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Anfrage Linda Camenisch, Wallisellen, Corinne Hoss-Blatter, Zollikon, und Barbara Franzen, Niederweningen, betreffend Sponsoring der Pharma an Klinikdirektoren und Ärzte am Universitätsspital Zürich, Beantwortung

RRB Nr. 253/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 11 mar 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-253-2026/de/anfrage-linda-camenisch-wallisellen-corinne-hoss-blatter-zollikon-und-barbara-franzen-niederweningen-betreffend-sponsoring-der-pharma-an-klinikdirektoren-und-arzte-am-universitatsspital-zurich-beantwortung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 253/2026

Anfrage Linda Camenisch, Wallisellen, Corinne Hoss-Blatter, Zollikon, und Barbara Franzen, Niederweningen, betreffend Sponsoring der Pharma an Klinikdirektoren und Ärzte am Universitätsspital Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Sitzung vom 11. März 2026

KR-Nr. 401/2025

253. Anfrage (Sponsoring der Pharma an Klinikdirektoren und Arzte am Universitätsspital Zürich)

Die Kantonsrätinnen Linda Camenisch, Wallisellen, Corinne Hoss- Blatter, Zollikon, und Barbara Franzen, Niederweningen, haben am 9. Dezember 2025 folgende Anfrage eingereicht:

Die Schweizer Pharmaindustrie veröffentlicht seit 2015, wie viel Geld sie an Ärztinnen und Ärzte, an Spitäler und Universitäten, an Kongressveranstalter und Fachgesellschaften ausrichtet. Die Gelder fliessen in Form von Spesen oder Spenden, als Sponsoring, als Beratungshonorare oder als Kongressgebühren für Ärzte.

Wir ersuchen den Regierungsrat um die Beantwortung folgender

Fragen:

Erwägungen

1. Wie sind diese Zahlungen mit der Weisung des USZ betreffend Sponsoring und Nebenbeschäftigungen vereinbar?

2. Wie werden die Interessenskonflikte vermieden und die Unabhängigkeit von Forschung und Lehre gewährleistet?

3. Wie kommen Sie zum Schluss, dass bei einem leitenden Arzt des Unispitals Zürich (USZ) und Mitinhaber einer Telemedizinfirma kein Interessenskonflikt vorliegt?

4. Diese Firma, Derma2Go, verkauft an seinen Arbeitgeber, dem USZ, Dienstleistungen im Bereich der Telemedizin. Besteht hier nicht eine Monopolstellung?

5. Unter welchen arbeitsrechtlichen Bedingungen kann dieser Arzt eine Firma führen und gleichzeitig leitender Arzt am USZ sein?

6. Im Jahr 2024 gingen Fr. 155’810.00 von der Pharmabranche an die Derma2Go. Ging diese Summe weiter an das USZ?

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Linda Camenisch, Wallisellen, Corinne Hoss-Blatter, Zollikon, und Barbara Franzen, Niederweningen, wird wie folgt beantwortet:

Da sich die Fragen fast ausschliesslich an das Universitätsspital Zürich (USZ) richten, erfolgt die Beantwortung der Fragen I sowie 3-6 gestützt auf die Angaben des USZ. Die Beantwortung der Frage 2 erfolgt gestützt auf die Angaben der Universität Zürich (UZH).

Zu Fragen 1 und 2:

Das USZ macht klare Vorgaben zur Annahme von Sponsoringbeitragen und priift die Einhaltung dieser Vorgaben vor Abschluss einer Sponsoringvereinbarung. Gemäss dem Reglement über Zuwendungen am USZ gelten Sponsoringbeiträge als Zuwendungen mit Gegenleistung. In der Regel wird als Gegenleistung mindestens das Logo des Sponsors in der entsprechenden Publikation oder Veranstaltung gezeigt. Je nachdem, ob ein Sponsoringim Zusammenhangmit der Lehre und Forschung oder mit der Spitalversorgung steht, ist für das Sponsoring die UZH oder das USZ zuständig.

Beim USZ müssen bei einer Annahme von Sponsoringbeiträgen gemäss dem genannten Reglement und dem Merkblatt betreffend Sponsoring von Fortbildungen, Kongressen oder Symposien folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

— Die Sponsoringbeiträge müssen die geltenden übergeordneten Vorschriften einhalten, namentlich das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10), das Humanforschungsgesetz (SR 810.30), das Medizinalberufegesetz (SR 811.11), das Heilmittelgesetz (SR 812.21) und die entsprechenden Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW).

— Die Entgegennahme von Sponsoringbeiträgen muss in einem schriftlichen Vertrag geregelt werden.

— Der Sponsor muss im Rahmen der Veranstaltung oder Publikation offengelegt werden.

— Die Sponsoringbeiträge müssen zwingend in die Rechnung des USZ einfliessen und dürfen nicht auf ein Stiftungskonto einer Klinik oder das private Konto einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters gebucht werden. Ein allfälliger Überschuss muss ebenfalls in die laufende Rechnung des USZ einfliessen.

— Die Sponsoringbeiträge müssen zweckgebunden für die dafür vorgesehene Veranstaltung oder Tätigkeit verwendet werden.

— Es muss sichergestellt sein, dass dem USZ aus Veranstaltungen oder Publikationen kein Reputationsschaden erwächst, z.B. durch einen bestehenden Interessenkonflikt. Insbesondere ist bei Sponsoringbeiträgen die Unabhängigkeit von Beschaffungsentscheiden jederzeit zu gewährleisten.

Die Unabhängigkeit von entsprechenden Sponsoren wird bei Beschaffungsentscheiden sowohl systemisch, über die verschiedenen Beschaffungskommissionen wie die Material- oder die Medikamentenbeschaffungskommission sichergestellt, als auch mittels den individuell für die einzelnen Mitarbeitenden geltenden Ausstandsregeln.

Das Universitätsgesetz (LS 415.11) gewährleistet die Freiheit von Forschung und Lehre. Diese Freiheit kennt verschiedene begrenzende Rahmenbedingungen, so unter anderem die Verpflichtung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der UZH zur wissenschaftlichen Integrität ihrer Arbeiten in Forschung und Lehre. Gemäss der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich (LS 415.27) gelten dafür die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Dazu gehören die Richtlinien der SAMW zur Zusammenarbeit von medizinischen Fachpersonen mit der Industrie (Basel 2022). Diese Richtlinien werden von der UZH direkt angewendet. Die Richtlinien richten sich an Ärztinnen und Ärzte sowie weitere medizinische Fachpersonen. Sie regeln allgemein den Umgang mit Interessenbindungen, nehmen aber auch Bezug auf die Interaktion mit der Industrie in Aus-, Weiter- und Fortbildung (z.B. Finanzierung, Teilnahmekosten und Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen). Bei Forschungsvorhaben mit der Industrie ist gemäss den Richtlinien eine vertragliche Regelung zwingend. Der Rechtsdienst der UZH sowie Unitectra, die Technologietransferstelle der Universitäten Basel, Bern und Zürich, unterstützen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei der Ausarbeitung richtlinienkonformer Verträge.

Zu Fragen 3 und 5:

Das Projekt derma2go wurde 2016 von Dr. med. Christian Greis ins Leben gerufen, der zu dieser Zeit noch nicht am USZ tätig war. Bei derma2go handelt essich um eine Software, die Universitätsspitäler und Arztpraxen miteinander verbindet. 2018 wurde die derma2go AG mit Sitz in der Schweiz und einer Zweigniederlassung in Deutschland gegründet. Christian Greis hat seit seiner Anstellung am USZ seine Tätigkeit für derma2go als Nebenbeschäftigung gemäss den damals am USZ geltenden Vorschriften offengelegt und sie wurde nach den damals geltenden Regeln bewilligt. Während der Aufbauphase des Unternehmens hat der Arzt keine das USZ tangierende Arbeitszeit in Anspruch genommen, seit Mai 2019 war er stets in einem Teilzeitpensum am USZ tätig und hat seine Tätigkeit für derma2go in der übrigen Zeit ausgeführt.

Die Weisung «Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter» des USZ wurde in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und aktualisiert. In der geltenden Fassung ist u.a. festgehalten, dass jede Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbsarbeit neben der Anstellung am USZ als Nebenbeschäftigung gilt. Es ist weiter festgehalten, dass die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung nur zulässig ist, wenn die Erfüllung der Aufgaben des USZ nicht beeinträchtigt wird, das USZ dadurch nicht konkurrenziert wird, die Interessen des USZ nicht beeinträchtigt werden und die Tätigkeit mit der Stellung der oder des Ange- stellten am USZ vereinbart ist. In Bezug auf die Arbeitszeit ist festgehalten, dass die Sollarbeitszeit am USZ und die für eine Nebenbeschäftigung aufgewendete Arbeitszeit zusammen die für die jeweilige Person geltende wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten dürfen. Ebenso muss die gesetzliche Mindestruhezeit zwischen Arbeitseinsätzen auch für Nebenbeschäftigungen eingehalten werden.

Das USZ ist dabei, seine Weisung zu Nebenbeschäftigungen erneut zu überarbeiten, nachdem im Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (LS 813.152) die übergeordneten Rechtsgrundlagen nochmals geschärft wurden und per 1. März 2026 in Kraft getreten sind. Neu soll ausgeschlossen werden, dass USZ-Mitarbeitende im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsleitung eines Unternehmens Einsitz haben, welches das USZ beliefert (oder konkurrenziert). In Vertragsverhandlungen soll zudem sichergestellt sein, dass diese vom USZ zentral durch die Einkaufsabteilung geführt werden. Es ist entscheidend, dass potenziell heikle Fälle sowohl von den Mitarbeitenden des Einkaufs als auch von direkt betroffenen Mitarbeitenden rechtzeitig erkannt und den Vorgaben entsprechend geregelt werden. Dazu werden die Mitarbeitenden des USZ erneut und fortlaufend geschult und sensibilisiert. Die dargelegten Grundsätze kommen unabhängig vom Wert einer Dienstleistung bzw. unabhängig davon zur Anwendung, ob eine Dienstleistung öffentlich ausgeschrieben werden muss.

Entsprechend der neuen Regelung kann eine am USZ angestellte Ärztin oder ein am USZ angestellter Arzt kein Verwaltungsrats- und/ oder Geschäftsleitungsmandat in einem das USZ beliefernden Unternehmen mehr innehaben. Das USZ wird alle bereits bewilligten Nebenbeschäftigungen aufihre Vereinbarkeit mit der neuen Weisung hin überprüfen.

Zu Frage 4:

Das USZ hat das Betreiben einer Teledermatologie-Plattform am 23. Januar 2026 öffentlich ausgeschrieben. Je nach Ausgang des öffentlichen Verfahrens wird dann auch die Nebenbeschäftigung von Christian Greis durch das USZ neu beurteilt werden (vgl. dazu auch die Beantwortung der Fragen 3 und 5).

Zu Frage 6:

Die erwähnten Sponsoringbeiträge der Pharmabranche wurden an die derma2go AG und nicht an das USZ entrichtet, da das Unternehmen grundsätzlich unabhängig vom USZ agiert. Seitens USZ besteht daher auch keine Rechtsgrundlage für eine Beteiligung an diesen Sponsoringgeldern. Wie die Ausführungen bei der Beantwortung der Fragen 3 und 5 zeigen, wird eine solche Konstellation künftig nicht mehr möglich sein, da eine am USZ angestellte Ärztin oder ein am USZ angestellter Arzt kein Verwaltungsrats- und/oder Geschäftsleitungsmandat in einem das USZ beliefernden Unternehmen mehr innehaben kann.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli