RRB Nr. 578/2019
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Männedorf, Gemeindeordnung, Änderung; Ausgliederung von Alters- und Pflegeheim in Aktiengesellschaft, Männedorf, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Juni 2019
578. Gemeindewesen (Gemeindeordnung, Ausgliederung von Alters- und Pflegeheim in Aktiengesellschaft, Männedorf) 1.a) Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt. b) Nach § 67 GG kann eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts ausgliedern und hierfür insbesondere eine Aktiengesellschaft errichten. Die Ausgliederung erfordert eine Grundlage in einem Erlass (§ 68 GG). Bei einer Ausgliederung von erheblicher Bedeutung ist der Ausgliederungserlass von den Stimmberechtigten an der Urne zu beschliessen (§ 69 GG) und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 70). Der Regierungsrat prüft ihn auf Rechtmässigkeit. Die Genehmigung des Regierungsrates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ausgliederungserlasses (§ 70 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Erlasses werden durch die Genehmigung nicht geheilt. 2.a) Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Männedorf haben an der Urnenabstimmung vom 10. Februar 2019 der Ausgliederung des gemeindeeigenen Alters- und Pflegeheims Allmendhof in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft und zugleich der Änderung von Art. 7 Ziff. 11 und 12, Art. 12 Ziff. 10 und 11 sowie Art. 18 Ziff. 8 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Männedorf zugestimmt. Die Gemeinde überträgt der Aktiengesellschaft per 1. Januar 2020 Aufgaben der stationären Pflegeversorgung und der ambulanten Pflegeversorgung für die Bewohnerschaft von Mietangeboten dieser Gesellschaft. Der Bezirksrat Meilen hat bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmung kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Die «Verordnung über die Zentrum Allmendhof AG (Ausgliederungserlass Allmendhof)» regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben, die Finanzierung dieser Aufgaben und die Aufsicht der Politischen Gemeinde Männedorf über die Aufgabenerfüllung und verweist für eine allfällige
teilweise Veräusserung der Beteiligung auf Bestimmungen in der Gemeindeordnung. Der Gemeinderat setzt den Erlass spätestens auf den 1. Januar 2020, wenn der Betriebsübergang von der Gemeinde auf die Gesellschaft erfolgt, in Kraft. Die Änderung der Gemeindeordnung umfasst Bestimmungen, die allgemein die Zuständigkeit der verschiedenen Gemeindeorgane für den Erwerb und die Veräusserung von Beteiligungen regeln; dazu gehören Veräusserungen, mit denen die Gemeinde die Stimmrechtsmehrheit aufgibt. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmungen der Gemeindeordnung.
Erwägungen
3. Die geänderten Bestimmungen der Gemeindeordnung und die Bestimmungen des «Ausgliederungserlasses Allmendhof» geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Änderung der Gemeindeordnung und der Ausgliederungserlass sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Männedorf am 10. Februar 2019 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Männedorf am 10. Februar 2019 beschlossene «Verordnung über die Zentrum Allmendhof AG (Ausgliederungserlass Allmendhof)» wird genehmigt.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Männedorf, Bahnhofstrasse 10, 8708 Männedorf, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, sowie an die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli