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Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge an das USZ, Genehmigung

RRB Nr. 890/2020 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 16 set 2020

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-890-2020/de/vereinbarungen-mit-ausserkantonalen-hoheitstragern-uber-leistungsauftrage-an-das-usz-genehmigung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

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RRB Nr. 890/2020

Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge an das USZ, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. September 2020

890. Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge an das Universitätsspital Zürich (Genehmigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) müssen die Kantone ihren Versorgungsbedarf analysieren und den für die Versorgung notwendigen Spitälern differenzierte Leistungsaufträge erteilen. In seinem Einzugsgebiet, das die Ostschweiz, weite Teile der Innerschweiz, den Kanton Aargau und bereichsweise weitere Kantone umfasst, hat das Universitätsspital Zürich (USZ) eine grosse versorgungspolitische Bedeutung. Diese Kantone erteilen dem USZ seit Jahren vor allem in den spezialisierten und hochspezialisierten Medizin-Bereichen Leistungsaufträge. Diese Aufträge sind für das USZ sehr wichtig, einerseits mit Blick auf die Auslastung und Finanzierung der Infrastruktur und anderseits für ein optimales Forschungsumfeld. Ausserkantonale Leistungsaufträge sind aus Sicht des USZ deshalb grundsätzlich begrüssenswert. Unabhängig davon muss aber die Versorgungssicherheit für die Zürcher Patientinnen und Patienten jederzeit gewährleistet bleiben. Um dies sicherzustellen, erklärt der Gesetzgeber in § 9 Ziff. 8 lit. c des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG; LS 813.15) die Gesundheitsdirektion zur Aushandlung der ausserkantonalen Leistungsaufträge für das USZ zuständig; die Verträge sind anschliessend vom Regierungsrat zu genehmigen.

B. Geänderte Spitallisten Akutsomatik der Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Luzern, Schwyz sowie Zug Der grösste Anteil ausserkantonaler Patientinnen und Patienten im USZ stammt aus der Ostschweiz. Nicht zuletzt aus diesem Grund haben die Kantone der Konferenz der Ostschweizer Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren auf der Grundlage des KVG die Regeln für die gegenseitige Berücksichtigung von Leistungserbringern mit wesentlichen ausserkantonalen Patientenzahlen in der Ostschweizer Spitalvereinbarung festgelegt. Diese Vereinbarung genehmigte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1135/2011. Gleichzeitig wurde mit diesem Beschluss die Gesundheitsdirektion ermächtigt, mit weiteren Kantonen analoge Regelungen zu treffen.

Das USZ bewirbt sich bei jenen Kantonen um Leistungsaufträge, aus denen es Patientinnen und Patienten betreut. Die Gesundheitsdirektion unterstützt das Spital bei seinen Bewerbungen um Spitallistenplätze in Kantonen mit bedeutenden Patientenaufkommen; in den entscheidenden Bewerbungsphasen übernimmt sie die Verhandlungsführung. Die Bewerbungen des USZ sowie die Bemühungen des Spitals und der Gesundheitsdirektion bei ausserkantonalen Regierungen haben im Rahmen nachstehender Beschlüsse zu aktualisierten Leistungsaufträgen zugunsten des USZ geführt: – Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat mit Beschluss vom 14. August 2019 dem USZ die Leistungsaufträge im bisherigen Umfang wiedererteilt und anerkennt die wichtige Rolle, die das Spital in der spezialisierten Versorgung der Bevölkerung aus den Bezirken Baden und Bremgarten hat. – Auf der Grundlage der bestehenden Leistungsaufträge wurde die Spitalliste des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2019 aktualisiert und ein neuer, unbefristeter Leistungsauftrag unterzeichnet. – Mit Beschluss vom 5. Februar 2019 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern den Leistungsauftrag geändert (vorübergehend subsidiärer kantonaler Leistungsauftrag, da von HSM-Beschlussorgan noch keine Zuteilungsentscheide vorliegen). – Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 die Spitalliste am 31. März 2020 mit dem bestehenden Leistungsspektrum für das USZ aktualisiert. – Der Regierungsrat des Kantons Zug hat mit Beschluss vom 7. Mai 2019 die Spitalliste ab 2020 aktualisiert und den bestehenden Leistungsauftrag im Bereich Herz auf das Jahr 2021 verlängert. Die Leistungsaufträge der genannten Kantone sichern dem USZ in wichtigen Leistungsgruppen neu bzw. weiterhin die Möglichkeit, ausserkantonale Patientinnen und Patienten zu Zürcher Tarifen mit garantierter Kostendeckung zu behandeln. Der Bedeutung des USZ für die überkantonale Versorgung wird mit den erteilten Leistungsaufträgen Rechnung getragen; gleichzeitig verfügt das USZ über die notwendigen Kapazitäten zur Erfüllung der Leistungsaufträge des Kantons Zürich, sodass die Versorgungssicherheit für die Zürcher Patientinnen und Patienten jederzeit gewährleistet bleibt. Die von den Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Luzern, Schwyz und Zug seit April 2018 (RRB Nr. 281/

2018) erteilten Leistungsaufträge an das USZ sind daher zu genehmigen.

C. Finanzielle Auswirkungen Für ausserkantonale Patientinnen und Patienten gilt grundsätzlich die gleiche Baserate wie für die Zürcher Bevölkerung. Im Rahmen der erteilten Leistungsaufträge wird der Tarif vom Krankenversicherer und vom Wohnkanton voll übernommen, und es verbleibt für die ausserkantonale Patientin bzw. den ausserkantonalen Patienten keine Rechnungsdifferenz, die für den Kanton mit Debitorenrisiken behaftet wäre. Es sind auch keine Kostengutsprachen des Wohnkantons nötig, womit das USZ administrativ entlastet wird. Nachdem die Kapazitäten des USZ in seiner Funktion als Universitätsspital auf die Versorgung ausserkantonaler Patientinnen und Patienten ausgerichtet sind, sind ausserkantonale Leistungsaufträge notwendig, um das Budgetziel zu erreichen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Luzern, Schwyz und Zug zugunsten des Universitätsspitals Zürich erteilten Leistungsaufträge werden genehmigt.

II. Mitteilung an das Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Citato in