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Erneuerungswahl der Mitglieder des Kantonsrates für die Amtsdauer 2027–2031, Anordnung

RRB Nr. 692/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 24 giu 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-692-2026/de/erneuerungswahl-der-mitglieder-des-kantonsrates-fur-die-amtsdauer-2027-2031-anordnung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 692/2026

Erneuerungswahl der Mitglieder des Kantonsrates für die Amtsdauer 2027–2031, Anordnung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2026

692. Erneuerungswahl der Mitglieder des Kantonsrates für die Amtsdauer 2027–2031 (Anordnung) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Erneuerungswahl der Mitglieder des Kantonsrates für die Amtsdauer 2027–2031 findet am Sonntag, 4. April 2027, statt (RRB Nr. 1277/2025). II. Die Wahl wird gemäss Art. 51 der Kantonsverfassung (LS 101) sowie nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) an der Urne im Verhältniswahlverfahren durchgeführt. III. Als kantonales Wahlbüro für die Leitung der Wahlgeschäfte wird das Statistische Amt des Kantons Zürich bezeichnet. IV. Die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise erfolgt gemäss der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 14. April 2026 (ABl 2026-04-17). Wahlkreise Mitglieder des Kantonsrates I Stadt Zürich, Stadtkreise 1 und 2 5 II Stadt Zürich, Stadtkreise 3 und 9 12 III Stadt Zürich, Stadtkreise 4 und 5 5 IV Stadt Zürich, Stadtkreise 6 und 10 8 V Stadt Zürich, Stadtkreise 7 und 8 6 VI Stadt Zürich, Stadtkreise 11 und 12 12 VII Dietikon 11 VIII Affoltern 7 IX Horgen 15 X Meilen 12 XI Hinwil 11 XII Uster 16 XIII Pfäffikon 7 XIV Stadt Winterthur 13 XV Winterthur-Land 7 XVI Andelfingen 4 XVII Bülach 18 XVIII Dielsdorf 11

V. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens Montag, 25. Januar 2027, 17.00 Uhr, beim Statistischen Amt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8090 Zürich, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt beim Statistischen Amt eingetroffen sein (vgl. § 7a VPR). Ab diesem Zeitpunkt können die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden. Die Behebung von Mängeln gemäss § 52 GPR sowie die Bereinigung von sprachlichen Differenzen in den Listenbezeichnungen bleiben vorbehalten. VI. Für die Wahlvorschläge gelten folgende Vorschriften: a) Geht der Wahlvorschlag von einer politischen Partei oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppierung aus, so wird er in dieser Gruppierung in einem demokratischen Verfahren festgelegt. b) Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die nicht irreführend sein darf und die sich von der Bezeichnung der anderen Vorschläge hinreichend unterscheidet. Soll ein Wahlvorschlag bei der Zuteilung der Listennummern einer bisher im Kantonsrat vertretenen Liste zugerechnet werden, die sich nicht eindeutig aus der Bezeichnung ergibt, so ist die Liste mit der Einreichung des Wahlvorschlags schriftlich zu nennen. c) Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im betreffenden Wahlkreis Mitglieder des Kantonsrates zu wählen sind. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind mit Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen. Weiter ist eine allfällige bisherige Zugehörigkeit zum Kantonsrat aufzuführen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist. d) Die vorgeschlagene Person muss schriftlich bestätigen, die Kandidatur anzunehmen. e) Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aller Wahlkreise und dort höchstens zweimal genannt sein. Wird eine Person auf mehr als einem Wahlvorschlag zur Wahl vorgeschlagen, entfernt das Statistische Amt ihren Namen von allen Wahlvorschlägen (vgl. § 52 VPR). f) Jeder Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppierung, die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten ist, muss von zwei Personen unterzeichnet sein, die als Vertretung des Wahlvorschlags gelten. g) Die übrigen Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Personen, die den

Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu. Stimmberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie können ihre Unterzeichnung nicht zurückziehen. Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags können für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter bezeichnen. Wenn sie keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben. h) Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe. Sie werden als Listengruppe behandelt, wenn die Vertreterinnen und Vertreter der Unterzeichnenden der Listen eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem kantonalen Wahlbüro abgegeben haben, sämtliche Listen aus verschiedenen Wahlkreisen stammen und die Listen die gleiche Bezeichnung tragen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Unterzeichnenden der Listen sind in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Wahlbüro berechtigt, sprachliche Differenzen in den Listenbezeichnungen zu bereinigen. Liegen Listen mit gleicher Bezeichnung vor, die nicht gemäss den vorstehenden Angaben als Listengruppe zu behandeln sind, werden die Listenvertreterinnen und -vertreter aufgefordert, ihre Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen zu versehen. Können Sie sich nicht einigen, versieht die Direktion der Justiz und des Innern die Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen. Besteht eine Liste nur in einem Wahlkreis, bildet sie ebenfalls eine Listengruppe. Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn entweder wenigstens eine ihrer Listen mindestens 5% aller Parteistimmen des betreffenden Wahlkreises erhalten hat oder ihre Listen zusammen mindestens 3% aller Parteistimmen im ganzen Kanton erhalten haben. i) Die Formulare für die Wahlvorschläge können über die kantonale Internetseite (zh.ch/de/politik-staat/wahlen-abstimmungen/kantonsregierungsratswahlen.html) oder beim Statistischen Amt (wahlen@ statistik.ji.zh.ch) bezogen werden. Die Formulare sind nach Möglichkeit – mit Ausnahme der eigenhändigen Unterschrift – elektronisch

auszufüllen. Die Wahlvorschläge sind dem Statistischen Amt zusätzlich zur schriftlichen Fassung nach Möglichkeit auch elektronisch einzureichen. Massgebend ist der schriftlich eingereichte Wahlvorschlag. VII. Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten sind, erhalten Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl im Kanton erhaltenen Parteistimmen, beginnend mit der Liste mit den meisten Parteistimmen. Den übrigen Listen wird unter Aufsicht der

Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern durch Losentscheid eine Listennummer zugewiesen. Listen aus verschiedenen Wahlkreisen, aber mit gleicher Bezeichnung, erhalten dieselbe Listennummer. Das Los wird unter Aufsicht der Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern am Donnerstag, 4. Februar 2027, 10.00 Uhr, im Konferenzzentrum Walcheturm, Stampfenbachplatz, 8006 Zürich, gezogen. Das kantonale Wahlbüro teilt den Vertreterinnen und Vertretern der Listen die Listennummern bis Freitag, 12. Februar 2027, mit. Die Vertreterinnen und Vertreter der Listen sind eingeladen, an der Losziehung teilzunehmen. Die Direktion der Justiz und des Innern bzw. das kantonale Wahlbüro erlässt die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Auslosung. VIII. Listenverbindungen sind ausgeschlossen. IX. Das kantonale Wahlbüro veröffentlicht die Listen unter Angabe der Listennummern im Amtsblatt. X. Die Direktion der Justiz und des Innern lässt die Listen als Wahlzettel drucken und stellt sie den Gemeinden zusammen mit der vom kantonalen Wahlbüro verfassten Wahlanleitung rechtzeitig zur Verfügung. XI. Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten die Wahlunterlagen mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahltag zu. Sie informieren die Stimmberechtigten gemäss § 29 VPR insbesondere über die briefliche Stimmabgabe und die Stimmabgabe an der Urne. XII. Die Wahlbüros können mit der Bearbeitung des Wahl- und Stimmmaterials am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages beginnen. Die Auszählung darf erst nach der Urnenschliessung erfolgen. Die Bearbeitung des Stimmmaterials am Vortag umfasst die in § 39 Abs. 2 lit. a, b und d VPR geregelten Handlungen. Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros trifft Vorkehrungen, damit der Ausgang der Wahl oder Abstimmung nicht vor Schliessung der Urnen abgeschätzt werden kann. XIII. Die Wahlbüros übermitteln die Wahlergebnisse mit der Wahl- und Abstimmungssoftware VOTING am Wahltag bis spätestens

Erwägungen

18.00 Uhr dem kantonalen Wahlbüro. Die Wahlbüros halten die Ergebnisse der Auswertung und die Zahl der Stimmberechtigten in einem im Doppel geführten Protokoll fest. Dieses ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, von der Sekretärin oder dem Sekretär und von zwei weiteren Mitgliedern des Wahlbüros zu unterzeichnen. Ein Exemplar des unterzeichneten Protokolls muss bis spätestens Dienstag, 6. April 2027, 11.00 Uhr, beim kantonalen Wahlbüro eingetroffen sein.

XIV. Die Direktion der Justiz und des Innern bzw. das kantonale Wahlbüro erlässt die Wahlanleitung sowie die weiteren erforderlichen Anweisungen zuhanden der Gemeindewahlbüros zur Durchführung der Wahl. XV. Die Direktion der Justiz und des Innern veröffentlicht die Wahlergebnisse und teilt den Gewählten die Wahl mit. XVI. Das kantonale Wahlbüro wird beauftragt, diesen Beschluss den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen. XVII. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz). XVIII. Veröffentlichung im Amtsblatt vom 3. Juli 2026. XIX. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statistische Amt als kantonales Wahlbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli