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Wirtschaftsschule KV Winterthur: Instandsetzungsmassnahmen, Subvention, neue Ausgabe

RRB Nr. 683/2020 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 8 lug 2020

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-683-2020/de/wirtschaftsschule-kv-winterthur-instandsetzungsmassnahmen-subvention-neue-ausgabe

Consultato il 5 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

RRB Nr. 683/2020

Wirtschaftsschule KV Winterthur: Instandsetzungsmassnahmen, Subvention, neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2020

683. Wirtschaftsschule KV Winterthur (Instandsetzung, Subvention)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Wirtschaftsschule KV Winterthur erbringt im Auftrag des Kantons Berufsfachschulunterricht. Gemäss § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) trägt der Kanton die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen. Darin enthalten sind Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen, die durch nicht vom Kanton finanzierte Investitionsprojekte verursacht werden und in den Folgejahren anfallen. Der Kaufmännische Verband Winterthur, Träger der Wirtschaftsschule KV Winterthur, hat dem Kanton für zwei Instandsetzungsmassnahmen in seinem Schulhaus an der Tösstalstrasse 37, Winterthur, einen Antrag auf Kostenübernahme unterbreitet.

B. Vorhaben Die Massnahmen, deren Umsetzung im Sommer 2020 geplant ist, sehen die Umgestaltung und Instandsetzung des Lehrerzimmers sowie die Installation einer Absturzsicherung auf dem Hauptdach vor. Im Lehrerzimmer und in den dazu gehörenden Bereichen mit Arbeitsstationen, Garderobe, Postfächern und Multifunktionsgeräten werden die Oberflächen erneuert, die Beleuchtung ersetzt und die Akustik verbessert. Mit einer neuen Raumaufteilung und einer zeitgemässen Ausstattung wird den Bedürfnissen der Lehrpersonen Rechnung getragen. Der Kostenvoranschlag für die Sanierung der Lehrerzimmer beläuft sich auf Fr. 152 000 (Kostengenauigkeit +10%). Die neue Absturzsicherung auf dem Hauptdach erfüllt die gesetzlichen Vorgaben und verbessert die Arbeitssicherheit für die Handwerkerinnen und Handwerker sowie die Mitarbeitenden des Hausdienstes, die für Unterhalts- und Reparaturarbeiten das Hauptdach begehen müssen. Der Kostenvoranschlag für die Absturzsicherung beläuft sich auf Fr. 41 000 (Kostengenauigkeit +10%). In seinem Gutachten vom 16. September 2019 beurteilt das Hochbauamt die Instandsetzungsmassnahmen als sinnvoll und zweckmässig und die veranschlagten Baukosten von insgesamt Fr. 193 000 (Kostengenauigkeit +10%) als angemessen.

Die Beitragsberechtigung der Investition wurde darauf geprüft, ob sie für die Erbringung der vereinbarten Leistung (Berufsfachschulunterricht) verwendet wird und notwendig ist. Eine Kürzung würde erfolgen, wenn die Investition oder Teile davon ausschliesslich für Leistungen verwendet werden, die nicht durch den Kanton finanziert werden. Die Prüfung ergab, dass die gesamten Investitionsausgaben als beitragsberechtigt anzuerkennen sind.

C. Finanzierung Gestützt auf § 38 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) kann der Regierungsrat in besonderen Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantonalen Schulen beschliessen, insbesondere wenn aufgrund bereits geleisteter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung besteht bzw. wenn der Kanton an Bauten von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist. Aufgrund des Umfangs der finanziellen Auswirkung von Bauprojekten, die zulasten der Investitionsrechnung erfolgen, erweist sich im Fall von Schulen, die wie die Wirtschaftsschule KV Winterthur (Grundbildung) zu 100% vom Kanton finanziert werden, eine Finanzierung mittels Pauschalen im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b VFin BBG als unzweckmässig. Zudem wurden bisher mehrfach Investitionsbeiträge für das Schulhaus der Wirtschaftsschule KV Winterthur geleistet und eine entsprechende Zweckbindung verfügt (vgl. § 38 Abs. 1 EG BBG). Die Zusicherung eines Staatsbeitrags für bauliche Massnahmen erfolgt mit der Auf‌lage einer Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 EG BBG, wobei für die vorliegenden Massnahmen eine Zweckbindung von 25 Jahren angemessen ist. Bei der Ausgabe handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2), die als neue Ausgabe zu bewilligen ist. Bei einem Subventionssatz von 100% und beitragsberechtigten Kosten von Fr. 152 000 (Sanierung Lehrerzimmer) und Fr. 41 000 (Absturzsicherung) beträgt die Subvention voraussichtlich Fr. 152 000 bzw. Fr. 41 000. Ausgewiesene Mehrkosten werden im Umfang der Kostengenauigkeit von +10% übernommen, was zu einem Beitrag von höchstens Fr. 167 000 bzw. Fr. 45 000 führt. Die Ausgaben gehen zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Ausgabe ist im Budget 2020 eingestellt.

D. Kapitalfolgekosten Die Kapitalfolgekosten setzen sich aus den nutzungsdauergewichteten Abschreibungen und den kalkulatorischen Zinsen von 0,75% jährlich auf dem durchschnittlich gebundenen Kapital zusammen. Die jährlichen Kapitalfolgekosten der beiden aktivierten Investitionsbeiträge über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren setzen sich wie folgt zusammen: Tabelle 1: Kapitalfolgekosten Investitionskategorie Kostenanteil Nutzungsdauer Kalk. Zinsen Abschreibungen Total in Franken in % Jahre in Franken in Franken in Franken

Investitionsbeitrag 167 000 100 25 626 6 680 7 306 Sanierung Lehrerzimmer Investitionsbeitrag 45 000 100 25 169 1 800 1 969 Absturzsicherung Total 212 000 100 795 8 480 9 275 Aufgrund der Investitionsbeiträge des Kantons entstehen der Wirtschaftsschule KV Winterthur keine Kapitalfolgekosten aus der Investition. Kapitalfolgekosten gehören zu den anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 36 Abs. 1 EG BBG (Kostenübernahme). Die Ausrichtung der vorliegenden Investitionsbeiträge verhindert somit die Erhöhung der Betriebsbeiträge aufgrund erhöhter Kapitalfolgekosten. Damit wird eine Doppelfinanzierung vermieden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Kaufmännischen Verband Winterthur wird an die beitragsberechtigten Kosten für die Sanierung des Lehrerzimmers im Schulhaus Tösstalstrasse 37, Winterthur, eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 167 000, als neue Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.

II. Dem Kaufmännischen Verband Winterthur wird an die beitragsberechtigten Kosten für die Installation einer Absturzsicherung am Hauptdach des Schulhauses Tösstalstrasse 37, Winterthur, eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 45 000, als neue Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.

III. Die Auszahlung der Subventionen gemäss Dispositiv I und II erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten. Der Anspruch auf eine Subvention entfällt, wenn das Bauvorhaben nicht gemäss dem genehmigten Projekt ausgeführt wird oder wenn das Gesuch um Auszahlung der Subvention nicht spätestens innerhalb eines Jahres an die Bildungsdirektion, Generalsekretariat, Abteilung Finanzen und Bauten, eingereicht wird.

IV. Die Subventionen gemäss Dispositiv I und II werden mit der Auf- ‌lage gewährt, dass das Schulhaus an der Tösstalstrasse 37, Winterthur, während 25 Jahren ab Schlusszahlung weiterhin für Berufsbildungszwecke verwendet wird. Falls die Liegenschaft im genannten Zeitraum einem anderen Zweck zugeführt wird, besteht eine anteilmässige Rückzahlungsverpflichtung.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an den Kaufmännischen Verband Winterthur, Tösstalstrasse 37, 8400 Winterthur (E), sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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