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Ökumenischer Verein Paarberatung und Mediation im Kanton Zürich, Beitragsberechtigung 2020-2023, Erneuerung, wiederkehrende gebundene Ausgabe

RRB Nr. 941/2019 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 23 ott 2019

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-941-2019/de/okumenischer-verein-paarberatung-und-mediation-im-kanton-zurich-beitragsberechtigung-2020-2023-erneuerung-wiederkehrende-gebundene-ausgabe

Consultato il 5 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

RRB Nr. 941/2019

Ökumenischer Verein Paarberatung und Mediation im Kanton Zürich, Beitragsberechtigung 2020-2023, Erneuerung, wiederkehrende gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2019

941. Ökumenischer Verein Paarberatung und Mediation im Kanton

Erwägungen

Zürich, Zürich (Erneuerung der Beitragsberechtigung; Ausgabenbewilligung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gelten gemäss § 40 Abs. 2 KJHG insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Gemäss § 15 lit. d KJHG gehört die Beratung im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung bei Paaren mit Kindern ausdrücklich zum Leistungsangebot der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Beschluss Nr. 50/2016 anerkannte der Regierungsrat den ökumenischen Verein Paarberatung und Mediation im Kanton Zürich für 2016– 2019 als beitragsberechtigt. Mit Schreiben vom 19. November 2018 ersucht der ökumenische Verein Paarberatung und Mediation im Kanton Zürich um eine Erneuerung der Beitragsberechtigung und um Ausrichtung einer jährlich wiederkehrenden Subvention von Fr. 480 000. Art. 171 ZGB (SR 210) verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, «dass sich die Ehegatten bei Eheschwierigkeiten gemeinsam oder einzeln an Ehe- oder Familienberatungsstellen wenden können». Der ökumenische Verein Paarberatung und Mediation im Kanton Zürich bietet mit seinen Beratungsstellen ratsuchenden Paaren aus dem ganzen Kanton Zürich eine breit abgestützte Dienstleistung im Sinne von Art. 171 ZGB an. Die beantragte jährliche Subvention für die Beitragsperiode 2020– 2023 ist um Fr. 160 000 höher als die bisherige Subvention. Mit der Erhöhung der Subvention soll einerseits der Zugang von finanziell weniger gut gestellten Paaren mit minderjährigen Kindern gesichert werden. Anderseits soll das Angebot erweitert werden, sodass alle Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons bzw. der vier Jugendhilferegionen gemäss

§ 8 Abs. 2 lit. a–d KJHG Zugang erhalten.

Das bewährte Angebot im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe entspricht weiterhin einem Bedarf. Die Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren erneuert und die Subvention im beantragten Sinne erhöht werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gemäss § 36 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) in Verbindung mit § 39 lit. b der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) bewilligt der Regierungsrat gebundene wiederkehrende Ausgaben über Fr. 200 000. Es ist unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellenden eine Subvention von höchstens Fr. 480 000 als jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe zu bewilligen. Die Subvention beträgt höchstens 25% der anrechenbaren Aufwendungen. Die Kosten gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe. Sie sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2020–2023 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des ökumenischen Vereins Paarberatung und Mediation im Kanton Zürich wird mit Wirkung ab 1. Januar 2020 erneuert. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2023. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2022 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.

II. Dem ökumenischen Verein Paarberatung und Mediation im Kanton Zürich wird ab 2020 an die beitragsberechtigten Kosten eine Subvention von 25%, höchstens Fr. 480 000, als jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, zugesichert.

III. Die Ausgabenbewilligung wird jährlich abgerechnet.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den ökumenischen Verein Paarberatung und Mediation im Kanton Zürich, Auf der Mauer 13, 8001 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 171 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

Citato in