RRB Nr. 671/2017
KV Zürich Business School, Instandsetzungsmassnahmen, Subventionen
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juli 2017
671. KV Zürich Business School (Instandsetzungsmassnahmen; Subventionen)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die KV Zürich Business School erbringt im Auftrag des Kantons Berufsschulunterricht. Gemäss § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) trägt der Kanton die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen. Darin enthalten sind Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen, die durch nicht vom Kanton finanzierte Investitionsprojekte verursacht werden und in den Folgejahren anfallen. Der Kaufmännische Verband Zürich, Schulträger der KV Zürich Business School, hat dem Kanton für zwei Instandsetzungsprojekte für das Schulhaus Limmatstrasse 310, Zürich, einen Antrag auf Kostenübernahme unterbreitet.
B. Vorhaben Das eine Projekt sieht den Ersatz der über 40 Jahre alten Ruf- und Gonganlage (EVAK- und AMOK-Anlage), einschliesslich Verkabelung und Lautsprecher, vor. Das Hochbauamt beurteilt in seinem Gutachten vom 14. Februar 2017 die vorgesehenen Massnahmen als grundsätzlich notwendig und zweckmässig und die dafür veranschlagten Kosten von insgesamt Fr. 245 000 (Kostengenauigkeit ±10%) als plausibel. Es beantragt die Genehmigung des Projekts und die Übernahme der daraus entstehenden Kosten von voraussichtlich Fr. 245 000. Das andere Projekt sieht die Erneuerung der Brandmeldeanlage vor. Die rund 740 Melder der bestehenden Brandmeldeanlage sind seit Ende 2015 nicht mehr erhältlich. Im Zuge der alle acht Jahre anfallenden Wartung werden alle Melder ersetzt. Diese Arbeiten sind im Sommer 2017 eingeplant. Die 17 Jahre alte Brandmeldezentrale muss 2018 ebenfalls ersetzt werden. Somit sind anschliessend alle Komponenten der Anlage wieder auf dem neusten technischen Stand, womit ein sicherer, effizienter und wenig störungsanfälliger Betrieb gewährleistet ist. Das Hochbauamt beurteilt die vorgesehenen Massnahmen in seinem Gutachten vom 14. Februar 2017 als grundsätzlich notwendig sowie zweckmässig und die dafür veranschlagten Kosten von Fr. 190 000 (Kostengenauigkeit ±10%) als plausibel.
Gestützt auf § 38 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG) kann der Regierungsrat in besonderen Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantonalen Schulen beschliessen, insbesondere wenn aufgrund bereits geleisteter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung besteht bzw. wenn der Kanton an Bauten von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist. Aufgrund des Umfangs der finanziellen Auswirkung von Bauprojekten, die zulasten der Investitionsrechnung erfolgen, erweist sich im Fall von Schulen, die wie die KV Zürich Business School zu 100% vom Kanton finanziert werden (Grundbildung), eine Finanzierung mittels Pauschalen im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b VFin BBG als unzweckmässig. Zudem wurden bisher mehrfach Investitionsbeiträge für das Schulhaus Limmatstrasse 310 der KV Zürich Business School geleistet und eine entsprechende Zweckbindung verfügt (vgl. § 38 Abs. 1 EG BBG). Die Zusicherung des Staatsbeitrags für die baulichen Massnahmen erfolgt mit der Auflage einer Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 EG BBG, wobei für die zwei vorliegenden Projekte eine Zweckbindung von 25 Jahren angemessen ist. Bei einem Subventionssatz von 100% und beitragsberechtigten Kosten von Fr. 245 000 (Erneuerung EVAK- und AMOK-Anlage) bzw. Fr. 190 000 (Erneuerung Brandmeldeanlage) beträgt der Staatsbeitrag voraussichtlich Fr. 245 000 bzw. Fr. 190 000. Ausgewiesene Mehrkosten werden im Umfang der Kostengenauigkeit von ±10% übernommen, was zu einem Beitrag von höchstens Fr. 270 000 bzw. Fr. 209 000 führt. Die Ausgaben gehen zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Es handelt sich um neue Ausgaben. Die Ausgaben sind im Budget 2017 enthalten. Tabelle 1: Ausgaben Investitionsrechnung Konto 5660 0 00000; Investitionsbeiträge an private Investitionen ohne Erwerbszweck in Franken Erneuerung EVAK- und AMOK-Anlage 270 000 Erneuerung Brandmeldeanlage 209 000 Total 479 000
C. Kapitalfolgekosten Die Kapitalfolgekosten setzen sich aus den nutzungsdauergewichteten, kalkulatorischen Abschreibungskosten und den kalkulatorischen Zinskosten von 1,5% jährlich auf dem gebundenen Kapital zusammen. Die jährliche Abschreibung des aktivierten Investitionsbeitrags über eine
Nutzungsdauer von 25 Jahren beläuft sich auf Fr. 19 160. Die durchschnittlichen kalkulatorischen Zinskosten für die Investitionsausgabe von Fr. 479 000 betragen jährlich Fr. 3593. Tabelle 2: Kapitalfolgekosten Investitionskategorie Kostenanteil Nutzungsdauer Kalk. Zinsen Abschreibungen Total in Fr. in % in Jahren in Fr. in Fr. in Fr. Investitionsbeiträge 479 000 100 25 3 593 19 160 22 753
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Kaufmännischen Verband Zürich wird für das Projekt der Erneuerung der EVAK- und AMOK-Anlagen im Schulhaus Limmatstrasse 310, Zürich, an die anrechenbaren Kosten eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 270 000, als neue Ausgabe zugesichert. Die Ausgabe geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung.
II. Dem Kaufmännischen Verband Zürich wird für das Projekt Erneuerung der Brandmeldeanlage im Schulhaus Limmatstrasse 310, Zürich, an die anrechenbaren Kosten eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 209 000 als neue Ausgabe zugesichert. Die Ausgabe geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung.
III. Die Auszahlung der Subventionen gemäss Dispositiv I und II erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten. Der Anspruch auf eine Subvention entfällt, wenn das Bauvorhaben nicht gemäss dem genehmigten Projekt ausgeführt wird oder wenn das Gesuch um Auszahlung der Subvention nicht spätestens innerhalb eines Jahres an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eingereicht wird.
IV. Die Subventionen gemäss Dispositiv I und II werden mit der Auflage gewährt, dass das Schulhaus an der Limmatstrasse 310, Zürich, während 25 Jahren ab Schlusszahlung weiterhin für Berufsbildungszwecke verwendet wird.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an den Kaufmännischen Verband Zürich, Pelikanstrasse 18, Postfach, 8021 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi