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Leistungen für andere Kantone im Umfeld des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft, Ermächtigung zum Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen

RRB Nr. 597/2024 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 5 giu 2024

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-597-2024/de/leistungen-fur-andere-kantone-im-umfeld-des-zentrums-fur-auslanderrechtliche-administrativhaft-ermachtigung-zum-abschluss-von-verwaltungsvereinbarungen

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

RRB Nr. 597/2024

Leistungen für andere Kantone im Umfeld des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft, Ermächtigung zum Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juni 2024

597. Leistungen für andere Kantone im Umfeld des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft (Ermächtigung zum Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen)

Erwägungen

A. Ausgangslage Justizvollzug und Wiedereingliederung vermietet Haftplätze im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) an andere Kantone. Diese haben die Kantonspolizei Zürich um Erbringung verschiedener Transport- und Überwachungsleistungen im Kontext der Administrativhaft sowie der Ausschaffung angefragt, damit sie nicht gezwungen sind, eigene Mitarbeitende für sehr kurze Einsätze zum ZAA zu schicken. Im Interesse der Nutzung von Synergien sind solche Unterstützungsleistungen der Kantonspolizei sinnvoll. Konkret geht es um Transporte und Überwachungen während der Administrativhaft sowie um Zuführungen aus dem ZAA in die Bodenorganisation bei Ausschaffungsflügen.

B. Ermächtigung Das Zwangsanwendungsgesetz (SR 364) bildet keine genügende Rechtsgrundlage dafür, dass die Kantonspolizei Zürich gegenüber «ausserkantonalen» rückzuführenden Personen polizeiliche Massnahmen anwenden und die Kosten dafür den entsprechenden Kantonen in Rechnung stellen kann. Diese Kompetenz kann aber durch entsprechende Verwaltungsvereinbarungen (Leistungsverträge) zwischen dem Kanton Zürich als Leistungserbringer und den betreffenden anderen Kantonen als Leistungsbezügern hergestellt werden. Die Leistungen der Kantonspolizei werden von den Leistungsbezügern vollumfänglich finanziell abgegolten. Es fallen somit keine Mehrkosten an. Für den Abschluss der Verwaltungsvereinbarungen ist der Regierungsrat zuständig. Er kann gestützt auf § 20 lit. d der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172. 11) eine Direktion zu Verhandlung und Abschluss interkantonaler Verträge von untergeordneter Bedeutung in bestimmten Sachbereichen ermächtigen. Es ist davon auszugehen, dass die Leistungen der Kantonspolizei Zürich im Bereich Administrativhaft und Ausschaffungen von mehreren Kantonen in Anspruch genommen werden und deshalb auch mehrere Verwaltungsvereinbarungen zu unterzeichnen sind. Aus Gründen der Effizienz und da es sich um Vereinbarungen untergeordneter Bedeutung handelt, ist die Kompetenz zum Abschluss der Verwaltungsvereinbarungen für die Leistungen zugunsten anderer Kantone im Umfeld des ZAA der Sicherheitsdirektion zu übertragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Sicherheitsdirektion wird ermächtigt, im Sinne der Erwägungen mit anderen Kantonen Verwaltungsvereinbarungen über die Erbringung von Leistungen der Kantonspolizei Zürich im Zusammenhang mit Administrativhaft im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) und Ausschaffungen ab dem ZAA abzuschliessen.

II. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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