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Erneuerungswahl der Mitglieder des Regierungsrates für die Amtsdauer 2027–2031, Anordnung

RRB Nr. 691/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 24 giu 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-691-2026/de/erneuerungswahl-der-mitglieder-des-regierungsrates-fur-die-amtsdauer-2027-2031-anordnung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 691/2026

Erneuerungswahl der Mitglieder des Regierungsrates für die Amtsdauer 2027–2031, Anordnung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2026

691. Erneuerungswahl der Mitglieder des Regierungsrates für die Amtsdauer 2027–2031 (Anordnung) Der Regierungsrat beschliesst: I. Der erste Wahlgang für die Erneuerungswahl der Mitglieder des Regierungsrates für die Amtsdauer 2027–2031 findet am Sonntag, 4. April 2027, statt (RRB Nr. 1277/2025). II. Die Wahl wird gemäss Art. 62 der Kantonsverfassung sowie nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) an der Urne im Mehrheitswahlverfahren durchgeführt. III. Als kantonales Wahlbüro für die Leitung der Wahlgeschäfte wird das Statistische Amt des Kantons Zürich bezeichnet. IV. Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens Montag, 18. Januar 2027, 17.00 Uhr, beim Statistischen Amt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8090 Zürich, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt beim Statistischen Amt eingetroffen sein (vgl. § 7a VPR). V. Ein möglicher zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 6. Juni 2027, statt (RRB Nr. 1277/2025). Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis Mittwoch, 14. April 2027,

Erwägungen

17.00 Uhr, können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden. VI. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die vorgeschlagene Person ist mit Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen. Weiter ist eine allfällige bisherige Zugehörigkeit zum Regierungsrat aufzuführen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist. Die vorgeschlagene Person muss schriftlich bestätigen, die Kandidatur anzunehmen. Das Formular für den Wahlvorschlag kann über die kantonale Internetseite (zh.ch/de/politik-staat/ wahlen-abstimmungen/kantons-regierungsratswahlen.html) oder beim Statistischen Amt (wahlen@statistik.ji.zh.ch) bezogen werden. VII. Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten die Wahlunterlagen mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahltag zu. Sie informieren die Stimmberechtigten gemäss § 29 VPR insbesondere über die briefliche Stimmabgabe und die Stimmabgabe an der Urne.

VIII. Die Wahlbüros können mit der Bearbeitung des Wahl- und Stimmmaterials am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages beginnen. Die Auszählung darf erst nach der Urnenschliessung erfolgen. Die Bearbeitung des Stimmmaterials am Vortag umfasst die in § 39 Abs. 2 lit. a, b und c VPR geregelten Handlungen. Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros trifft Vorkehrungen, damit der Ausgang der Wahl oder Abstimmung nicht vor Schliessung der Urnen abgeschätzt werden kann. IX. Die Wahlbüros übermitteln die Wahlergebnisse am Wahltag bis spätestens 17.00 Uhr dem Statistischen Amt als kantonalem Wahlbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware VOTING. Die Wahlbüros halten die Ergebnisse der Auswertung und die Zahl der Stimmberechtigten in einem im Doppel geführten Protokoll fest. Dieses ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, von der Sekretärin oder dem Sekretär und von zwei weiteren Mitgliedern des Wahlbüros zu unterzeichnen. Ein Exemplar des unterzeichneten Protokolls muss bis spätestens Dienstag, 6. April 2027, 11.00 Uhr, beim kantonalen Wahlbüro eingetroffen sein. X. Die Direktion der Justiz und des Innern bzw. das kantonale Wahlbüro erlässt die Wahlanleitung sowie die weiteren erforderlichen Anweisungen zuhanden der Gemeindewahlbüros zur Durchführung der Wahl. XI. Die Direktion der Justiz und des Innern veröffentlicht die Wahlergebnisse und teilt den Gewählten die Wahl mit. XII. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen. XIII. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz). XIV. Veröffentlichung im Amtsblatt vom 3. Juli 2026. XV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statistische Amt als kantonales Wahlbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli