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Strassen, Russikon, 354 Madetswilerstrasse/ 814 Kirchgasse, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe

RRB Nr. 854/2014 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 20 ago 2014

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-854-2014/de/strassen-russikon-354-madetswilerstrasse-814-kirchgasse-projektfestsetzung-gebundene-und-neue-ausgabe

Consultato il 5 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

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RRB Nr. 854/2014

Strassen, Russikon, 354 Madetswilerstrasse/ 814 Kirchgasse, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2014

854. Strassen (Russikon, 354 Madetswilerstrasse/814 Kirchgasse)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die bestehende Busschlaufe bei der Haltestelle «Russikon Post» genügt den heutigen Anforderungen des öffentlichen Verkehrs nicht mehr. Die Postauto Schweiz AG hat deshalb 2007 den Gemeinderat Russikon aufgefordert, die bestehende Bushaltestelle «Russikon Post» definitiv aufzuheben und eine neue Lösung im Bereich der Einmündung Madetswilerstrasse/Kirchgasse zu planen. Da es sich bei der Madetswilerstrasse und der Kirchgasse um Staatsstrassen handelt, wurde der Kanton in die Planung mit einbezogen. An der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2009 haben die Stimmberechtigten von Russikon ein gemeinsames Gemeinde- und Kantonsprojekt abgelehnt. Das nun vorliegende kantonale Strassenprojekt sieht im Wesentlichen folgende Bauteile vor: – Einbau einer Busbucht in der Madetswilerstrasse und Kirchgasse; – Einbau einer Fahrbahnhaltestelle in der Madetswilerstrasse und Kirchgasse; – Markierung neuer Mittelstreifen auf der Madetswilerstrasse und Kirchgasse im Bereich Dorfzentrum und auf der Madetswilerstrasse im Bereich Mehrzweckanlage; – Erstellung einer neuen Beleuchtung in den neuen Mittelstreifen; – Aufhebung der bestehenden Fusswegüberfahrt bei der Einmündung Sennhofstrasse; – Neubau von zwei neuen Fussgängerübergängen mit Schutzinseln im Bereich Wettsteinstrasse und Sennhofstrasse; – Sanfte, markierte Belagsrampe zur Temporeduktion auf der Madetswilerstrasse Höhe Bahnhofstrasse; – Neubau eines durchgehenden Fussweges entlang des südöstlichen Fahrbahnrandes der Madetswilerstrasse; – Belagserneuerung im ganzen Projektbereich. Der Gemeinderat von Russikon hat dem Projekt mit Beschluss vom 13. März 2013 zugestimmt und mit Beschluss vom 26. Februar 2014 eine Kostenbeteiligung von pauschal Fr. 190 000 bewilligt. Der Bevölkerung wurde das Projekt gemäss § 13 des Strassengesetzes (StrG) vom 15. Februar bis am 18. März 2013 zur Mitwirkung unterbreitet. Während dieser Zeit sind drei Einwendungen eingegangen.

Im Anschluss an Projektanpassungen aus den Stellungnahmen gemäss § 12 StrG wurden die neuen Projektpläne und die eingegangenen Einwendungen mit allen drei Einwendern besprochen. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 11. Oktober bis 10. November 2013. Innerhalb der Auflagefrist wurden vier Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit allen vier Einsprechenden konnten im Rahmen von Einigungsverhandlungen einvernehmliche Lösungen gefunden werden. Die Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung des jeweiligen Abtretungsvertrags für den Landerwerb vor. Damit wurden die vier Einsprachen zurückgezogen.

B. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt mit Schreiben vom 21. März 2013 beurteilt und ist zum Schluss gekommen, dass sich die Lärmsituation für die angrenzenden Liegenschaften nicht wesentlich ändert. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 28. Mai 2014 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 120 000 Bauarbeiten 2 880 000 Nebenarbeiten 420 000 Technische Arbeiten 635 000 Total 4 055 000

Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Erneuerung Staatsstrassen (45%) 1 845 000 Baulicher Unterhalt Staatsstrassen (29%) 1 170 000 Staatsstrassen Anteil öV (12%) 480 000 Fussgängeranlagen (10%) 400 000 Beleuchtungsanlagen (4%) 160 000 Total 4 055 000

Der Gemeinderat von Russikon hat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 der Kostenbeteiligung von pauschal Fr. 190 000 (einschliesslich MWSt) zugestimmt und den entsprechenden Kredit bewilligt. Dieser Betrag wird nach Inbetriebnahme der Anlage der Gemeinde Russikon in Rechnung gestellt und nach Zahlungseingang dem Konto 8400.63200 80000, Rückerstattungen von Investitionsausgaben von Gemeinden Staatsstrassen (Profit-Center P84490, 84S-80269), gutgeschrieben. Die restlichen Kosten gehen vollumfänglich zulasten des Kantons Zürich. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Staat Gemeinde Total Fr. Fr. Fr. Erneuerung Staatsstrasse 1 675 000 170 000 1 845 000 Baulicher Unterhalt Staatsstrasse 1 170 000 – 1 170 000 Staatsstrassen Anteil öV 480 000 – 480 000 Fussgängeranlagen 400 000 – 400 000 Beleuchtungsanlagen 140 000 20 000 160 000 Total 3 865 000 190 000 4 055 000

Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung des erwähnten, rechtsverbindlich zugesicherten Beitrags der Gemeinde Russikon von Fr. 190 000 eine Nettoausgabe von Fr. 3 865 000 zu bewilligen, wovon Fr. 1 170 000 als gebunden gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG in die Erfolgsrechnung, Fr. 1 675 000 als gebunden in die Investitionsrechnung sowie Fr. 1 020 000 als neu in die Investitionsrechnung aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 4 055 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgaben Fr. Fr. Fr. Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 1 170 000 1 170 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 1 845 000 1 845 000 Staatsstrassen Erneuerung (federführend) Konto 8400.50110 80010 480 000 480 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50100 00000 400 000 400 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 160 000 160 000 Beleuchtungsanlagen Total 3 015 000 1 040 000 4 055 000

In der erwähnten Ausgabenbewilligung ist die mit der Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 3718/2010 bewilligte Ausgabe von Fr. 100 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 101 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen (2,25%) Abschreibungssatz Betrag Baukosten Fr. Fr. Fr. Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50111 00000 62% 1 675 000 19 000 2,5% 42 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50110 80020 18% 480 000 5 400 2,5% 12 000 Fussgängeranlagen Konto 50100 00000 15% 400 000 4 500 2,5% 10 000 Beleuchtungsanlagen Konto 50110 80010 5% 140 000 1 600 5% 7 000 Zwischentotal 30 500 71 000 Total 100% 2 695 000 101 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80269, Russikon, 354 Madetswilerstrasse/814 Kirchgasse, aufzunehmen. Die Anteile für Staatsstrasse Baulicher Unterhalt, Staatsstrassen Anteil öV, Fussgängeranlagen und Beleuchtungsanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist mit Fr. 4 055 000 im KEF 2014–2017 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den Einbau je einer Busbucht und Fahrbahnhaltestelle in der Madetswilerstrasse und Kirchgasse, die Markierung neuer Mittelstreifen, die Erstellung einer neuen Beleuchtung in den Mittelstreifen, die Aufhebung der Fusswegüberfahrt Einmündung Sennhofstrasse, den Neubau von zwei Fussgängerübergängen mit Schutzinseln, eine sanfte und markierte Belagsrampe, den Neubau eines durchgehenden Fussweges und die Belagserneuerung im ganzen Projektbereich, Gemeinde Russikon, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Nettoausgabe von Fr. 2 845 000 und eine neue Nettoausgabe von Fr. 1 020 000, insgesamt Fr. 3 865 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt. Davon gehen Fr. 1 000 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 2 865 000 zulasten der Investitionsrechnung.

III. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (28. Mai 2014)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 3718/2010 wird aufgehoben.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an den Gemeinderat Russikon, Kirchgasse 4, 8332 Russikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Citato in