RRB Nr. 229/2015
Strassen, Mettmenstetten/Rifferswil, 383 Albisstrasse, Radweg, Fahrbahn, Projekt, Erneuerung, Instandsetzung, Festsetzung, Bauausführung, gebundene und neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2015
229. Strassen (Mettmenstetten/Rifferswil, 383 Albisstrasse, Radweg, Erneuerung und Instandsetzung Fahrbahn, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die 383 Albisstrasse ist eine Hauptverkehrsstrasse zwischen Mettmenstetten, dem Albispass und Langnau/Adliswil. Von Maschwanden führt die Radwegroute 1412 über die 662 Bahnhofstrasse bis ins Zentrum von Mettmenstetten. Die Fortsetzung dieser Radwegverbindung, die Radwegroute 1436, Richtung Rifferswil/Hausen a. A., soll mit dem vorliegenden Projekt erstellt werden. Die Gemeinde Mettmenstetten hat diese Radwegverbindung im Verkehrskonzept der Gemeinde vom 11. Februar 2005 ebenfalls aufgenommen. 2012/2013 wurde der Radstreifen auf der Albisstrasse vom «Rössliplatz» bis zum «Steinisacher» erstellt. Das vorliegende Projekt bildet die Fortsetzung dieser Radwegverbindung nach Rifferswil. Ausserhalb der Bauzone soll künftig südlich der Albisstrasse ein mit Grünstreifen von der Fahrbahn abgesetzter Radweg die Verkehrssicherheit für die Radfahrenden verbessern. Der neue Radweg beginnt am Ortsausgang von Mettmenstetten und endet in Rifferswil bei der Einmündung Mettmenstetterstrasse/Albisstrasse. Gleichzeitig sollen der Fahrbahnbelag und die Entwässerung der Albisstrasse instand gesetzt und erneuert werden.
B. Projekt Das vom Kanton Zürich, Tiefbauamt, im Einvernehmen mit den Gemeinden Mettmenstetten und Rifferswil ausgearbeitete Projekt sieht im Wesentlichen folgende Massnahmen vor: – Bau eines 3 m breiten Radwegs vom Ortsausgang Mettmenstetten, Quartier «Steinisacher», bis zur Einmündung Mettmenstetterstrasse/ Albisstrasse in Rifferswil, Ausbaulänge rund 900 m; – zweischichtige Instandsetzung des Fahrbahnbelags auf der Albisstrasse, Ausbaulänge rund 880 m; teilweise Erneuerung von Randabschlüssen sowie Erneuerung und Instandsetzung der Strassenentwässerung. Der Gemeinderat Mettmenstetten hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG) mit Schreiben vom 23. März 2012 zugestimmt. Ebenfalls zugestimmt hat der Gemeinderat Rifferswil dem Projekt mit Schreiben vom 2. Dezember 2011. Das Vorprojekt wurde nach
§ 13 StrG vom 20. August bis 20. September 2010 zur Mitwirkung der Bevölkerung öffentlich aufgelegt. Gegen das Vorprojekt sind Einwendungen eingegangen, worauf dieses Projekt überarbeitet wurde.
C. Einsprachen Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 18. Oktober bis 18. November 2013. Innerhalb der Auflagefrist wurden drei Einsprachen eingereicht, die teilweise projektbezogene und teilweise enteignungsrechtliche Begehren enthalten. Für alle drei Einsprachen konnten im Rahmen der Einigungsverhandlungen mit den Einsprechenden einvernehmliche Lösungen mit Realersatz gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb bzw. der unterzeichneten Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden.
D. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Da es sich um ein Radwegprojekt ausserhalb des Siedlungsgebiets handelt, befinden sich in unmittelbarer Umgebung keine angrenzenden Wohnliegenschaften. Es ergibt sich keine Änderung bezüglich der Lärmsituation. Die Fachstelle Lärmschutz hat mit Schreiben vom 6. Januar 2015 das Bauvorhaben aus lärmtechnischer Sicht als unkritisch beurteilt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen. Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 1. Oktober 2014 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 50 000 Bauarbeiten 1 750 000 Nebenarbeiten 420 000 Technische Arbeiten 580 000 Total 2 800 000 Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Fahrradanlagen (61,5%) 1 720 000 Erneuerung Staatsstrassen (19,5%) 545 000 Staatsstrassen baulicher Unterhalt (19,0%) 535 000 Total 2 800 000
Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Ausgabe von Fr. 2 800 000 zu bewilligen, wovon als gebundene Ausgaben (§ 37 Abs. 2 lit. b CRG) Fr. 535 000 in die Erfolgsrechnung und Fr. 545 000 in die Investitionsrechnung sowie Fr. 1 720 000 als neue Ausgabe in die Investitionsrechnung aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgaben in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 535 000 535 000 Staatsstrasse Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50130 00000 1 720 000 1 720 000 Fahrradanlagen (federführend) Konto 8400.50111 00000 545 000 545 000 Erneuerung Staatsstrasse Total 1 080 000 1 720 000 2 800 000 In der erwähnten Ausgabenbewilligung sind die mit Verfügungen des Tiefbauamts Nrn. 1342/2011 und 913/2012 bewilligten Ausgaben von insgesamt Fr. 210 000 für Projektierungsarbeiten enthalten. Diese Verfügungen sind bezüglich der Ausgaben aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 77 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (1,75%) Fr. Fr. Fr. Erneuerung Staatsstrasse 24% 545 000 5 000 2,5% 14 000 Fahrradanlagen 76% 1 720 000 15 000 2,5% 43 000 Zwischentotal 2 265 000 20 000 57 000 Total 100% 77 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80339, Mettmenstetten, 383 Albisstrasse, aufzunehmen. Die Anteile für die Erneuerung Staatsstrassen und Staatsstrassen Baulicher Unterhalt sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2015 mit einem Anteil von Fr. 2 000 000 enthalten sowie im KEF 2015–2018 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Radwegbau sowie die Erneuerung und Instandsetzung der Fahrbahn an der 383 Albisstrasse, Gemeinden Mettmenstetten und Rifferswil, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 080 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 1 720 000, insgesamt Fr. 2 800 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt. Davon gehen Fr. 535 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 2 265 000 zulasten der Investitionsrechnung.
III. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 1. Oktober 2014)
IV. Die Verfügungen Nrn. 1342/2011 und 913/2012 des Tiefbauamts werden aufgehoben.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird eingeladen, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Mettmenstetten, Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [E]), an den Gemeinderat Rifferswil, Jonenbachstrasse 1, 8911 Rifferswil (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [E]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi