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Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Markus Bopp, Otelfingen, und Martin Huber, Neftenbach, betreffend Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken durch den Kanton Zürich und deren Nutzung, insbesondere zum Zweck des Naturschutzes, Beantwortung

RRB Nr. 63/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 28 gen 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-63-2026/de/anfrage-hans-egli-steinmaur-markus-bopp-otelfingen-und-martin-huber-neftenbach-betreffend-kauf-von-landwirtschaftlichen-grundstucken-durch-den-kanton-zurich-und-deren-nutzung-insbesondere-zum-zweck-des-naturschutzes-beantwortung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 63/2026

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Markus Bopp, Otelfingen, und Martin Huber, Neftenbach, betreffend Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken durch den Kanton Zürich und deren Nutzung, insbesondere zum Zweck des Naturschutzes, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 334/2025

Sitzung vom 28. Januar 2026

63. Anfrage (Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken durch den Kanton Zürich und deren Nutzung, insbesondere zum Zweck des Naturschutzes) Die Kantonsräte Hans Egli, Steinmaur, Markus Bopp, Otelfingen, und Martin Huber, Neftenbach, haben am 20. Oktober 2025 folgende Anfrage eingereicht: In der Anfrage vom 12. Mai 2025 (886. Anfrage: Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken durch den Kanton Zürich und deren Nutzung, insbesondere zum Zweck des Naturschutzes) wurden verschiedenen Fragen zum Kauf von landwirtschaftlicher Nutzfläche und Fruchtfolgeflächen gestellt. Diese wurden am 3. September 2025 beantwortet. Nach Studium dieser Antworten ergaben sich für uns jedoch verschiedene Folgefragen, auch da eine der Antworten einen Interpretationsspielraum offenlässt: Stellen die in den Antworten gemachten Flächenangaben die Gesamtheit der Landkäufe des Kantons dar oder nur die Landkäufe durch den Natur- und Heimatschutz? Weitere Fragen, die sich aus der Antwort ergeben haben, beziehen sich auf den bezahlten Preis für den Landkauf und den Anteil der Flächen, die effektiv für die vorgesehene Nutzung Verwendung finden. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Stellen die in der Antwort vom 3. September 2025 gemachten Flächenangaben den gesamten Landkauf des Kantons dar oder nur den des Natur- und Heimatschutzfonds?

2. Falls diese Angaben nicht den gesamten Landkauf des Kantons umfassen: Wie viele ha Landwirtschaftsland hat der Kanton Zürich in den letzten 10 Jahren gemäss BGBB, Art. 62, lit. h bewilligungsfrei gekauft? Welcher Anteil dieser Fläche wurde als Realersatz gekauft?

3. Um wie viel Franken je Quadratmeter lag der vom Kanton bezahlte Preis für die Landkäufe im Durchschnitt über dem höchst zulässigen Preis gemäss Art. 66 BGBB?

4. Welcher Anteil der erworbenen Flächen wurde bis jetzt effektiv für vorgesehene Nutzungen gemäss Art. 62, lit. h benötigt (inkl. Planungen)?

5. Gedenkt der Kanton allenfalls nicht genutzte Flächen wieder an Selbstbewirtschafter zu veräussern?

6. Der Kanton verwendet zum langfristigen Schutz der überkommunalen Schutzgebiete sogenannte Übergangsverträge. Wie viele laufende Übergangsverträge, welche die Landwirtschaft betreffen, gibt es momentan im Kanton Zürich? Wieviel ha LN und FFF sind von diesen betroffen?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Markus Bopp, Otelfingen, und Martin Huber, Neftenbach, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Wie in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 151/2025 betreffend Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken durch den Kanton Zürich und deren Nutzung, insbesondere zum Zweck des Naturschutzes ausgeführt, beziehen sich die Flächenangaben auf die Landerwerbe des Natur- und Heimatschutzfonds, des Strassenfonds sowie des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft im Rahmen von Wasserbauprojekten. Damit wird der gesamte Kauf von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken durch den Kanton abgebildet. Zu Frage 3: Im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) bezahlt der Kanton keine Grundstückpreise über dem zulässigen Höchstpreis gemäss Art. 66 BGBB. Zu Fragen 4 und 5: Grundsätzlich erwirbt der Kanton Grundstücke nur dann, wenn ein klar ausgewiesener Bedarf besteht. Zudem wird jeweils nur so viel Land gekauft, wie für den vorgesehenen Zweck tatsächlich notwendig ist. Art. 62 Bst. h BGBB erlaubt den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch den Kanton oder eine Gemeinde zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken bei Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse. Der Erwerb von Landwirtschaftsland für entsprechende kantonale Wasserbauprojekte erfolgt in der Regel erst nach der Umsetzung des Projekts. Vorgängig werden die Flächen über Abtretungsverträge gesichert, während die Eigentumsübertragung erst nach der Realisierung und Neuvermessung des neuen Gewässerraums erfolgt. Da auch bei Wasserbau- und Gewässerprojekten ausschliesslich jene Flächen erworben werden, die für die Umsetzung zwingend erforderlich sind, entstehen grundsätzlich keine nicht genutzten

Flächen. Sollte sich der Bedarf im Ausnahmefall dennoch ändern, kann ein Wiederverkauf an Selbstbewirtschafter geprüft werden. Gleichzeitig wird bei jedem Projekt abgeklärt, ob der künftige Gewässerunterhalt an lokale Landwirte vergeben und entsprechende Pflegeverträge abgeschlossen werden können. Zu Frage 6: Der Kanton schliesst im Sinne von Vorvereinbarungen zu künftigen Schutzverordnungen mit den Bewirtschaftenden und Eigentümerschaften nach Möglichkeit Verträge ab. Damit werden naturschutzrechtliche Vorgaben vorzeitig zum Erlass einer Schutzverordnung umgesetzt und entschädigt. Zurzeit bestehen rund 280 sogenannte Übergangsverträge über eine Gesamtfläche von 330 ha. Sie betreffen noch nicht geschützte Naturschutzobjekte (250 ha), Nährstoffpufferzonen (40 ha) sowie Flächen, die ein sehr hohes ökologisches Potenzial aufweisen (40 ha). 40 ha dieser Gesamtfläche sind Fruchtfolgeflächen. Diese Vertragsflächen werden in die künftigen Schutzverordnungen in den entsprechenden Regionen integriert.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli