RRB Nr. 480/2014
Strassen, Oetwil an der Limmat, 295 Limmattalstrasse, Erstellung des neuen Radwegs, Belagserneuerung, Ausbau der Fahrbahnbreiten der Limmattalstrasse, Projektfestsetzung, neue und gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. April 2014
480. Strassen (Oetwil a. d. L., 295 Limmattalstrasse)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die 295 Limmattalstrasse ist mit einem Verkehrsaufkommen von rund 8840 Fahrzeugen pro Tag (DTV) eine wichtige Verbindungsroute zwischen Oetwil a. d. L. und Würenlos AG. Die Fahrbahn ist in einem schlechten Zustand. Spurrinnen und Verdrückungen gefährden die Verkehrssicherheit. Auf der ganzen Länge fehlt ein Schutz für Radfahrende und Schutzinseln als Querungshilfen für Fussgängerinnen und Fussgänger. Die geplante kantonale Radroute C3 (Kanton ZH) / R520 (Kanton AG) führt von Engstringen bis Ennetbaden/Wettingen AG. Während auf längeren Strecken bereits Radwege oder Radstreifen vorhanden sind, wurden auf dem kantonsübergreifenden Abschnitt zwischen Oetwil a. d. L. und Würenlos AG bislang noch keine Velomassnahmen umgesetzt. Mit dem vorliegenden Bauprojekt soll ein Teil der bestehenden Rad-/Gehweglücke geschlossen werden. Die Lückenschliessung des Radwegs zwischen Oetwil a. d. L. und Würenlos AG ist gemäss den Richtplänen der Kantone Zürich und Aargau dringend umzusetzen. Das Tiefbauamt hat zusammen mit dem Tiefbauamt des Kantons Aargau sowie den Gemeinden Oetwil a. d. L. und Würenlos AG ein Projekt ausgearbeitet, das folgende Massnahmen vorsieht: – Neubau eines abgesetzten Rad-/Gehwegs entlang der 295 Limmattalstrasse und einer Querungshilfe als Beitrag zur Verkehrssicherheit des Langsamverkehrs im Ausserortsbereich; – Belagserneuerung und Ausbau der Fahrbahnbreiten der Limmattalstrasse gemäss den kantonalen Standards für den motorisierten Individualverkehr; – Anpassung der öffentlichen Beleuchtung gemäss den geltenden Richtlinien; – Erstellen der Strassenentwässerung über die Schulter; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Ausbaubereich der neuen Rad-/Gehwegverbindung. Der Gemeinderat Oetwil a. d. L. hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG) mit Beschluss vom 22. Juli 2013 zugestimmt. Mit Beschluss vom 15. Juli 2013 äusserte der Gemeinderat Würenlos seine Zustimmung zum Projekt. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau hat das vorliegende Projekt mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 zur Kenntnis genommen. Das Projekt ist von untergeordneter Bedeutung, sodass auf ein Mitwirkungsverfahren und eine öffentliche Planauflage nach § 13 StrG verzichtet werden konnte.
B. Einsprachen Die öffentliche Auflage des Ausführungsprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 22. November bis 23. Dezember 2013. Innerhalb der Auflagefrist sind drei Einsprachen eingegangen, wovon zwei nur enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Im Rahmen der Einigungsverhandlung konnte mit der einsprechenden Partei bezüglich der Projektanpassungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Diese zog in Kenntnis der bereinigten Projektpläne ihre Einsprache zurück. Das enteignungsrechtliche Begehren wird im anschliessenden Enteignungsverfahren nach §§ 18 ff. StrG behandelt.
C. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt mit Schreiben vom 29. Juli 2013 beurteilt und ist zum Schluss gekommen, dass es aus lärmtechnischer Sicht unbedenklich ist. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
D. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 20. Februar 2014 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 35 000 Bauarbeiten 2 195 000 Nebenarbeiten 225 000 Technische Arbeiten 345 000 Total 2 800 000 Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Fahrradanlagen (67,1%) 1 880 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt (32,9%) 920 000 Total 2 800 000
Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Ausgabe von Fr. 2 800 000 zu bewilligen, wovon Fr. 920 000 als gebunden gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG in die Erfolgsrechnung sowie Fr. 1 880 000 als neu in die Investitionsrechnung aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 2 800 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgaben Fr. Fr. Fr. Investitionsrechnung Konto 8400.50130 00000 Fahrradanlagen (federführend) 1 880 000 1 880 000 Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt 920 000 920 000 Total 920 000 1 880 000 2 800 000 In der erwähnten Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2192/2011 bewilligte Ausgabe von Fr. 100 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 68 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen (2,25%) Abschreibungssatz Betrag Baukosten Fr. Fr. Fr. Fahrradanlagen 100% 1 880 000 21 000 2,5% 47 000 Zwischentotal 21 000 47 000 Total 100% 1 880 000 68 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80399, Gemeinde Oetwil a. d. L., 295 Limmattalstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2014 enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Erstellung des neuen Radwegs sowie die Belagserneuerung und den Ausbau der Fahrbahnbreiten der Limmattalstrasse wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung werden eine neue Ausgabe von Fr. 1 880 000 zulasten der Investitionsrechnung und eine gebundene Ausgabe von Fr. 920 000 zulasten der Erfolgsrechnung, insgesamt Fr. 2 800 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 20. Februar 2014)
IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2192/2011 wird aufgehoben.
V. Das Enteignungsrecht ist mit der Projektfestsetzung erteilt (§ 15 Abs. 1 StrG). Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird ermächtigt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Oetwil a. d. L., Alte Landstrasse 7, Postfach 138, 8955 Oetwil an der Limmat (ES), den Gemeinderat Würenlos, Schulstrasse 26, 5436 Würenlos (E), das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterhaltskreis II, Brackrütistrasse 5, 5210 Windisch (E; je unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli