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Strassen, Horgen/Wädenswil, 3 Seestrasse, Projekt, Bauausführungen, Festsetzung, gebundene und neue Ausgabe

RRB Nr. 729/2012 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 4 lug 2012

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-729-2012/de/strassen-horgen-wadenswil-3-seestrasse-projekt-bauausfuhrungen-festsetzung-gebundene-und-neue-ausgabe

Consultato il 5 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

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RRB Nr. 729/2012

Strassen, Horgen/Wädenswil, 3 Seestrasse, Projekt, Bauausführungen, Festsetzung, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Juli 2012

729. Strassen (Horgen/Wädenswil, 3 Seestrasse)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die im kantonalen Richtplan eingetragene 3 Seestrasse ist eine wichtige Verbindungsstrasse zwischen den linksufrigen Seegemeinden und der Stadt Zürich. Sie ist in den Abschnitten Rietli (Gemeinde Horgen) bis Bahnhof Au (Stadt Wädenswil) und von der Überführung Austrasse bis zur Florhofstrasse (Stadt Wädenswil) in einem schlechten Zustand und muss erneuert werden. Spurrinnen, Verdrückungen und Belagsausbrüche gefährden vor allem bei schlechtem Wetter die Verkehrssicherheit. Im Weitern entspricht die Strassenentwässerung nicht den gesetzlichen Vorschriften (die Sammlerableitungen führen ohne Vorreinigung direkt in den Zürichsee). Auf ein Begehren der Stadt Wädenswil soll die bestehende Bushaltestelle Seeguet behindertengerecht umgebaut werden. Das vom Tiefbauamt gemeinsam mit der Gemeinde Horgen und der Stadt Wädenswil ausgearbeitete Projekt umfasst im Wesentlichen folgende Massnahmen: – Etappenweise Erneuerung und Instandsetzung des Fahrbahnbelags auf der ganzen Breite der Seestrasse. Etappe 1: in Wädenswil, Alte Landstrasse bis Florhofstrasse, in den Jahren 2012/2013; Etappe 2: in Wädenswil, Überführung Austrasse bis Alte Landstrasse, im Jahr 2013; Etappe 3: von Horgen, Rietli bis Bahnhof Au, in den Jahren 2014/ 2015. – Optimierung des Quergefälles der Fahrbahn zum besseren Abfluss des Strassenwassers sowie Versetzen von bestehenden Abschlüssen; – Einbau von neuen Strassensammlern samt Filtersäcken, welche die Schadstoffe in den Sammlern zurückhalten. Dadurch kann die Verschmutzung des Zürichsees durch Schadstoffe wesentlich vermindert werden; – Reparatur von defekten Entwässerungsleitungen oder örtlicher Ersatz;

– Erstellung eines seeseitigen 2 m breiten Gehwegs von Rietli bis Grenze Horgen/Wädenswil (Meilibach) mit einem Randstein als Abschluss. – Im Seeguet ist eine Fahrbahnhaltestelle auf der Seestrasse vorgesehen. Zugleich wird von der bestehenden Fussgängerschutzinsel bis zum Bahnübergang Seeguet ein Gehweg erstellt; – Erstellung einer 2,3 m breiten und 5 m langen Insel als Schutz für den Linksabbieger in die Unterortsstrasse; – Erstellung einer 1,5 m breiten Fussgängerschutzinsel beim Bahnhof Au. Für die Aufweitung müssen die bestehenden Gehwege angepasst werden; – Erstellung eines 2,5 m breiten begrünbaren Mittelstreifens im Bereich des Bahnhofs Au; – Erstellung eines beidseitigen, 1,5 m breiten Radstreifens; – die bestehenden Bushaltestellen Strandbad werden in Beton ausgeführt und soweit als möglich norm- und behindertengerecht ausgebaut; – Erstellung der neuen Fahrbahnhaltestelle Tiefenhofstrasse mit einer Fussgängerschutzinsel als Übergang in die neu erstellten Quartiere; – Erstellung eines seeseitigen 1,5 bis 2 m breiten Gehwegs als Verbindung zwischen der Bushaltestelle Tiefenhofstrasse und dem Industriegebiet. – Die bergseitig bestehende Bushaltestelle Tiefenhof wird in Richtung Zentrum Wädenswil verschoben und mit einer behindertengerechten Busanlegekante versehen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Bushaltestelle als Busbucht in die Neuüberbauung des Blattmann- Areals eingegliedert werden. Der Gemeinderat Horgen hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG) mit Brief vom 31. Juli 2007 zugestimmt. Die Stadt Wädenswil hat mit Schreiben vom 11. August 2008 zum Projekt Stellung genommen. Die Begehren der Stadt Wädenswil konnten teilweise im Projekt berücksichtigt werden. Der Antrag, auf den Unterbruch der Radstreifen-Markierung bei Inseldurchfahrten mit 4 m Breite zu verzichten, ist jedoch aus folgenden Gründen abzuweisen: Für die Markierung eines Radstreifens bei Inseldurchfahrten muss eine Mindestbreite von 4,5 m vorhanden sein. In Übereinstimmung mit der Kantonspolizei, Verkehrstechnische Abteilung, wird der Radstreifen bei Inseldurchfahrten unter dieser Breite unterbrochen, damit eine höhere Aufmerksamkeit bei Konfliktsituationen zwischen Auto- und Radfahrenden erreicht werden kann. Im Abschnitt mit dem begrünten Mittelstreifen (km 24.750 – 24.900) wird der Radstreifen beidseitig markiert.

Das Projekt ist nach § 13 Abs. 1 StrG von untergeordneter Bedeutung; auf die Mitwirkung der Bevölkerung konnte deshalb verzichtet werden (vorwiegend Erneuerungs- und Instandsetzungsprojekt). Die öffentliche Auflage des Ausführungsprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 25. Juli bis 26. August 2008. Innerhalb der Auflagefrist wurde eine Einsprache eingereicht und wieder zurückgezogen.

B. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz (FALS) hat das Projekt mit Schreiben vom 30. August 2007 aus lärmtechnischer Sicht beurteilt. Da die Strassenachse nicht verschoben wird, ist für die angrenzenden Liegenschaften keine Zunahme der Lärmbelastung zu erwarten. Im Rahmen der zukünftigen Lärmsanierungsplanung in der Gemeinde Horgen und der Stadt Wädenswil wird auch dieser Strassenabschnitt gemäss den Vorgaben der Lärmschutzverordnung untersucht. Der für das Bauvorhaben benötigte Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 31. Mai 2012 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 30 000 Bauarbeiten 9 226 000 Nebenarbeiten 409 000 Technische Arbeiten 1 000 000 Total 10 665 000 Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Fussgängeranlagen (2,2%) 230 000 Staatsstrassen Anteil öV (0,3%) 35 000 Staatsstrassen (12,7%) 1 350 000 Fahrradanlagen (10,5%) 1 120 000 Erneuerung Staatsstrassen (33%) 3 520 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt (41,3%) 4 410 000 Total 10 665 000

Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Ausgabe von Fr. 10 665 000 zu bewilligen. Davon sind Fr. 7 930 000 als gebunden gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG zu Fr. 4 410 000 in die Erfolgsrechnung und zu Fr. 3 520 000 in die Investitionsrechnung sowie Fr. 2 735 000 als neu in die Investitionsrechnung aufzunehmen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 10 665 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgaben Fr. Fr. Fr. Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt 4 410 000 4 410 000 Investitionsrechnung Konto 8400. 50111 00000 Erneuerung Staatsstrassen 3 520 000 3 520 000 Konto 8400.50100 00000 Fussgängeranlagen 230 000 230 000 Konto 8400.50110 80020 Staatsstrassen Anteil öV 35 000 35 000 Konto 8400.50110 00000 Staatsstrassen 1 350 000 1 350 000 Konto 8400.50130 00000 Fahrradanlagen 1 120 000 1 120 000 Total 7 930 000 2 735 000 10 665 000 In der erwähnten Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 955/2012 bewilligte Ausgabe von Fr. 300 000 für die technischen Arbeiten enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgaben aufzuheben. Das Vorhaben verursacht Kapitalfolgekosten von Fr. 251 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen (3%) Abschreibungssatz Betrag Baukosten Fr. Fr. Fr. Fussgängeranlagen 4% 230 000 3 500 2,5% 6 000 Staatsstrassen Anteil öV 1% 35 000 500 2,5% 1 000 Staatsstrassen 22% 1 350 000 20 000 2,5% 34 000 Fahrradanlagen 17% 1 120 000 17 000 2,5% 28 000 Erneuerung Staatsstrassen 56% 3 520 000 53 000 2,5% 88 000 Zwischentotal 94 000 157 000 Total 100% 6 255 000 251 000

Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80446, Horgen/ Wädenswil, 3 Seestrasse, aufzunehmen. Die Anteile für die Erneuerung Staatsstrassen, Staatsstrassen, Staatsstrassen Anteil öV, Fussgängeranlagen und Fahrradanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2012 mit Fr. 1 00 000 enthalten und im KEF 2012–2015 für das Jahr 2013 mit Fr. 5 000 000 eingestellt. Die restlichen Ausgaben sind im KEF eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Erstellung von Gehwegen, die Erstellung einer Fahrbahnhaltestelle, den Ausbau von Bushaltestellen, die Erstellung eines beidseitigen Radstreifens und die Erneuerung und Instandsetzung der 3 Seestrasse, Gemeinde Horgen und Stadt Wädenswil, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 7 930 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 2 735 000, insgesamt Fr. 10 665 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt. Davon gehen Fr. 6 255 000 zulasten der Investitionsrechnung und Fr. 4 410 000 zulasten der Erfolgsrechnung.

III. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 31. Mai 2012)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 955/2012 wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird ermächtigt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Horgen, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, den Stadtrat Wädenswil, Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil (je unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Citato in