzahl der Lernenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich wurden mit RRB Nr. 236/2016, Massnahme F12.2, für die MSW auf 160 begrenzt. Aus der Finanzplanung dieser Massnahme ergab sich, dass für die 160 Lernenden pro Kalenderjahr ein Beitrag von höchstens Fr. 3 500 000 auszurichten ist. Für die Periode vom 1. September 2025 bis zum 31. August 2029 ist ein Beitrag von Fr. 14 000 000 zu erwarten. Staatsbeiträge sind gemäss § 12 des Staatsbeitragsgesetzes zweckgebunden. Bei einer Einstellung der Subventionierung eines Angebots sind verbleibende Reserven dem Kanton zurückzubezahlen. Zudem können Beiträge zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig verwendet oder durch falsche Tatsachen oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurden (§ 13 VFin BBG).

C. Finanzierung Die Finanzierung der Kosten der als beitragsberechtigt anerkannten Angebote der Grundbildung der MSW ist befristet bis Ende Schuljahr 2028/2029 (31. August 2029) und erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Ausgaben für die berufliche Grundbildung im Sinne von § 36 EG BBG sind nach § 2 des Staatsbeitragsgesetzes Kostenanteile und somit gebundene Ausgaben. Die Beiträge sind im Budget 2025, im Budget 2026 sowie in den Planjahren 2027 bis 2029 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans 2026– 2029 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Mechatronik Schule Winterthur wird an die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des beitragsberechtigten Angebots vom 1. September 2025 bis zum 31. August 2029 ein Kostenanteil von 100%, höchstens Fr. 14 000 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.

II. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredits durch den Kantonsrat.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Mechatronik Schule Winterthur, Zeughausstrasse 56, 8400 Winterthur (E), die Stadt Winterthur, Departement Schule und Sport, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli