RRB Nr. 257/2016
Strassen, Aeugst am Albis, 654 Mülibergstrasse, Verkehrswegebau Mülibergstrasse und Hochwasserschutz Reppisch, Projektfestsetzung, neue und gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. März 2016
257. Strassen (Aeugst a. A., 654 Mülibergstrasse, Verkehrswegebau Mülibergstrasse und Hochwasserschutz Reppisch, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Im Bereich der 654 Mülibergstrasse in der Gemeinde Aeugst a. A. sind verschiedene bauliche und planerische Bedürfnisse auf kantonaler und kommunaler Ebene vorhanden, die sich gegenseitig beeinflussen. Aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ist eine gemeinsame Verwirklichung der baulichen Massnahmen mit der Gemeinde Aeugst a. A. vorgesehen. Vonseiten des Kantons Zürich besteht Handlungsbedarf bezüglich der schadhaften Mülibergstrasse und der Schliessung einer Wanderweglücke. Im Weiteren muss die Durchleitung der beiden öffentlichen Gewässer Reppisch Nr. 1.0 und Mülibergbach Nr. 1.1 durch den sich in einem schlechten Zustand befindenden und für ein Hochwasser zu kleinen Bachdurchlass verändert werden. Vonseiten der Gemeinde Aeugst a. A. ist die Quartierzufahrt «Chloster» aus Gründen der Verkehrssicherheit umzugestalten.
B. Projekt Im Einvernehmen mit der Gemeinde Aeugst a. A. sieht das Tiefbauamt (TBA) folgende Massnahmen vor: – Instandstellung der Mülibergstrasse über eine Länge von rund 230 m mit einer Sickerleitung; – Neubau des Wanderwegs über eine Länge von rund 230 m; – Neubau von zwei Bachdurchlässen mit Ein- und Auslaufbauwerken für die Reppisch mit einer Länge von rund 24 m und für den Mülibergbach mit rund 17 m; – Anpassung der Einmündung Mülibergstrasse in die Reppischtalstrasse; – Anpassung der Strassenentwässerung und Ergänzung der Strassenbeleuchtung.
Im Einvernehmen mit der Gemeinde Aeugst a. A. sieht das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) folgende Massnahmen vor: – neues Bachbett für die Reppisch auf einer Länge von rund 11 m; – Auffüllung des alten Bachbetts der Reppisch über eine Länge von 36 m; – Festlegung des Gewässerraums der Reppisch im Projektperimeter und dem angrenzenden Quartier «Chloster» über eine Länge von rund 205 m; – Objektschutzmassnahmen für das Quartier «Chloster» bezüglich möglichen Reppischhochwassers. Der Gemeinderat Aeugst a. A. hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) mit Beschluss vom 6. Februar 2013 zugestimmt. Auf die Mitwirkung der Bevölkerung gemäss § 13 StrG wurde verzichtet, da es sich um ein Projekt von untergeordneter Bedeutung handelt. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG sowie gemäss § 18a des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11) in Verbindung mit §§ 22 ff. des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (LS 781) erfolgte vom 23. Januar bis 21. Februar 2015. Innerhalb der Auflagefrist ist eine Einsprache eingegangen. Diese wurde aufgrund einer erfolgreichen Einigungsverhandlung zurückgezogen und ist gegenstandslos.
C. Gewässerraumfestlegung Nach Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der für die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist. Gemäss der am 13. Dezember 2011 vom Regierungsrat beschlossenen Änderung der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV; LS 724.112) wird nach § 15h HWSchV im Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten nach § 18 Abs. 4 WWG auch der Gewässerraum festgelegt. Damit werden die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) für den Projektabschnitt entlang der Reppisch, von der südöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Kat.-Nr. 992 bis zum neuen Zusammenfluss mit dem Mülibergbach, mit der vorliegenden Projektfestsetzung hinfällig.
Der im vorliegenden Gesamtprojekt ausgeschiedene Gewässerraum für die Reppisch, der im technischen Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung vom 15. Dezember 2014 und dem zugehörigen Gewässerraumplan, 1 : 500, Plan-Nr. 13 vom 15. Dezember 2014, nachgewiesen ist, gewährleistet die in Art. 36a GSchG vorgesehenen Funktionen für das öffentliche Gewässer sowie den Gewässerunterhalt. Der Festlegung des Gewässerraums zwischen der südöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Kat.-Nr. 992 und dem neuen Zusammenfluss mit dem Mülibergbach steht somit nichts entgegen.
D. Lärmtechnische Anpassungen, fischereitechnische Bewilligung und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat mit Schreiben vom 26. Februar 2013 das Projekt als unbedenklich beurteilt. Die Bewilligung nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0) kann erteilt werden. Der Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG und §§ 22 ff. des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
E. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 14. Dezember 2015 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 21 500 Bauarbeiten 2 075 500 Nebenarbeiten 119 000 Technische Arbeiten 682 000 Total 2 898 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gebundene Ausgabe von Fr. 210 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, sowie eine neue Ausgabe von Fr. 2688000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen.
In der Staatsbuchhaltung wird der Betrag von Fr. 2 898 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgaben in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Staatsstrassen (TBA) Konto 8400.50110 00000 77% 2 229 000 2 229 000 Fussgängeranlagen (TBA) Konto 8400.50100 00000 12% 362 000 362 000 Fahrradanlagen (TBA) Konto 8400.50130 00000 2% 51 000 51 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen (TBA) Konto 8400.50110 80010 2% 46 000 46 000 Wasserbau (AWEL) Konto 8500.50210 00000 7% 210 000 210 000 Total 100% 210 000 2 688 000 2 898 000 In der erwähnten Ausgabenbewilligung sind die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 1957/2013 bewilligte Ausgabe von Fr. 150 000 sowie die mit Verfügung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft Nr. 2205/2011 bewilligte Ausgabe von Fr. 300 000 enthalten. Diese Verfügungen sind bezüglich der Ausgaben aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten für die Baukosten TBA von Fr. 88 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Baukosten (1,5%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Staatsstrassen 2 229 000 16 500 2,5% 55 500 Fussgängeranlagen 362 000 2 500 2,5% 9 000 Fahrradanlagen 51 000 500 2,5% 1 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 46 000 500 5,0% 2 500 Zwischentotal 20 000 68 000 Total 2 688 000 88 000 Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten für die Baukosten AWEL von Fr. 4200. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Baukosten (1,5%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Wasserbau 210 000 1 600 1,25% 2 600 Zwischentotal 1 600 2 600 Total 210 000 4 200
Den gesamten Rechnungsverkehr haben die Objekte Projekt-Nr. 84S- 80348, Gemeinde Aeugst a. A., 654 Mülibergstrasse des TBA sowie Projekt-Nr. 85W-744, Gemeinde Aeugst a. A., Ausbau und Umlegung Reppisch des AWEL, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2016 mit Fr. 1 000 000 enthalten und im KEF eingestellt. Die Kredite für die beiden Gemeindeprojekte bezüglich Offenlegung Mülibergbach und Verschiebung Quartierzufahrt Schuelweidweg, die das kantonale Bauvorhaben berühren, wurden bewilligt. Der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 18. Juni 2015 für die Offenlegung des Mülibergbachs und der Gemeinderatsbeschluss für die Verschiebung des Schuelweidwegs vom 17. November 2015 liegen vor.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Instandstellung der Mülibergstrasse mit einer Sickerleitung, den Neubau des Wanderwegs sowie zweier Bachdurchlässe mit Ein- und Auslaufbauwerken für die Reppisch und für den Mülibergbach, die Anpassung der Einmündung Mülibergstrasse in die Reppischtalstrasse, die Anpassung der Strassenentwässerung und die Ergänzung der Strassenbeleuchtung, die Erstellung eines neuen Bachbetts für die Reppisch sowie für die Auffüllung des alten Bachbetts, die Festlegung des Gewässerraums der Reppisch im Projektperimeter und dem angrenzenden Quartier «Chloster», die Objektschutzmassnahmen für das Quartier «Chloster» bezüglich möglichen Reppischhochwassers in der Gemeinde Aeugst a. A. wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Mit der Festsetzung wird die Bewilligung nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei erteilt.
III. Gestützt auf Art. 41a GSchV und § 15h HWSchV wird der Gewässerraum an der Reppisch, öffentliches Gewässer Nr. 1.0, im Abschnitt zwischen der südöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Kat.-Nr. 992 und dem neuen Zusammenfluss mit dem Mülibergbach, öffentliches Gewässer Nr. 1.1, gemäss dem Situationsplan Gewässerraum, 1 : 500, Plan-Nr. 13 vom 15. Dezember 2014, und dem dazugehörigen Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung vom 15. Dezember 2014 festgelegt.
IV. Für die Bauausführung werden eine neue Ausgabe von Fr. 2 688 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, und eine gebundene Ausgabe von Fr. 210 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, bewilligt.
V. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 14. Dezember 2015)
VI. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 1957/2013 wird aufgehoben.
VII. Die Verfügung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft Nr. 2205/2011 wird aufgehoben.
VIII. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.
IX. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
X. Mitteilung an den Gemeinderat Aeugst a. A., Dorfstrasse 22, Postfach, 8914 Aeugst am Albis (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi