RRB Nr. 726/2022
Parlamentarische Initiative 16.504 betreffend Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende, Schreiben an die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Mai 2022
726. Parlamentarische Initiative «Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende»; Vernehmlassung Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) die Vernehmlassung betreffend die parlamentarische Initiative 16.504 «Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende» eröffnet. Am 16. Dezember 2016 reichte der damalige Nationalrat Ulrich Giezendanner die parlamentarische Initiative 16.504 «Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende» ein und forderte damit im Wesentlichen folgende Ergänzungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21): – Der Bund solle die Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten sicherstellen. – Würden Versorgungsaufgaben auf Dritte übertragen, habe der Bund für die finanzielle Abgeltung der Dritten zu sorgen. – Blutspenden in der Schweiz sollten zwingend und unter Strafandrohung unentgeltlich erfolgen. Auch importiertes Blut soll aus unentgeltlichen Blutspenden stammen. Die parlamentarische Initiative wurde wie folgt begründet: Die Organisation des Blutspendewesens sei rechtlich kaum geregelt. Einzig der Bundesbeschluss vom 13. Juni 1951 betreffend das Schweizerische Rote Kreuz (SR 513.51) erwähne den Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke als Aufgabe des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK). Das SRK habe den Blutspendedienst im Jahr 2005 an die gemeinnützige Blutspende SRK Schweiz AG delegiert. Der Bundesrat habe zwar schon vor mehr als 20 Jahren festgestellt, dass es sich beim Blutspendewesen um eine «landesweite gesundheitspolitische Aufgabe» handle und diese im Wesentlichen vom Schweizerischen Roten Kreuz getragen werden solle (BBl 1995 II 985, 995). Dennoch sei der Blutspendedienst bis heute vom Gesetzgeber weder ausdrücklich als öffentliche Aufgabe anerkannt noch existiere ein Leistungsauftrag zwischen dem Bund und dem SRK bzw. der Blutspende SRK Schweiz AG.
Im Rahmen der Umsetzung dieser parlamentarischen Initiative hat die SGK-N am 3. Februar 2022 einen Vorentwurf zur Änderung des HMG verabschiedet, der folgende Punkte umfasst:
Erwägungen
1. Im Rahmen der verfassungsmässigen Zuständigkeiten des Bundes sollen die Finanzierungssicherheit des inländischen Blutspendewesens (und dadurch mittelbar eine ständige Versorgung der Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten) sowie die Einhaltung der hohen Sicherheitsanforderungen für die Zukunft nachhaltig sichergestellt werden. Die SGK-N schlägt daher einen neuen Art. 41a HMG vor, wonach der Bund die Sicherstellung des sicheren Umgangs mit Blut und Blutprodukten mit Finanzhilfen fördern kann, sofern die Versorgung der Bevölkerung nicht anderweitig gewährleistet werden kann.
2. Die langjährige und unbestrittene Praxis der Unentgeltlichkeit der Blutspende soll im neuen Art. 33a HMG festgeschrieben werden. Danach sollen das Gewähren und Entgegennehmen jeglicher Vorteile im Zusammenhang mit der inländischen Blutspende verboten werden. Zudem soll die Einfuhr von Blut und labilen Blutprodukten zu Transfusionszwecken, für die solche Vorteile gewährt oder entgegengenommen wurden, ebenfalls verboten werden (Art. 35 Abs. 1bis HMG).
3. Art. 36 Abs. 2 HMG bestimmt, welche Personen von der Blutspende ausgeschlossen sind. In einem neuen Abs. 2bis soll festgeschrieben werden, dass diese Ausschlusskriterien niemanden diskriminieren dürfen, namentlich nicht wegen der sexuellen Orientierung. Gleichwohl muss die medizinische Sicherheit gewährleistet sein. Gemäss dem Ausführungsrecht sind heute Männer, die innerhalb der letzten zwölf Monate sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann hatten (MSM), vom Blutspenden ausgeschlossen. Für alle übrigen Menschen führt demgegenüber geschlechtsunabhängig ein Wechsel der Sexualpartnerschaft in den letzten vier Monaten oder ein sexueller Kontakt (geschützt oder nicht geschützt) mit wechselnden Partnerinnen bzw. Partnern in den letzten zwölf Monaten zu einer Rückweisung. Die SGK-N erachtet die jetzigen Ausschlusskriterien von MSM im internationalen Vergleich und gestützt auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse als diskriminierend. Mit der Einführung von Art. 36 Abs. 2bis HMG soll daher erreicht werden, dass MSM bei der Beurteilung der Spendetauglichkeit gleichbehandelt werden wie übrige Spendewillige.
4. Die Verletzung der Vorschriften über die Unentgeltlichkeit der Blutspenden sowie bei eingeführtem Blut und labilen Blutprodukten soll neu unter Strafe gestellt sein (Ergänzung der Strafbestimmungen von Art. 86 HMG).
Laut SGK-N resultieren aus der vorliegenden Vorlage für die Kantone weder Vollzugsaufgaben noch anderweitige Kosten. Hingegen sind die Auswirkungen auf den Bund noch nicht abschliessend geklärt. Für die Betreuung und Überwachung allfälliger Finanzhilfen müsse mit einem entsprechenden Mehraufwand gerechnet werden. Die SGK-N schätzt, dass im Bedarfsfall wiederkehrende Ausgaben bis zu rund 2,5 Mio. Franken jährlich erforderlich werden könnten, um die Sicherstellung des sicheren Umgangs mit Blut und labilen Blutprodukten zu fördern.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an hmr@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 haben Sie uns zur Vernehmlassung betreffend die parlamentarische Initiative 16.504 «Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende» eingeladen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir unterstützen den von Ihrer Kommission ausgearbeiteten Entwurf zur Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) grundsätzlich, auch wenn er sich nicht in allen Punkten mit der parlamentarischen Initiative deckt. Wir begrüssen insbesondere die gemäss Art. 41a HMG neu vorgesehenen Finanzhilfen des Bundes und die Vollzugzuständigkeit des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) gemäss Art. 82 Abs. 1 dritter Satz HMG. Fraglich ist allerdings, ob diese Bestimmungen thematisch überhaupt in das Heilmittelgesetz gehören oder nicht eher in einem anderen Erlass des Bundesrechts statuiert werden müssten. Ferner begrüssen wir die Regelung der Unentgeltlichkeit von Blutspenden, eingeführtem Blut und labilen Blutprodukten sowie die Einführung einer entsprechenden Strafnorm im HMG, wie dies bereits im Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (SR 810.21) betreffend die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen der Fall ist. Im erläuternden Bericht wird bezüglich Blut und Blutprodukten, die für Transfusionen aus dem Ausland eingeführt werden müssen, richtigerweise festgehalten, dass das Unentgeltlichkeitsgebot in Bezug auf seltene bis sehr seltene Blutgruppen einen negativen Einfluss auf die Sicherstellung der Blutversorgung haben könnte. Dieser Nachteil sollte aufgrund der mit der Unentgeltlichkeit von Blutspenden einhergehenden Qualität allerdings hingenommen werden.
Zudem wird beabsichtigt, im HMG festzuschreiben, dass die Ausschlusskriterien von Blutspenden niemanden diskriminieren dürfen, namentlich nicht wegen der sexuellen Orientierung (neuer Art. 36 Abs. 2bis HMG). Aus unserer Sicht ist die kontinuierliche Überprüfung und Anpassung der Ausschlusskriterien gestützt auf die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse zwingend erforderlich. Es ist selbstverständlich, dass potenzielle Spenderinnen und Spender aufgrund der sexuellen Orientierung ohne sachlichen Grund nicht ungleich behandelt werden dürfen. Das Diskriminierungsverbot ergibt sich bereits aus Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101). Dieses findet auf sämtliche Lebensbereiche Anwendung und bedarf aus unserer Sicht daher keiner zusätzlichen Festlegung auf Gesetzesstufe. Auch im Transplantationsgesetz gibt es keine vergleichbare Bestimmung. Zudem ist die Bestimmung vom ursprünglichen Wortlaut der Initiative nicht erfasst. Daher sollte aus unserer Sicht auf die Aufnahme von Art. 36 Abs. 2bis HMG verzichtet werden.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli