RRB Nr. 583/2016
Strassen, Wald, 780 Sanatoriumstrasse, Instandsetzung, Verlegung und Neugestaltung Bushaltestelle, Neubau Gehweg, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Juni 2016
583. Strassen (Wald, 780 Sanatoriumstrasse, Instandsetzung Sanatoriumstrasse, Verlegung und Neugestaltung Bushaltestelle und Neubau Gehweg, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Das Tiefbauamt plant wegen des sanierungsbedürftigen Strassenzustands die Instandsetzung der Sanatoriumstrasse in der Gemeinde Wald auf dem Abschnitt zwischen dem SBB-Bahnübergang und der Hittenbergstrasse am Dorfausgang. Im Zuge dieses Vorhabens werden Massnahmen zur Verbesserung der Fussgängersicherheit umgesetzt. Diese umfassen den Neubau eines Gehwegs zwischen der Heferenstrasse und dem Dorfausgang sowie die Verlegung und Neugestaltung der Bushaltestelle Sonnenberg. Der Gehweg erfordert den Bau von Stützbauwerken auf den Anstössergrundstücken. Im Rahmen des Instandsetzungsprojekts planen die Gemeinde Wald und weitere Werkeigentümer Neuanlagen und Anpassungen innerhalb des Projektperimeters. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Wald sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Erneuerung sämtlicher Beläge und Randabschlüsse; – Erneuerung der Beleuchtung und der Kandelaber sowie deren normgerechte lichttechnische Anordnung unter Berücksichtigung der Bushaltestellen und Einmündungen; – Erneuerung und Anpassung der Strassenentwässerung; – Erstellung eines 1,5 m breiten, talseitig angeordneten Gehwegs entlang der Sanatoriumstrasse zwischen der Heferen- und der Hittenbergstrasse/Dorfausgang; – Erstellung eines 1,5 m breiten, an der Kurvenaussenseite angeordneten Gehwegs entlang der Sanatoriumstrasse zwischen der Hömel- und der Oberen Hömelstrasse; – Verlegung der beiden bestehenden Bushaltestellen Sonnenberg um je rund 20 m talwärts; – behindertengerechter Ausbau der Bushaltestellen; – Erstellung einer Stützmauer mit Lärmschutzelementen im Bereich der Bushaltestelle Sonnenberg in Fahrtrichtung Sanatorium; – Erstellung einer Stützmauer im Bereich der Bushaltestelle Sonnenberg in Fahrtrichtung Dorf/Zentrum; – Erstellung einer rund 80 m langen und rund 80 cm hohen, bergseitig angeordneten Steinkorbmauer entlang der Sanatoriumstrasse; – Anpassung der Ein- und Ausfahrten angrenzend an die Sanatoriumstrasse.
Der Gemeinderat Wald hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1) mit Beschlüssen vom 3. November 2014 und vom 24. Februar 2015 zugestimmt. Das Vorprojekt wurde gemäss § 13 StrG vom 21. Februar bis 24. März 2014 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 StrG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 16. Oktober bis 16. November 2015.
B. Einspracheverfahren Innerhalb der Auflagefrist wurden zwei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit den beiden Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Einsprachen sind mit der Unterzeichnung des Abtretungsvertrags für den Landerwerb sowie des Anpassungsprotokolls und dem Schreiben vom 25. Februar 2016 zurückgezogen worden.
C. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Im Rahmen der Begehrensäusserung gemäss § 12 StrG hat die Prüfung durch die Fachstelle Lärmschutz ergeben, dass die erforderliche Ortbetonstützmauer im Bereich der Bushaltestelle Sonnenberg in Fahrtrichtung Sanatorium zu Schallreflexionen an den gegenüberliegenden Liegenschaften Sanatoriumstrasse 45 und Hömelstrasse 16 führt. Der Kanton Zürich legt die akustischen Anforderungen für die Anwendung von Schallabsorptionsflächen im Aussenbereich, beruhend auf der Norm EN 1793- 1:1997 (entspricht SN VSS 640 571.1), fest. Aufgrund der durchgeführten Berechnungen muss die Schallabsorptionsfläche die Anforderungen der Gruppe A3 (höchstabsorbierend) erfüllen. Vorgesehen ist eine Ortbetonstützmauer mit integrierten Schallabsorptionselementen aus Holz. Die schallabsorbierende Lage wird mit vertikal angeordneten Holzlamellen verdeckt. Die Lärmschutzelemente werden als vorfabrizierter Rost in die Ortbetonstützmauer eingesetzt und können bei Bedarf ersetzt werden. Unter der Voraussetzung dieser Ausgestaltung der Stützmauer hat die Fachstelle Lärmschutz mit Schreiben vom 18. April 2016 das Projekt als unbedenklich beurteilt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
D. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 9. Oktober 2015 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 180 000 Bauarbeiten 2 786 000 Nebenarbeiten 789 000 Technische Arbeiten 881 000 Total 4 636 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Ausgabe von Fr. 4 636 000 zu bewilligen, wovon Fr. 2 319 000 als gebunden gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG in die Erfolgsrechnung und Fr. 2 317 000 als neue Ausgabe in die Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 4 636 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgaben in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 50% 2 319 000 2 319 000 Staatsstrassen, Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50100 00000 25% 1 159 000 1 159 000 Fussgängeranlagen (federführend) Konto 8400.50110 80020 10% 465 000 465 000 Staatsstrassen, Anteil öV Konto 8400.50110 00000 10% 465 000 465 000 Staatsstrassen Konto 8400.50110 80010 5% 228 000 228 000 Staatsstrassen, Beleuchtungsanlagen Total 100% 2 319 000 2 317 000 4 636 000 In der erwähnten Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung Nr. 2294/ 2012 des Tiefbauamts bewilligte Ausgabe von Fr. 495 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben.
Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 81 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (1,5%) Fr. Fr. Fr. Staatsstrassen, Anteil öV 20% 465 000 3 500 2,5% 11 600 Staatsstrassen 20% 465 000 3 500 2,5% 11 600 Fussgängeranlagen 50% 1 159 000 8 700 2,5% 29 000 Staatsstrassen, 10% 228 000 1 700 5,0% 11 400 Beleuchtungsanlagen Zwischentotal 17 400 63 600 Total 100% 2 317 000 81 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80502, Gemeinde Wald, 780 Sanatoriumstrasse, aufzunehmen. Die Kostenanteile für Staatsstrassen Anteil öV, Staatsstrassen und Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2016 mit einem Anteil von Fr. 200 000 enthalten und im KEF 2016–2019 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Instandsetzung der Sanatoriumstrasse, die Verlegung und behindertengerechte Neugestaltung der Bushaltestellen Sonnenberg und Sanatoriumstrasse mit weiteren baulichen Massnahmen sowie den Neubau eines Gehwegs an der Sanatoriumstrasse in der Gemeinde Wald wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 319 000 zulasten der Erfolgsrechnung und eine neue Ausgabe von Fr. 2 317 000 zulasten der Investitionsrechnung, insgesamt Fr. 4 636 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 9. Oktober 2015)
IV. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2294/2012 wird aufgehoben.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Wald, Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi