RRB Nr. 976/2016
Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei, Änderung; Kantonale Geoinformationsverordnung, Änderung,
Rubrum
Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei Kantonale Geoinformationsverordnung (Änderungen vom 5. Oktober 2016)
Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 wird geändert. II. Die Kantonale Geoinformationsverordnung vom 27. Juni 2012 wird geändert. III. Die Verordnungsänderungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. IV. Gegen diese Verordnungsänderungen und Dispositiv III Satz 1 dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. V. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderungen und der Begründung im Amtsblatt.
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Mario Fehr Beat Husi
Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) (Änderung vom 5. Oktober 2016)
Der Regierungsrat beschliesst: Die Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 wird wie folgt geändert: Zuständigkeit § 1. Vorbehältlich anderer Regelungen ist das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zuständig für a. die erstinstanzliche Rechtsanwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung, b. den Vollzug des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen. Gefahren- § 9. 1 Die Gemeinden beschränken in Gefahrenbereichen die bereiche Gefährdung von Bauten und Anlagen durch häufige oder stark schädia. Planungs- gende Hochwasser vor allem mit planungsrechtlichen Festlegungen, wie rechtliche Massnahmen Um- oder Auszonungen, Gewässerabstandslinien, Gestaltungsplänen und Niveaulinien. 2 Sie können in ihren Bau- und Zonenordnungen ergänzende Vorschriften über Objektschutzmassnahmen erlassen. Abs. 3 wird aufgehoben. b. Objektschutz- § 9 a. 1 Im Bewilligungsverfahren zur Erstellung oder wesentmassnahmen lichen Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrenbereichen weist die Bauherrschaft Objektschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadensrisikos nach. 2 Die Gemeinden ordnen mit der baurechtlichen Bewilligung geeignete und angemessene Objektschutzmassnahmen an. c. Beratung § 9 b. Kanton und Gemeinden fördern, insbesondere durch Beratung, weitergehende freiwillige Massnahmen privater Eigentümer von Bauten und Anlagen.
C. Notfallplanung
§ 9 c. 1 Kanton und Gemeinden treffen organisatorische Mass- Massnahmen nahmen, die zur Begrenzung von Hochwasserschäden beitragen (Notfallplanung). 2 Die Notfallplanung umfasst die Vorsorge, die Erhöhung des Bereitschaftsgrades, den Ereignisfall und die Nachsorge. § 9 d. 1 Die zuständigen kantonalen Stellen sorgen namentlich Aufgaben des für Kantons a. eine frühzeitige Erkennung von grossräumigen Hochwasserereignissen, b. einen Frühwarndienst, c. die Alarmierung der zuständigen Organe des Bevölkerungsschutzes bei drohenden Hochwasserereignissen, d. die notwendigen Fachinformationen und die fachliche Beratung der Gemeinden und Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Sinne von § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 2008, e. die Ereignisanalyse. 2 Das AWEL betreibt eine Hochwasserfachstelle.
§ 9 e. 1 Die Gemeinden erstellen eine Notfallplanung. Sie berück- Aufgaben der sichtigen dabei die Gefahrenbereiche, die Ereignisschwere und das Gemeinden Schadensrisiko. 2 Sie arbeiten mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sowie den Inhabern von Sonderobjekten zusammen.
Titel C.–E. werden zu Titel D.–F.
§ 15. 1 Der Kanton ist zuständig für die grundeigentümerverbind- Grundsätze liche Festlegung des Gewässerraums. 2 Der Gewässerraum wird je Gewässer, je Gewässerabschnitt oder
gemeindeweise festgelegt. Die Baudirektion legt die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben fest. § 15 a. 1 Der Planungsträger kann der Baudirektion im Rahmen Festlegung von nutzungsplanerischen Verfahren gemäss §§ 36–89 des Planungs- im nutzungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) beantragen, den Ge- planerischen Verfahren wässerraum nach Art. 41 a und 41 b GSchV festzulegen. a. Antrag
Er reicht dem Amt für Raumentwicklung folgende Unterlagen ein: a. den Nutzungsplan zur Vorprüfung, b. den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums mit einem Plan und einem technischen Bericht, der die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darlegt, zur Weiterleitung an das AWEL. Abs. 3 wird aufgehoben. b. Vorprüfung § 15 b. 1 Das AWEL prüft die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit des Entwurfs für die Festlegung des Gewässerraums innert 60 Tagen ab Eingang der Unterlagen. Es hört die betroffenen kantonalen Fachstellen an. 2 Der Planungsträger überarbeitet den Entwurf entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung. Abs. 3 wird aufgehoben. c. Öffentliche § 15 c. 1 Die Gemeinde legt den überarbeiteten Entwurf zusam- Auflage men mit dem Nutzungsplan gemäss §§ 6 und 7 Abs. 2 PBG öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt. 2 Gleichzeitig werden die vom Gewässerraum betroffenen Nachbargemeinden angehört. 3 Gegen den Entwurf kann jedermann Einwendungen erheben.
Bemessung § 15 d wird zu § 15 k. d. Fliessgewäs- § 15 d. Grenzt ein Planungsgebiet an ein Fliessgewässer, wird der ser an Planungs- Gewässerraum in diesem Gewässerabschnitt nur dann festgelegt, wenn gebietsgrenzen dies auch auf der gegenüberliegenden Seite erfolgt. Festlegung im § 15 e. 1 Die Gemeinde reicht dem AWEL den Entwurf für die vereinfachten Festlegung des Gewässerraums von Gewässern von lokaler Bedeutung Verfahren im Sinne von § 13 Abs. 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni a. Gewässer von lokaler 1991 (WWG) in Bauzonen, kommunalen Freihaltezonen, Erholungs- Bedeutung in zonen und Reservezonen zur Vorprüfung ein. Bauzonen, 2 Der Entwurf umfasst einen Plan und einen technischen Bericht, kommunalen Freihaltezonen, der die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darlegt. Erholungs- 3 Das AWEL prüft die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit des zonen und Entwurfs für die Festlegung des Gewässerraums innert 60 Tagen ab Reservezonen Eingang der Unterlagen. Es hört die betroffenen kantonalen Fachstellen an. 4 Die Gemeinde überarbeitet den Entwurf entsprechend dem Ergebnis der Prüfung. Ausnützung § 15 f wird zu § 15 l.
§ 15 f. 1 Das AWEL legt der Gemeinde und den kantonalen Fach- b. Übrige stellen den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums mit einem Gewässer Plan und einem technischen Bericht, der die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darlegt, zur Stellungnahme vor. 2 Die Gemeinde und die Fachstellen nehmen zum Entwurf innert
60 Tagen ab Eingang der Unterlagen Stellung. 3 Das AWEL berücksichtigt die Stellungnahmen und überarbeitet
den Entwurf. § 15 g. 1 Die Gemeinde legt den gemäss §§ 15 e oder 15 f über- c. Öffentliche arbeiteten Entwurf sinngemäss nach §§ 6 und 7 Abs. 2 PBG während Auflage 60 Tagen öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt. 2 Über den Beginn der öffentlichen Auflage informiert die Gemeinde
die von der Festlegung betroffenen Grundeigentümer schriftlich, soweit diese Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder der Gemeinde schriftlich ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben. 3 Die Gemeinde kann zusätzlich eine öffentliche Orientierungsveranstaltung durchführen. 4 Gegen den Entwurf kann jedermann Einwendungen erheben.
5 Im Verfahren nach § 15 f ist das AWEL anstelle der Gemeinde für
die Information der Grundeigentümer sowie die öffentliche Orientierungsveranstaltung zuständig. § 15 h. Im nutzungsplanerischen und im vereinfachten Verfahren Entscheid der legt die Baudirektion den Gewässerraum mit Verfügung fest. Über Baudirektion Einwendungen wird mit der Festlegung entschieden. Abs. 2 wird aufgehoben. § 15 i. 1 Die Gemeinde macht die Festlegung öffentlich bekannt Öffentliche und legt sie zusammen mit der Stellungnahme zu den nicht berücksich- Bekanntmachung durch tigten Einwendungen öffentlich auf. die Gemeinde 2 Im nutzungsplanerischen Verfahren (§§ 15 a–15 d) wird die Festlegung zusammen mit dem Nutzungsplan und dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion öffentlich bekannt gemacht und aufgelegt. § 15 j. 1 Im Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten Festlegung im gemäss § 18 Abs. 4 WWG wird auch der Gewässerraum festgelegt. Projektfestset- 2 §§ 15 k–15 n sind anwendbar. zungsverfahren
3 Für die Information der Grundeigentümer gelten § 15 g Abs. 2
und 3 sinngemäss.
Besitzstands- § 15 m. 1 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzgarantie und bare Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die im Gewässer- Brandstattrecht raum liegen, dürfen nach § 357 PBG geändert werden. 2 Das Brandstattrecht gemäss § 307 PBG besteht auch im Gewässerraum innerhalb der Bauzonen, wenn ein Wiederaufbau ausserhalb des Gewässerraums nicht möglich ist. Planliche § 15 n. Das AWEL stellt die rechtskräftigen Gewässerräume in Darstellung einem Übersichtsplan dar.
Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) (Änderung vom 5. Oktober 2016)
Der Regierungsrat beschliesst: Die Kantonale Geoinformationsverordnung vom 27. Juni 2012 wird wie folgt geändert:
Anhang 2 Geobasisdaten des kantonalen Rechts in der Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle gemäss berechtigungsstufe
Download-Dienst
Download-Dienst
§ 6 KGeoIG ÖREB-Kataster
[Kantonale obligatorisch
Identifikator
Fachstelle] Zugangs-
Priorität optional
Gewässerraum ZH LS 724.112 AWEL X A X 1 149-ZH (Erweiterung von 190) § 15
Begrün du ng
A. Ausgangslage und Handlungsbedarf
Die Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV, LS 724.112) bedarf der Revision. Einerseits braucht es ergänzende Verfahrensregeln für die Gewässerraumfestlegung. Anderseits sind die Rechtsgrundlagen für bauliche und organisatorische Massnahmen zur Verbesserung der Hochwassersicherheit zu verstärken. Die Revision umfasst damit drei Hauptteile: 1. Vereinfachtes Verfahren zur Gewässerraumfestlegung,
Erwägungen
2. Hochwasserschutzmassnahmen an Bauten und Anlagen (Objektschutzmassnahmen),
3. Notfallplanung zur Verbesserung der Hochwassersicherheit. Darüber hinaus muss von Bundesrechts wegen die kantonale Behörde für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Stauanlagen (Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen [StAG, SR 721.101] und Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 2012 [StAV, SR 721.101.1]) bezeichnet werden. Die vorgesehenen Regelungen über den Gewässerraum vollziehen das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) und die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201). Nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV haben die Kantone den Gewässerraum flächendeckend bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen. Es besteht daher zeitliche Dringlichkeit, die nötigen kantonalen Vollzugsbestimmungen zu schaffen. Die Regelungen zu den Objektschutzmassnahmen und zur Notfallplanung stützen sich auf das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (WWG, LS 724.11) und das Bevölkerungsschutzgesetz vom 4. Februar 2008 (BSG, LS 520). Sie sind mit dem neuen, dem Kantonsrat vorliegenden Wassergesetz (WsG, Vorlage 5164) abgestimmt. Aus diesen Gründen kann und soll die vorliegende Revision der HWSchV vor dem Inkrafttreten des Wassergesetzes beschlossen werden. Gleichzeitig mit der HWSchV soll auch die Kantonale Geoinformationsverordnung vom 27. Juni 2012 (KGeoIV, LS 704.11) geändert werden. Künftig soll der Gewässerraum auch im Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) abgebildet werden.
1. Gewässerraumfestlegung
Bundesrechtliche Vorgaben Der am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Art. 36a GSchG verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum), der für die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist, grundeigentümerverbindlich festzulegen. Art. 36a GSchG wird auf Bunregeln den Mindestumfang der Gewässerräume und Art. 41c GSchV die zulässigen Nutzungen. Für den Zeitraum bis zur Festlegung der Gewässerräume durch die Kantone sehen die Übergangsbestimmungen der GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011 starre (stehende Gewässer) bzw. von der Gewässerbreite (Fliessgewässer) abhängige Uferstreifen vor, in denen die Erstellung von Bauten und Anlagen weitgehend verboten ist. Die Bundesvorschriften bilden zwingendes Recht und gehen widersprechenden kantonalen Bestimmungen vor. Für das Verfahren der Gewässerraumfestlegung verlangt Art. 36a Abs. 1 GSchG die «Anhörung der betroffenen Kreise». Somit müssen die Kantone das weitere Vollzugsrecht selbst schaffen und Regelungslücken schliessen. Form und Inhalt des kantonalen Ausführungsrechts und die Zuständigkeit zur Rechtsetzung bestimmen sich nach kantonalem Recht. Der Gewässerraum ersetzt den starren bundesrechtlichen Uferstreifen und nimmt regelmässig weniger Fläche in Anspruch. Umsetzung im kantonalen Recht Im Kanton Zürich bestehen 3600 km Fliessgewässer und eine beträchtliche Anzahl von stehenden Gewässern (oberirdische Gewässer). Der Regierungsrat beschloss bereits am 13. Dezember 2011 eine erste Änderung der HWSchV betreffend die Verfahrensbestimmungen und Bemessungsregeln (RRB Nr. 1543/2011). Dank diesen Verfahrensbestimmungen kann der Gewässerraum bereits heute im Rahmen von nutzungsplanerischen Verfahren und Wasserbauprojekten festgelegt werden (§§ 15–15c, 15e und 15h HWSchV). Die (wenigen) Bemessungsregeln ergänzen das Bundesrecht. Insbesondere gegen die Bemessungsregeln für den Gewässerraum bei eingedolten Fliessgewässern (§ 15d Abs. 3) führten landwirtschaftliche Kreise Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Mit Urteil AN.2012.00001 vom 26. Juni 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab. Am 1. November 2012 traten sämtliche Änderungen vom 13. Dezember 2011 der HWSchV in Kraft. Sie haben sich seither bereits in vielen Fällen bewährt.
Die vorliegende Änderung der HWSchV schafft ein neues Verfahren für die Festlegung des Gewässerraums, das unabhängig von nutzungsplanerischen Verfahren und Wasserbauprojekten angewendet werden kann und deshalb als «vereinfachtes Verfahren» bezeichnet wird. Damit werden keine Eingriffe in Grundrechte bewirkt. Die Regelung stützt sich unmittelbar auf Bundesrecht (Art. 36a GSchG) und kann auf Verordnungsstufe erfolgen. Die seit Ende 2012 bestehenden Bemessungsregeln bleiben unverändert.
2. Objektschutzmassnahmen
Der Schutz vor Hochwasser ist Aufgabe der Kantone (Art. 2 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau [SR 721.100]). Der Kanton Zürich nimmt diese Aufgabe auf vielseitige Weise wahr: Neben dem Unterhalt der Gewässer, planerischen Massnahmen und Hochwasserschutz am Gewässer bilden Objektschutzmassnahmen an Bauten und Anlagen, die im Baubewilligungsverfahren angeordnet werden (§ 22 Abs. 4 WWG; § 9 HWSchV), ein zweckdienliches und sinnvolles Mittel zur vorsorglichen Begrenzung des Schadensrisikos. In der Bewilligungspraxis werden solche Massnahmen seit Langem verlangt. § 9 HWSchV in seiner bisherigen Fassung gibt diese sinnvolle Praxis noch nicht ausdrücklich wieder, weshalb § 9 Abs. 2 HWSchV als Rechtsgrundlage für Objektschutzmassnahmen verstärkt und mit den §§ 9a und 9b ergänzt werden soll.
3. Notfallplanung
Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision der HWSchV soll neu das Thema Notfallplanung für Hochwasserereignisse als Teilaspekt des Bevölkerungsschutzes in die Verordnung aufgenommen werden. Es liegt auf der Hand, dass neben raumplanerischen und baulichen Hochwasserschutzmassnahmen auch organisatorische Massnahmen wesentlich dazu beitragen, Hochwasserschäden zu vermeiden. Die vorgeschlagene Teilrevision regelt die Aufgaben von Kanton und Gemeinden bei der Notfallplanung in den Grundzügen.
B. Vernehmlassung
Zu den geplanten Änderungen der HWSchV in den Bereichen Gewässerraum, Objektschutz und Notfallplanung führte die Baudirektion vom 10. Juli bis 31. Oktober 2015 eine breit gefächerte Vernehmlassung durch. Von den gut 100 Antworten stammen 87 von Gemeinden und Gemeindeverbänden, neun von privaten Verbänden und fünf von politischen Parteien.
1. Gewässerraumfestlegung
Bestimmungen gemäss Vernehmlassungsentwurf Der Vernehmlassungsentwurf sieht ein neues vereinfachtes Verfahren für die Gewässerraumfestlegung vor, das unabhängig von laufenden Planungen und Wasserbauprojekten durchgeführt werden kann. Dabei sollen bei kleineren Gewässern (Gewässer von lokaler Bedeutung) im Siedlungsgebiet die Gemeinden – auf eigene Kosten – einen Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums ausarbeiten. Bei den übrigen Gewässern (Gewässer von kantonaler und regionaler Bedeutung, kleinere Gewässer ausserhalb des Siedlungsgebiets) ist dies Aufgabe des Kantons. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer sollen in allen Verfahren über die Entwürfe schriftlich oder in einer Orientierungsversammlung informiert werden. Vernehmlassungsergebnis und Behandlung der Einwendungen Die Teilrevision für die endgültige Gewässerraumfestlegung wurde von den Vernehmlassungsteilnehmenden grundsätzlich begrüsst, weil damit die starre Uferbereichsregelung der GSchV abgelöst werden kann. An einigen Bestimmungen übten die Vernehmlassungsteilnehmenden aber Kritik:
1. Die Ausarbeitung der Entwürfe für die Gewässerraumfestlegung durch die Gemeinden auf deren eigene Kosten stiess auf breiten Widerstand der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Stellungnahmen zeigen auf, dass mit erheblichen Kosten für die Durchführung der Verfahren gerechnet wird. Eine Mehrheit forderte die Übernahme der gesamten Kosten durch den Kanton. Eine Minderheit hätte sich mit der Hälfte begnügt.
2. Ein Teil der Gemeinden und Gemeindeverbände wandte sich zudem grundsätzlich gegen die Ausarbeitung von Entwürfen durch die Gemeinden, weil sie den Ermessensspielraum bei der Ausarbeitung als sehr gering und die Einflussnahme des Kantons im Verfahren dafür als umso ausgeprägter einschätzen. Zudem stünden die Gewässer im Eigentum des Kantons, weshalb dieser die Gewäs- serräume auch einheitlich selbst festlegen solle. Verschiedene Verbände und Parteien verlangten, der Kanton solle die Gewässerraumfestlegung bei säumigen Gemeinden (Fristablauf 2018) selbst vornehmen. Behandlung der Einwände 1 und 2 Trotz der breiten Kritik gegen die Kostentragung und der grundsätzlichen Kritik an dem kleinen Ermessensspielraum bei der Ausarbeitung der Entwürfe für die Gewässerraumfestlegung muss an der vorgesehenen Aufgabenteilung festgehalten werden. Im Prozess der Erarbeitung des Planentwurfs werden die verschiedenen Nutzungs- und Schutzinteressen in und am Gewässer bereits weitgehend bestimmt; in dieser Phase der Bearbeitung der Gewässerräume werden die grundlegenden Entscheidungen gefällt. Da die Gemeinden die Verantwortung für Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen an oberirdischen Gewässern von lokaler Bedeutung tragen, ist es sachgerecht, dass sie auch die Federführung bei der Vorbereitung der Gewässerraumausscheidung bei diesen Gewässern übernehmen. Sie sind mit den örtlichen Gegebenheiten am besten vertraut und damit am ehesten in der Lage, genaue Abgaben zum Raumbedarf für die verschiedenen Gewässerfunktionen (ökologische Funktionen, Hochwasserschutz und Gewässernutzungen) zu machen. Dies gilt umso mehr, als sich im dicht überbauten Gebiet die Frage nach der Anpassung der Gewässerräume an die baulichen Gegebenheiten stellt, womit ein enger Zusammenhang mit der kommunalen Nutzungsplanung besteht. Die Gewässerraumpläne und die zugehörigen Berichte bilden eine wichtige Grundlage, um die Interessen der Siedlungsentwicklung aufzuzeigen und gleichzeitig die Anliegen des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Gemeinden, die Festlegung des Gewässerraums bei oberirdischen Gewässern von loklaler Bedeutung vorzubereiten, erweist sich vor diesem Hintergrund als Mehrwert. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Kostentragung durch die Gemeinden als gerechtfertigt erachtet.
3. An der schriftlichen Information der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer übten fast alle Gemeinden und Gemeindeverbände starke Kritik. Befürchtet wurden ein grosser Aufwand, Kosten und Verzögerungen. Vonseiten verschiedener Verbände und Parteien wurde diese Regelung hingegen als sehr wichtig erachtet. Behandlung von Einwand 3 In den Verfahren im Zusammenhang mit Nutzungsplanungen ist mit den üblichen Instrumenten gewährleistet, dass die Betroffenen von der Festlegung des Gewässerraums zuverlässig Kenntnis erhalten. Deshalb kann hier auf die zusätzliche Information der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verzichtet werden. Beim vereinfach- ten Verfahren hingegen ist sicherzustellen, dass sich die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer frühzeitig in das Verfahren einbringen können. Daher ist die persönliche Mitteilung an die Betroffenen, soweit sie mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können, unabdingbar. Zudem ist eine Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan vorzusehen.
4. Teilweise wurde grundsätzliche Kritik an der Revision zur Gewässerraumfestlegung vorgebracht. Es wurde die Sistierung der Teilrevision verlangt, bis auf Bundesebene geklärt sei, wie GSchG und GSchV schliesslich zur Anwendung gelangen. Hintergrund bildet die an den Bundesrat überwiesene Motion 15.3001 vom 19. Januar 2015 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates, die Anpassungen der GSchV zur Schaffung von Handlungsspielraum bei der Gewässerraumfestlegung verlangt. Behandlung von Einwand 4 Da die Teilrevision der HWSchV nur das Verfahren für die Festlegung beschlägt und ein solches unabhängig von Bemessungsregeln und dabei allenfalls bestehenden Handlungsspielräumen nötig ist, verfängt diese grundsätzliche Kritik nicht. Abgesehen davon werden materielle Anpassungen in absehbarer Zeit auf Bundesebene erfolgen, sodass sie in den konkreten Festlegungsverfahren berücksichtigt werden können. Es besteht damit kein triftiger Grund für eine Sistierung der Revision. Dazu kommt die bereits dargelegte Dringlichkeit, dass die Kantone die Gewässerräume bis Ende 2018 festlegen müssen.
5. Teilweise wurden Änderungen der kantonalen (das Bundesrecht ergänzenden) Bemessungsregeln in der HWSchV (heute § 15d) verlangt. Insbesondere soll schon in der HWSchV allgemein auf Gewässerräume bei eingedolten Gewässern verzichtet werden. Behandlung von Einwand 5 Die ergänzenden Bemessungsregeln in der HWSchV wurden wie erwähnt vom Verwaltungsgericht als rechtskonform beurteilt (Urteil des Verwaltungsgerichts AN.2012.00001 vom 26. Juni 2012) und sind nicht Gegenstand der vorliegenden Teilrevision. Abgesehen davon stünde ein allgemeiner Verzicht auf Gewässerräume bei eingedolten Gewässern dem massgebenden Bundesrecht entgegen: Dieses erlaubt zwar, in bestimmten Fällen (gemäss Art. 41a Abs. 5 und 41b Abs. 4 GSchV) ausnahmsweise auf eine Gewässerraumfestlegung zu verzichten, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Von dieser Möglichkeit kann aber nicht in generell-abstrakter Weise Gebrauch gemacht werden. Vielmehr ist ein Verzicht stets im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu prüfen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WNO.2012.2 vom 27. September 2012, E. 6.6).
2. Objektschutzmassnahmen
Bestimmungen gemäss Vernehmlassungsentwurf Der Vernehmlassungsentwurf (§ 9 Abs. 2) enthielt eine verbesserte Rechtsgrundlage für Objektschutzmassnahmen bei der Errichtung und wesentlichen Änderung von Bauten und Anlagen in Hochwasser-Gefahrenbereichen. Als Regelschutzziel wurde ein 300-jährliches Hochwasserereignis (HQ300) vorgeschlagen, wobei die Massnahmen nach dem Schadensrisiko abgestuft werden sollten. Dazu sollten das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) eine Richtlinie erlassen. Vernehmlassungsergebnis und Behandlung der Einwendungen Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsste zwar die Regelung des Objektschutzes im Grundsatz, übte aber Kritik am Schutzziel HQ300. Insbesondere wurde befürchtet, dass die aus der Umsetzung entstehenden Zusatzkosten beim Bauen zu hoch ausfallen würden. Ebenso stiess die Richtlinie Objektschutz auf Kritik. Ein erheblicher Teil der kritischen Stellungnahmen verlangte, dass der Kanton am Schutzziel HQ100 (gemäss Schutzzielmatrix im kantonalen Richtplan) festhält und bei Notwendigkeit im Einzelfall angemessen erhöht. Behandlung der Einwände Das Regelschutzziel HQ300 wird nicht in die HWSchV aufgenommen, obwohl die daraus erwachsenden Zusatzkosten nach Auffassung der Baudirektion und GVZ in der Regel im tiefen Prozentbereich der jeweiligen Bausumme liegen. Die Richtlinie entfällt. Die Objektschutzmassnahmen sollen neu nach einer Risiko- und Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall festgelegt werden; das Schadensrisiko wird mit geeigneten und angemessenen Objektschutzmassnahmen begrenzt. Dabei ist auf die anerkannte Praxis der Kantone abzustellen, wie sie etwa in der «Checkliste für die Planung und Umsetzung von Gebäudeschutzmassnahmen» (im Oktober 2013 u. a. vom SIA und vom Hauseigentümerverband Schweiz herausgegeben) zum Ausdruck kommt. Der Verordnungstext wird vereinfacht. Die Gemeinden können ergänzende Vorschriften erlassen.
3. Notfallplanung
Bestimmungen gemäss Vernehmlassungsentwurf Der Vernehmlassungsentwurf sieht eine organisatorische Verbesserung der Notfallplanung für Hochwasserereignisse vor. Diese umfasst auch Aufgaben der Gemeinden (Notfallplanung, Zusammenarbeit). Vernehmlassungsergebnis Zur Notfallplanung Hochwasser äusserten sich nur wenige Vernehmlassungsteilnehmende. Nur ein Verband verlangte eine Zurückstellung der Regelung, bis im neuen Wassergesetz die Rolle der Gemeinden definiert ist. Es wurde damit sinngemäss das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage gerügt. Weiter wurde vorgeschlagen, bei der Notfallplanung auch das Schadensrisiko zu berücksichtigen und eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden vorzunehmen. Behandlung der Einwände Die Rolle der Gemeinden bei Elementarereignissen (Hochwasser, Erdbeben usw.) ist bereits heute im Grundsatz geregelt: § 8 BSG verpflichtet die Gemeinden, sich «in angemessener Weise auf ausserordentliche Lagen» vorzubereiten. Nach § 24 BSG gilt § 8 BSG auch für kleinere Ereignisse. Zur Vorbereitung gehört eine Planung, wie in einem Notfall vorzugehen ist. Die in der HWSchV vorgesehene Regelung zur Notfallplanung kann sich daher schon heute auf eine hinreichende Gesetzesnorm abstützen. Eine Zurückstellung der Regelung wäre unbegründet. Aufgenommen wird demgegenüber, dass bei der Notfallplanung das Schadensrisiko zu berücksichtigen ist.
C. Bemerkungen zu den revidierten Bestimmungen
1. Im Allgemeinen Gewässerraum Zur Erfüllung der bundesrechtlichen Pflicht zur Sicherung des Raumbedarfs der oberirdischen Gewässer sind auf kantonaler Ebene Bestimmungen zu erlassen, die das Verwaltungsverfahren der Gewässerraumfestlegung regeln. Mit §§ 15–15 h HWSchV wurden erste Verfahrensbestimmungen erlassen. Diese regeln nur die Gewässerraumfestlegung im Rahmen von nutzungsplanerischen Verfahren und Wasserbauprojekten. Ist eine Anpassung der Nutzungsplanung nicht möglich (ausserhalb des Siedlungsgebiets), nicht nötig (kein Bedarf) und steht auch kein Wasserbauprojekt an, fehlt es heute an einem eigenständigen Verfahren für die Gewässerraumfestlegung. Die vor- liegende Revision führt ein solches «vereinfachtes Verfahren» in die HWSchV ein. Die Gewässerraumfestlegung bildet eine Fachplanung und ist bei allen raumwirksamen Tätigkeiten zu beachten. Sie erfolgt parzellenscharf und ist behörden- und grundeigentümerverbindlich. Objektschutzmassnahmen Der Schutz vor Hochwasser wird in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und raumplanerische Massnahmen gewährleistet. Reicht dies nicht aus, müssen Hochwasserschutzmassnahmen am Gewässer getroffen werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über den Wasserbau). Diese werden in der Form von Wasserbauprojekten umgesetzt und umfassen etwa Gerinneaufweitungen, Dämme oder Rückhaltebecken. Wasserbauprojekte müssen technisch möglich, umweltverträglich und wirtschaftlich sinnvoll sein, andernfalls sind dafür keine Bundesbeiträge erhältlich. Da im Kanton Zürich von mehreren Hundert Kilometern Fliessgewässern eine Hochwassergefahr für Siedlungsgebiete ausgeht und Wasserbauprojekte mit grossen finanziellen Aufwendungen verbunden sind, konnte erst ein Teil der Gewässer hochwassersaniert werden. Diese Umstände bewirken, dass noch in vielen Gebieten eine Hochwassergefahr besteht (Gefahrengebiete). Die Gefahrengebiete werden von der Baudirektion laufend ermittelt, aktualisiert und in Plänen dargestellt (Gefahrenkarten; § 22 Abs. 2 WWG). In den Gefahrenkarten werden vier Gefahrenbereiche unterschieden, wobei diese das Schadenspotenzial nicht berücksichtigen: rot erhebliche Gefährdung blau mittlere Gefährdung gelb geringe Gefährdung gelb-weiss Restgefährdung Nach § 22 Abs. 4 WWG ordnen die örtlichen Baubehörden bei Bauvorhaben in Gefahrenbereichen die im Einzelfall notwendigen
Massnahmen im baurechtlichen Verfahren an (Objektschutzmassnahmen). Objektschutzmassnahmen bedürfen in der blauen und roten Zone der Genehmigung der Baudirektion (§ 22 Abs. 4 WWG). Objektschutzmassnahmen bestehen zum einen aus baulichen Massnahmen wie z. B. eine günstige Ausrichtung der Baute, Terrainerhöhungen oder die Abdichtung von Untergeschossen. Zum anderen können sie Nutzungsbeschränkungen umfassen, etwa das Verbot, in hochwassergefährdeten Untergeschossen Arbeitsstätten zu betreiben. Bei Neubauten kann der Objektschutz in der Regel mit einfachen und kostengünstigen Massnahmen umgesetzt werden. Bei Umbauten führt der Objektschutz teilweise zu höheren Baukosten. Dabei ergibt sich eine Kostenschranke aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Danach dürfen die Objektschutzkosten die durch den Objektschutz erzielbare
Schadensminderung über die Lebensdauer der Baute oder Anlage nicht übersteigen. Gegebenenfalls muss das Schutzziel herabgesetzt werden. Dasselbe gilt, wenn dem Objektschutz wichtige Gesichtspunkte des Denkmalschutzes entgegenstehen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen das Leben von Menschen oder Nutztieren gefährdet ist. In seltenen Fällen sind auch Abweichungen nach oben denkbar: Sonderobjekte und Sonderrisiken (Bauten und Anlagen mit hoher Personenbelegung, wichtige Infrastrukturanlagen, Industrieanlagen mit hohem Umweltgefährdungspotenzial usw.) sind allenfalls sogar gegen Extremereignisse zu schützen. Auf diese Weise konzipierte Objektschutzmassnahmen sind wirkungsvoll, weil das Personen- und Sachwertrisiko mit geringem Aufwand stark vermindert wird. Die seit Jahren geübte Praxis beim Objektschutz erfolgt nach diesen Grundsätzen. Die Änderung von § 9 Abs. 2 und die Einfügung der neuen §§ 9a und 9b bezwecken, die bewährte Praxis beim Objektschutz besser im Verordnungsrecht zu verankern. Notfallplanung Hochwasser Die Notfallplanung Hochwasser ist eine Verbundaufgabe, bei der verschiedene kantonale und kommunale Stellen zusammenwirken, um im Falle eines Hochwasserereignisses mit organisatorischen Massnahmen den Bevölkerungsschutz zu gewährleisten und Hochwasserschäden zu begrenzen. Mit den neu eingefügten §§ 9c–9e werden der Umfang der Notfallplanung und die damit zusammenhängenden Aufgaben von Kanton und Gemeinden aufgezeigt. Stauanlagensicherheit Die Stauanlagengesetzgebung des Bundes, die eine Weiterentwicklung des aufgehobenen Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei darstellt, wird teilweise von den Kantonen vollzogen. Es handelt sich dabei vorwiegend um eine technische Überprüfung der Sicherheit von Stauanlagen. Da die kantonalen Aufgaben im Wesentlichen aufsichtsrechtlicher und technisch-naturwissenschaftlicher Art sind, ist es sachgerecht, die Zuständigkeit – wie in den übrigen Bereichen des Wasserbaus – auf Amtsebene (AWEL) anzusiedeln.
2. Bemerkungen zu den einzelnen Paragrafen der HWSchV
Themenbereich Gewässerraum § 15. Grundsätze Der Gewässerraum ist von den Kantonen festzulegen (Art. 36a GSchG). Das kantonale Recht könnte diese Aufgabe den Gemeinden zuweisen. Das ist im Kanton Zürich nicht vorgesehen, was Gewähr für eine rechtsgleiche Verwaltungspraxis innerhalb des Kantonsgebiets bietet. Die nachfolgenden Verfahrensbestimmungen ermöglichen eine umfassende Abstimmung zwischen Gewässerraumfestlegung und kommunaler Nutzungsplanung. Abs. 1 regelt die Zuständigkeit des Kantons zur grundeigentümerverbindlichen Festlegung des Gewässerraums. Da die Zuständigkeit in gewissen Fällen beim Regierungsrat liegt (Festlegung im Rahmen grösserer Wasserbauprojekte, § 18 Abs. 4 WWG), kann hier nicht allgemein die Baudirektion genannt werden (vgl. aber zur Zuständigkeit der Baudirektion im Rahmen des nutzungsplanerischen Verfahrens und des vereinfachten Verfahrens § 15h HWSchV). In zwei seltenen Fällen kann die Festlegung des Gewässerraums in der Bauzone eine materielle Enteignung bewirken: – Beschränkung der baulichen Nutzung eines Grundstücks Bauliche Einschränkungen, die durch die Festlegung des Gewässerraums entstehen, sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig. Falls aber eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich gute Nutzung nicht mehr möglich ist, kann ausnahmsweise eine Entschädigungspflicht entstehen. Ab wann eine Nutzungseinbusse die Intensität eines enteignungsgleichen Eingriffs aufweist, ist im Einzelfall zu bestimmen. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung diesbezüglich feste Masszahlen stets abgelehnt. – Vollständige Unüberbaubarkeit eines Baugrundstücks Bewirkt die Festlegung des Gewässerraums, dass ein Grundstück vollständig unüberbaubar wird, ist eine materielle Enteignung und damit eine Entschädigungspflicht anzunehmen, wenn eine Überbauung in naher Zukunft tatsächlich und rechtlich möglich gewesen wäre. Eine fehlende Erschliessung oder beispielsweise eine Pflicht zur Erarbeitung eines Quartierplans können die Annahme der Überbaubarkeit in naher Zukunft jedoch zerstören. Keine materielle Enteignung liegt in denjenigen Fällen vor, in denen der Gewässerraum ganz oder überwiegend der Gefahrenabwehr dient (Schutz vor Hochwasser).
Demgegenüber sind bei Landwirtschaftsland materielle Enteignungen praktisch ausgeschlossen. Bei offenen oberirdischen Gewässern werden Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung im Gewässerraum durch Direktzahlungen für die dort nötigen ökologischen Ausgleichsflächen weitgehend oder vollständig abgegolten (Art. 55 ff. Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 [DZV, SR 910.13]). Bei eingedolten Oberflächengewässern bewirkt der Gewässerraum gar keine Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung. Damit fällt eine materielle Enteignung bei Landwirtschaftsland ausser Betracht. Die Zuständigkeit des Kantons zur Festlegung des Gewässerraums hat zur Folge, dass Entschädigungsforderungen von Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (Abtretungsgesetz, LS 781) und dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB, LS 230) an den Kanton (Baudirektion) zu richten sind. Die oder der von der materiellen Enteignung Betroffene kann den Entschädigungsanspruch innerhalb von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung anmelden (§ 183ter Abs. 1 EG ZGB). Die Entschädigung wird sodann im Rahmen eines Schätzungsverfahrens gemäss dem Abtretungsgesetz festgelegt. Bei einer raumwirksamen Tätigkeit wie der Festlegung des Gewässerraums ist auch Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) zu beachten: Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu (was bei der Ausscheidung von Gewässerräumen oft der Fall ist), wägen sie die Interessen gegeneinander ab und berücksichtigen diese im Entscheid (Art. 3 Abs. 1 RPV). Abs. 2 regelt, dass die Gewässerräume räumlich und (sinngemäss auch) zeitlich gestaffelt festgelegt werden. Eine sachgerechte Planung mit der gebotenen umfassenden Interessenabwägung setzt einen genügend grossen Perimeter voraus, der sich auf eine ganze Gemeinde, ein Gewässer oder (bei grösseren Gewässern) auch nur auf einen Abschnitt eines Gewässers beziehen kann. Die Umsetzung soll im Kantonsgebiet nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen. Die Baudirektion legt daher im Rahmen des Bundesrechts die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben fest. In vielen Fällen, namentlich ausserhalb der Bauzonen, wird künftig
das vereinfachte Verfahren Platz greifen (§§ 15e–15g). Dieses wird angewendet, wenn nicht die Kombination mit der Nutzungsplanung oder mit Wasserbauprojekten wünschbar oder geboten erscheint. Im Unterschied zur Gewässerraumfestlegung im Rahmen von nutzungsplanerischen Verfahren (§§ 15a–15d) findet im vereinfachten Verfahren keine gleichzeitige Änderung von Nutzungs- oder Sondernutzungsplänen statt.
§ 15a. Festlegung im nutzungsplanerischen Verfahren a. Antrag Abs. 1 wird unverändert dem geltenden § 15 entnommen. Die Bestimmung ist nicht zwingend («kann … beantragen»). Eine allgemeine Pflicht, den Gewässerraum im Zusammenhang mit der kommunalen Nutzungsplanung festzulegen, besteht nicht. Weil allerdings mit der Festlegung des Gewässerraums eine raumwirksame Aufgabe im Sinne von Art. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) erfüllt wird, ist die Gewässerraumplanung nach Art. 2 Abs. 1 RPG mit anderen Planungen, insbesondere auch mit der kommunalen Nutzungsplanung, «abzustimmen». Der Gewässerraum ist daher im Rahmen von nutzungsplanerischen Verfahren festzulegen, wenn Koordinationsbedarf besteht, also die Gewässerraumfestlegung eine Änderung der Nutzungsplanung erfordert oder umgekehrt die Nutzungsplanung auch eine Gewässerraumfestlegung erheischt (vgl. die Ausführungen zu § 15). Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens (Art. 14 Abs. 1 RPG), und zwar in Form von Rahmennutzungsplänen (Bau- und Zonenordnung, übergeordnete Nutzungszonen) oder von Sondernutzungsplänen. Das kantonale Recht sieht als kommunalen Rahmennutzungsplan die Bau- und Zonenordnung vor (§§ 45 ff. Planungs- und Baugesetz [PBG, LS 700.1]) und als Sondernutzungsplanung die Sonderbauvorschriften (§§ 79 ff. PBG) und Gestaltungspläne (§§ 83ff. PBG). Sonderbauvorschriften fallen im vorliegenden Zusammenhang ausser Betracht, da sie keinen Zwang bewirken, nach ihnen zu bauen (§ 81 Abs. 1 PBG), und deshalb keine zwingende Festlegung des Gewässerraums erlauben. Mit einem Gestaltungsplan werden in einem abgegrenzten Gebiet Festlegungen der Bau- und Zonenordnung verfeinert und geändert (Fritzsche Christoph / Bösch Peter / Wipf Thomas, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 175). Keinen derartigen Zweck erfüllt indessen der Quartierplan als Element der Erschliessungsplanung nach kantonalem Recht, mit dem das Zonenregime nicht geändert werden kann (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., Tabelle S. 176). Gemäss § 125 Abs. 1 PBG sind vor oder mit dem Quartierplan nur Bau- und Niveaulinien für die der Erschliessung dienenden Verkehrsanlagen festzusetzen. Nur solche Baulinien entsprechen dem Zweck des Quartierplans (Herstellung baureifen Landes). Daraus ergibt sich,
dass wohl der Gestaltungsplan, nicht aber der Quartierplan ein geeignetes Verfahren zur Sicherung des Gewässerraums darstellt. Mit einem Quartierplan kann aber unter den hierfür geltenden Voraussetzungen und im dafür vorgeschriebenen Verfahren ein Gestaltungsplan festgesetzt werden (§ 129 Abs. 1 PBG), der die Festlegung des Gewässer- raums erlaubt. Wie bisher wird die Gewässerraumfestlegung mit Verfügung der Baudirektion vorgenommen (vgl. auch § 15h). Gemäss Abs. 2 ist der «Planungsträger» für die Einreichung der Unterlagen zuständig. «Planungsträger» bedeutet in § 15a nicht die Legislative (auf Stufe der Gemeinde die Gemeindeversammlung), sondern die Exekutive (Gemeindevorstand). Es besteht also eine analoge kommunale Zuständigkeit wie bei der (freiwilligen) Vorprüfung der kommunalen Nutzungsplanung (vgl. § 87a PBG, in Kraft seit 1. Juli 2014). Beim Planungsträger kann es sich auch um Private handeln, so im Rahmen von privaten Gestaltungsplänen nach § 85 PBG. Die getrennte Einreichung der Unterlagen (einerseits beim AWEL, anderseits beim ARE) hat sich nicht bewährt. Zur Vereinfachung sind die Unterlagen künftig beim ARE einzureichen. Dieses sorgt für die Weiterleitung der erforderlichen Unterlagen an das AWEL. Für den Gewässerraum und (in Abweichung zu § 87a Abs. 1 PBG) die damit kombinierte Nutzungsplanung ist eine verbindliche (und nicht nur freiwillige) Vorprüfung vorgesehen. Das ermöglicht eine bestmögliche Abstimmung zwischen Nutzungsplanung einerseits und Gewässerraumfestlegung anderseits bereits im Stadium der Vorprüfung. Im Entwurf zum technischen Bericht, der vom Planungsträger zur Vorprüfung einzureichen ist, sind die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darzulegen und zu würdigen (Abs. 2 lit. b). Eine erste umfassende Interessenabwägung (vgl. dazu die Ausführungen zu § 15 Abs. 1) ist also bereits in dieser Phase vorzunehmen. § 15b. b. Vorprüfung Abs. 1 Satz 1 wird unverändert dem geltenden § 15a entnommen. Das AWEL nimmt zur Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit des Entwurfs zuhanden der Gemeinde Stellung. Ergänzend wird festgehalten, dass die betroffenen kantonalen Fachstellen im Rahmen der Vorprüfung ebenfalls anzuhören sind (Abs. 1 Satz 2). Die Vorprüfung hat – im Sinne einer Ordnungsfrist – im Regelfall innert 60 Tagen zu erfolgen. Die Ordnungsfrist konkretisiert den gesetzlichen Anspruch von
§ 4a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2), wonach die Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich zu behandeln und ohne Verzug für deren Erledigung zu sorgen haben. Die Frist gilt aber nicht absolut. Ordnungsfristen stellen für die Behörden in erster Linie eine Richtlinie dar, innerhalb welcher Zeitdauer sie zu entscheiden haben (Griffel Alain [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 27c N. 19). Gerade in komplizierteren Verfahren kann sich die Frist als zu kurz erweisen. Abs. 2 ist ebenfalls dem geltenden § 15a entnommen. Der Planungsträger überarbeitet den Entwurf entsprechend der Vorprüfung.
§ 15c. c. Öffentliche Auflage Abs. 1 ist dem geltenden § 15a Abs. 2 entnommen, wobei der Hinweis auf § 88 PBG weggelassen wurde. Diese Bestimmung regelt nur das Festsetzungsverfahren, nicht jedoch das Auflage- und Einwendungsverfahren. Die Gemeinde legt den überarbeiteten Entwurf zusammen mit dem Nutzungsplan öffentlich auf. Dabei gilt das für Nutzungsplanungen anwendbare Auflageverfahren auch für die Ausscheidung des Gewässerraums. Gemäss § 6 PBG, worauf in Abs. 1 verwiesen wird, ist die öffentliche Auflage gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde unter Angabe von Rechtsbehelfen und Fristen anzukündigen. Die öffentliche Auflage erfolgt bei der Gemeindeverwaltung «am Ort der gelegenen Sache» (sprich: Gemeinde, in deren Gebiet der Gewässerraum festgelegt werden soll) während der vollen Frist (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a und c und Abs. 2 PBG). Liegt der festzusetzende Gewässerraum auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden, erfolgt die Bekanntmachung und Auflage je gesondert, aber gleichzeitig, wie dies auch für Gestaltungspläne gilt. Die Auflagefrist von 60 Tagen ist gleich wie in der Nutzungsplanung (vgl. § 7 Abs. 2 PBG). Abs. 2: Sofern die Festlegung des Gewässerraums auch andere Gemeinden berührt (und nur dann), sind diese zwingend anzuhören, falls sie nicht ohnehin in die Gewässerraumplanung einbezogen werden. Diese Gemeinden gelten dann als «betroffene Kreise» im Sinne von Art. 36a GSchG. Abs.2 ist aber nicht als abschliessend zu verstehen. In direkter Anwendung von Art. 36a GSchG kann es sich im Konfliktfall aufdrängen, etwa auch den regionalen Planungsverband beizuziehen, wenn der Gewässerraum oder die Nutzungsplanung regionale Interessen berühren. In Abs. 3 wird jedermann (also nicht nur den Stimmberechtigten oder Betroffenen) die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Gewässerraum vernehmen zu lassen, wie dies auch hinsichtlich der Nutzungsplanung möglich ist. Die Formulierung von Abs. 3 entspricht § 7 Abs. 2 PBG. Damit geht Abs. 3 über eine «Anhörung der betroffenen Kreise» nach Art. 36a GSchG hinaus und übernimmt das für die Nutzungsplanung geltende Einwendungsverfahren. Dies erweist sich als sinnvoll, um die Gewässerraumfestlegung mit der Nutzungsplanung nicht nur inhaltlich, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens bestmöglich abzustimmen. Das Recht zur Einwendung verwirkt nach 60 Tagen seit der
Bekanntmachung. Verspätete Einwendungen sind unbeachtlich. Die Erhebung einer Einwendung ist für das Rekursrecht von Privaten nicht Voraussetzung. Anders verhält es sich bei Gemeinden und Organisationen nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451). Deren Rekursrecht ist da- von abhängig, ob sie sich am Einwendungsverfahren beteiligt haben § 15d. d. Fliessgewässer an Planungsgebietsgrenzen Die Regelung entspricht dem bisherigen § 15e. § 15e. Festlegung im vereinfachten Verfahren a. Gewässer von lokaler Bedeutung in Bauzonen, kommunalen Freihaltezonen, Erholungszonen und Reservezonen §§ 15e und 15f ermöglichen die Festlegung des Gewässerraums in einem eigenen, von Nutzungsplanungen und Wasserbauprojekten unabhängigen Verfahren. Die Bezeichnung «vereinfachtes Verfahren» steht für diese Entflechtung der Verfahren. Mit dem vereinfachten Verfahren kann der Gewässerraum innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebiets bei allen oberirdischen Gewässern festgelegt werden, wobei unter Umständen darauf verzichtet werden kann (etwa im Wald § 15e regelt das Verfahren bei Gewässern von lokaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen, kommunalen Freihaltezonen, Erholungszonen und Reservezonen. Bei diesen Gewässern sind die Gemeinden bei der Erarbeitung der Gewässerräume federführend. Dies ist insbesondere deshalb sachgerecht, weil den Gemeinden hier auch die Verantwortung für die Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung obliegt. Das vereinfachte Verfahren umfasst zwei Phasen des Interessenausgleichs: Zunächst reicht die Gemeinde dem AWEL den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums zur Vorprüfung ein (Abs. 1 und 2). Damit wird sichergestellt, dass frühzeitig die kantonalen Anliegen berücksichtigt werden können. Nach der Vorprüfung (Abs. 3) und der Bereinigung des Entwurfs (Abs. 4) erfolgt in einem zweiten Schritt ein Einwendungsverfahren, das mit der öffentlichen Auflage der Unterlagen beginnt und in § 15g geregelt wird. § 15f. b. Übrige Gewässer Soweit nicht die Gemeinde bei der Erarbeitung des Gewässerraums federführend ist (also bei Gewässern von regionaler und kantonaler Bedeutung sowie allgemein bei Gewässern ausserhalb der in § 15e bezeichneten Zonen), erarbeitet das AWEL die Grundlagen für die Ausscheidung des Gewässerraums. Auch hier werden zwei Phasen des
Interessenausgleichs durchlaufen: erstens die Anhörung der Gemeinde und der kantonalen Fachstellen (Abs. 1–3) und zweitens die Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der interessierten Öffentlichkeit (vgl. § 15g).
Nach Abs. 1 legt das AWEL den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums der Gemeinde und den kantonalen Fachstellen zur Stellungnahme vor. Der Inhalt des Entwurfs (Plan und Bericht) ist gleich geregelt wie bei der Gewässerraumfestlegung im Rahmen von nutzungsplanerischen Verfahren (vgl. die Ausführungen zu § 15a). Nach Abs. 2 beträgt die Frist für die Stellungnahmen 60 Tage (ana- Nach Abs. 3 bereinigt das AWEL den Entwurf unter Berücksichtigung der Stellungnahmen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Einwände der Gemeinde zwingend aufzunehmen sind. Dies ginge über ein «Anhörungsrecht» nach § 7 PBG, wie es für die Nutzungsplanung gilt, hinaus und würde § 15 widersprechen, wonach die Baudirektion den Gewässerraum nach einheitlichen Grundsätzen festzusetzen hat. Immerhin hat das AWEL aber die Einwände der Gemeinde zu würdigen und – sofern nicht kantonalen Interessen oder bundesrechtlichen Vorgaben (etwa den Bemessungsvorschriften von Art. 41a und 41b GSchV) widersprechend – aufzunehmen. Für die Berücksichtigung der Einwände kantonaler Fachstellen ist das verwaltungsinterne Bereinigungsverfahren massgebend. § 15g. c. Öffentliche Auflage Die Gemeinde legt den im vereinfachten Verfahren nach §§ 15e oder 15f erarbeiteten Entwurf öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt (Abs. 1). Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden über den Beginn der öffentlichen Auflage schriftlich informiert (Abs. 2). Es steht der Gemeinde frei, zusätzlich eine öffentliche Orientierungsversammlung durchzuführen (Abs. 3). Gegen den Entwurf kann jedermann innerhalb der 60-tägigen Auflagefrist Einwendungen erheben (Abs. 4; vgl. oben die Erläuterungen zu § 15c Abs. 3). Gemäss Abs. 5 ist im Verfahren nach § 15f das AWEL anstelle der Gemeinde für die Information der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Sinne der Abs. 2 und 3 verantwortlich. Die Auflage und Publikation nach Abs. 1 erfolgt indessen stets durch die Gemeinde. § 15h. Entscheid der Baudirektion Zuständig für die grundeigentümerverbindliche und parzellenscharfe Festlegung des Gewässerraums ist die Baudirektion. Die Regelung entspricht dem heutigen § 15b Abs. 1 und gilt sowohl für die Festlegung des Gewässerraums im Verfahren der Nutzungsplanung als auch im vereinfachten Verfahren (vgl. zur Festsetzung bei Wasserbauprojekten nachfolgend § 15j). Die Baudirektion entscheidet
in ihrer Verfügung auch über die Einwendungen. Der Rechtsschutz muss hier nicht geregelt werden, weil dieser seit dem 1. Juli 2014 sowohl für die Anfechtung von Nutzungsplänen (§ 329 PBG) als auch für die Anfechtung der Gewässerraumfestlegung im nutzungsplanerischen oder vereinfachten Verfahren (§ 78a WWG) einheitlich bestimmt ist. In all diesen Fällen wäre ein Rekurs an das Baurekursgericht zu richten. Dies gilt im Grundsatz auch für die Gewässerraumfestlegung im Rahmen der Festsetzung von Wasserbauprojekten, es sei denn, diese werde durch den Regierungsrat vorgenommen (vgl. § 78a Abs. 1 und 2 WWG). Es bedarf deshalb keiner nochmaligen Erwähnung des Rechtsmittelwegs in der HWSchV. § 15b Abs. 3 in der bisherigen Formulierung kann daher entfallen. § 15i. Öffentliche Bekanntmachung durch die Gemeinde Abs. 1 entspricht dem geltenden § 15b Abs. 2. Im Vergleich zur bestehenden Regelung soll aber präzisiert werden, dass die Festlegung auch öffentlich aufzulegen ist, und zwar mitsamt der Stellungnahme des AWEL zu den nicht berücksichtigten Einwendungen. Damit wird inhaltlich § 7 Abs. 4 PBG (Nutzungsplanung) übernommen. Bei der Festlegung im Rahmen des nutzungsplanerischen Verfahrens hat die öffentliche Bekanntmachung und Auflage zwingend koordiniert mit der Nutzungsplanung zu erfolgen (Abs. 2). § 15j. Festlegung im Projektfestsetzungsverfahren Abs. 1 wird inhaltlich unverändert aus dem bisherigen § 15h Abs. 1 übernommen. Abs. 3 stärkt den Anspruch auf rechtliches Gehör bei Projektfestsetzungsverfahren, indem sinngemäss die Regelungen des vereinfachten Verfahrens als anwendbar erklärt werden (vgl. die Bemerkungen zu § 15g Abs. 2 und 3). Nach § 18a Abs. 1 WWG sind Projekte für bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern lediglich während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und die Planauflage ist öffentlich bekannt zu machen. Eine besondere Information sieht § 18a WWG hingegen nicht vor. Eine Verstärkung des Gehörsanspruchs ist insbesondere von Bedeutung, weil bei Projektfestsetzungsverfahren das Rekursrecht verwirkt ist, wenn keine Einsprache erhoben wurde (§ 18a Abs. 5 WWG). Der Einbezug anderer kantonaler Fachstellen ist im Rahmen von Projektfestsetzungsverfahren bereits heute sichergestellt, da eine kantonsinterne Vernehmlassung der geltenden Praxis entspricht. § 15k. Bemessung Dies entspricht unverändert dem heutigen § 15d. § 15l. Ausnützung
Dies entspricht unverändert dem heutigen § 15f.
§ 15m. Besitzstandsgarantie und Brandstattrecht Abs. 1 entspricht unverändert dem heutigen § 15g. Da weder die Besitzstandsgarantie nach Art. 41c Abs. 2 GSchV noch die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 357 PBG den Wiederaufbau eines durch Brand oder sonstige Katastrophen zerstörten Gebäudes zulassen, ist eine Verweisung auf das sogenannte Brandstattrecht gemäss § 307 PBG in § 15m aufzunehmen. Allerdings ist der Wiederaufbau im Gewässerraum unter Anwendung von § 307 PBG nur zulässig, wenn ein Wiederaufbau ausserhalb des Gewässerraums nicht möglich ist (Abs. 2). Nach § 307 PBG ist der Wiederaufbau von vorschriftswidrigen Gebäuden, die durch Brand oder andere Katastrophen ganz oder teilweise zerstört worden sind, gestattet, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert dreier Jahre seit der Zerstörung eingereicht wird. Der Ersatzbau hat dem zerstörten Gebäude hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen, sofern nicht durch eine Änderung eine Verbesserung des bisherigen Zustands herbeigeführt wird. Das schliesst gewisse untergeordnete (und im Falle von Verbesserungen auch erheblichere) Änderungen nicht aus. Sie dürfen allerdings nicht so weit gehen wie jene § 15n. Planliche Darstellung Die Bestimmung entspricht unverändert dem heutigen § 15c. Bis jetzt werden festgelegte Gewässerräume im GIS des Kantons abgebildet (vgl. GIS-Karte Öffentliche Oberflächengewässer, Gewässerraum und Wasserrechte). Künftig soll der Gewässerraum auch im ÖREB- Kataster abgebildet werden (vgl. dazu die Nebenänderung der KGeoIV). Mit § 15n nicht angestrebt wird die Abbildung der Gewässerräume in einem gesonderten Übersichtsplan. Themenbereich Objektschutzmassnahmen § 9. Gefahrenbereiche a. Planungsrechtliche Massnahmen § 9 Abs. 1 entspricht dem geltenden § 9 Abs. 1 Satz 1. Der neue Abs. 2 ermöglicht den Gemeinden, den Objektschutz in ihrer Bau- und Zonenordnung näher zu regeln. Dies fördert die Abstimmung zwischen baurechtlichen Belangen und dem Hochwasserschutz in Gefahrenbereichen.
§ 9a. b. Objektschutzmassnahmen Die neuen Abs. 1 und 2 bilden eine verbesserte Rechtsgrundlage für Objektschutzmassnahmen. Die Formulierung trägt dem Einzelfall Rechnung, sodass keine Bauherrschaft von unverhältnismässigen oder wirtschaftlich ineffizienten Massnahmen betroffen wird. Die Anordnung von «geeigneten» und «angemessenen» Objektschutzmassnahmen bewirkt höchstens einen leichten Eingriff in die Eigentumsgarantie, die durch die Grundnorm von § 22 Abs. 4 WWG gut abgedeckt ist (Art. 36 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Der Nachweis für die geeigneten Objektschutzmassnahmen obliegt der Bauherrschaft und erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (Abs. 1). Mit dem neuen § 9a wird der bisherige Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 aufgehoben, weil die Formulierung zur irrigen Annahme verleitete, von der Gemeinde veranlasste Massnahmen würden nach Erreichen des wasserbaulichen Hochwasserschutzziels hinfällig. § 9b. c. Beratung Der Wortlaut von § 9b entspricht dem geltenden § 9 Abs. 3. Themenbereich Notfallplanung § 9c. Massnahmen In § 9c wird die Aufgabe der Notfallplanung für Hochwasserereignisse im Allgemeinen verankert. Es wird neu in der Verordnung festgehalten, dass auch organisatorische Massnahmen erforderlich sind, um Hochwasserschäden zu begrenzen. Abs. 2 ist Ausdruck des integralen Risikomanagements und zeigt auf, dass die Notfallplanung nicht nur die Intervention im Ereignisfall, sondern auch die Prävention und Bereitschaftserhöhung sowie die Nachsorge umfasst. § 9d. Aufgaben des Kantons Die Aufgaben des Kantons, die durch verschiedene kantonale Stellen zu bewältigen sind, werden in § 9d nicht abschliessend aufgezählt. Die frühzeitige Erkennung von grösseren Hochwasserereignissen (lit. a) obliegt in erster Linie der Hochwasserfachstelle des AWEL. Diese führt eine tägliche Lagebeurteilung durch und pflegt die Zusammenarbeit mit den Fachstellen des Bundes und anderen Fachleuten. Lit. b gibt eine Aufgabe wieder, die bereits Art. 24 der Wasserbauverordnung vom 2. November 1994 (WBV, SR 721.100.1) festhält: «Die Kantone sorgen für den Aufbau und den Betrieb der Frühwarndienste, welche zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen vor den Gefahren des Wassers erforderlich sind.» Für die Warnung der Betroffenen und der Bevölkerung ist, soweit nicht bereits die Bundesstellen entsprechende Warnungen veröffentlicht haben, die Kantonspolizei
verantwortlich, die wiederum frühzeitig durch die Hochwasserfachstelle über die Gefahrenlage informiert wird. Die Alarmierung der Einsatzkräfte und die notwendige Beratung der Gemeinden und Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes (lit. c und d) erfolgen in der Phase der Bereitschaftserhöhung sowie während und nach dem Ereignis durch die kantonalen Einsatzzentralen der Kantonspolizei und der Feuerwehr bzw. durch die Kantonale Führungsorganisation (KFO), sofern diese einberufen wird. Die Hochwasserfachstelle liefert dabei der zuständigen Stelle die erforderlichen Fachkenntnisse und kann im Rahmen der Vorsorge bei der Erarbeitung von Unterlagen mitwirken. Die Ereignisanalyse (lit. e) dient dazu, Erkenntnisse aus den Vorgängen und Geschehnissen zu gewinnen, die sodann als Vorwissen für künftige Ereignisse genutzt werden können. Sie dient somit der Prävention. In Abs. 2 wird ausdrücklich festgehalten, dass das AWEL eine Hochwasserfachstelle betreibt. Diese bildet die Drehscheibe zwischen hochwasserspezifischen Informationsquellen und den kantonalen Einsatzzentralen der Kantonspolizei und der Feuerwehr bzw. der KFO. Sie hat Zugang zu Fachinformationen, wie Wetterwarnungen und -prognosen, Szenarienberechnungen, Gefahrenkarten, Pegel- und Niederschlagsmessdaten. Die Hochwasserfachstelle nimmt im Rahmen der Notfallplanung vor allem eine beratende und informierende Rolle ein und stellt zudem die Koordination mit anderen Fachorganen sicher. Das AWEL unterhält – unabhängig von den Aufgaben bei der Notfallplanung – Pegel- und Niederschlagsmessstationen. Im Ereignisfall gewährleistet die Hochwasserfachstelle eine erhöhte Verfügbarkeit der Pegel- und Niederschlagsmessungen. Im Weiteren beurteilt sie die Notwendigkeit der Abweichung von Regulierreglementen bei Sihlsee, Zürichsee und Pfäffikersee zur Minimierung von Hochwasserschäden, führt die notwendigen Absprachen durch und ist verantwortlich für deren ordnungsgemässe Durchführung. § 9e. Aufgaben der Gemeinden Die konkrete Notfallplanung soll durch die Gemeinden im Rahmen der Umsetzung der Gefahrenkarte erarbeitet werden, weil die Gemeinden auf ihrem Gebiet die örtlichen Verhältnisse gut kennen und die Art der notwendigen organisatorischen Massnahmen bei Hochwasserereignissen am besten abschätzen können (Abs. 1). Die Notfallplanung erfolgt risikobasiert. Sie umfasst einerseits die Interventionskonzepte,
Einsatzpläne und technischen Anleitungen für die Notfallorganisationen. Anderseits werden damit die nötigen personellen Mittel sowie die erforderliche Ausrüstung und Logistik bereitgestellt. Zudem sollen die Einsatzorganisationen für Einsätze bei Hochwasserereignissen geschult werden, damit sie für den Ereignisfall vorbereitet sind. Da die Notfallplanung eine typische Verbundaufgabe darstellt, haben die Gemeinden eng mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und den Inhaberinnen und Inhabern von Sonderobjekten zusammenzuarbeiten (Abs. 2). Als Sonderobjekte gelten etwa Bauten und Anlagen mit hoher Personenbelegung oder mit wichtigen Versorgungsfunktionen für die Bevölkerung. Zu berücksichtigen sind auch Sonderrisiken, so beispielsweise Bauten und Anlagen mit erheblichem Gefährdungspotenzial für die Umwelt. Nachbargemeinden sollen ihre Notfallplanung aufeinander abstimmen. Themenbereich Stauanlagensicherheit § 1. Zuständigkeit Mit der Ergänzung von § 1 mit der neuen lit. b wird die kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 23 StAG bezeichnet; das AWEL nimmt die damit verbundenen Vollzugsaufgaben wahr. Insbesondere muss es diejenigen Stauanlagen beaufsichtigen, die nicht der direkten Aufsicht des Bundes unterstehen (Art. 30 Bst. a StAV). Ferner ist das AWEL die Plangenehmigungsbehörde für den Bau und die Änderung von Stauanlagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StAG.
D. Wirkungen der neuen Verordnungsbestimmungen
1. Auswirkungen der Bestimmungen über den Gewässerraum
Die Aufnahme eines vereinfachten Verfahrens zur Festlegung des Gewässerraums ermöglicht dem Kanton, die bundesrechtlich vorgeschriebene Gewässerraumfestlegung voranzutreiben. Die Bestimmungen zum Teilbereich Gewässerraumfestlegung sind verfahrensrechtlicher Natur. Auf die Bemessung der Gewässerräume hat die vorliegende Teilrevision keine Auswirkungen. Die Festlegung des Gewässerraums führt zu mehr Rechtssicherheit für Private und Unternehmen, weil damit die häufig unzweckmässige – und meist über den tatsächlichen Raumbedarf der Gewässer hinausgehende – Uferstreifenregelung gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV entfällt. Neu wird in § 15m überdies das Brandstattrecht im Gewässerraum geregelt. Dadurch kann eine betroffene Grundeigentümerin oder ein betroffener Grundeigentümer im Brandfall ihre bzw. seine Gebäude in der Regel neu erstellen, obwohl diese im Gewässerraum liegen.
2. Auswirkungen der Bestimmungen über den Objektschutz
Mit der Neuformulierung der §§ 9–9b wird die langjährige kantonale Praxis zur Anordnung von Objektschutzmassnahmen besser in der HWSchV abgebildet. Dies verbessert für Unternehmen und Private die Rechtssicherheit. Die inhaltlichen Anforderungen an Objektschutzmassnahmen bleiben unverändert und der neue § 9a bewirkt keine finanzielle Mehrbelastung für Private und Unternehmen. Allgemein wird durch Objektschutzmassnahmen die Sicherheit von Personen und Sachwerten vergrössert. Der Nutzen von Objektschutzmassnahmen liegt somit in der Verminderung der Gefahr für Leib und Leben und für Sachwerte. Während das Schadensrisiko durch Objektschutzmassnahmen erheblich vermindert werden kann, sind die Kosten für Objektschutzmassnahmen insbesondere bei Neubauten gering. Es ist im Sinne der Verhältnismässigkeit in jedem Fall ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis einzuhalten.
3. Auswirkungen der Bestimmungen über die Notfallplanung
Die Bestimmungen über die Notfallplanung bilden die Grundlage zum Aufbau der erforderlichen organisatorischen Massnahmen bei Kanton und Gemeinden. Der Auftrag zum Aufbau und Betrieb eines Frühwarnsystems ergibt sich bereits aus dem Bundesrecht (Art. 24 WBV). Die Massnahmen der Notfallplanung werden dazu beitragen, Schäden durch Hochwasserereignisse zu verhindern. Zugleich werden die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden im Verordnungsrecht festgelegt. Dies gilt auch für die bereits heute betriebene Hochwasserfachstelle des AWEL.
4. Auswirkungen der Vorschrift über die Stauanlagensicherheit
Mit der Änderung von § 1 HWSchV wird einzig die innerkantonale Zuständigkeit für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Stauanlagen geregelt. Es wird festgehalten, dass das AWEL zuständige Behörde im Sinne dieser Gesetzgebung ist.
5. Regulierungsfolgeabschätzung
Durch die beantragten Verordnungsänderungen ergibt sich keine administrative Mehrbelastung von Betrieben im Sinne von § 1 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (EntlG, LS 930.1) bzw. § 5 der Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 18. August 2010 (EntlV, LS 930.11).
6. Auswirkungen auf den Kantonshaushalt
Gewässerraumfestlegung Die Umsetzung der Bundesaufgaben im Bereich Gewässerraum bindet bedeutende Mittel (vgl. RRB Nr. 608/2014). Die Aufwendungen ergeben sich aus dem Bundesrecht und werden nicht originär durch die vorliegende Änderung der HWSchV verursacht. Für die Festlegung der Gewässerräume im Siedlungsgebiet ist schätzungsweise mit folgenden Kosten zu rechnen (Ingenieur- und Planerleistungen): Gewässertyp Fliessgewässer – Gewässer von regionaler und kantonaler Bedeutung 9,0 Mio. Franken – Gewässer von kommunaler Bedeutung 10,0 Mio. Franken Seeufer im Siedlungsgebiet 4,5 Mio. Franken Total 23,5 Mio. Franken
Gegenüber dem Zeitplan des Bundes, der die Festlegung der Gewässerräume bis Ende 2018 vorsieht, ergeben sich erhebliche Verzögerungen. Es wird angestrebt, dass die Gewässerräume im Kanton Zürich bis etwa 2023 festgesetzt werden können. Objektschutzmassnahmen Die geänderten Bestimmungen über den Objektschutz haben keine Auswirkungen auf den Kantonshaushalt. Die Umsetzung erfolgt im gleichen Umfang wie bisher mit den vorhandenen personellen und finanziellen Mitteln.
Notfallplanung Hochwasser Die Notfallplanung bewirkt einen geringen Mehraufwand, der indessen mit den vorhandenen personellen und finanziellen Mitteln in der Baudirektion abgedeckt werden kann. Stauanlagensicherheit Die Stauanlagengesetzgebung des Bundes weist einen Teil der Vollzugsaufgaben den Kantonen zu. Im Kanton Zürich werden diese Aufgaben durch das AWEL, Abteilung Wasserbau, wahrgenommen. Der dafür nötige Personalbedarf beträgt rund eine Stelle. Hierfür sind keine Stellenprozente im Stellenplan vorhanden. Der für die Aufgabe benötigte Personalaufwand wird einstweilen durch Stellenreduktion im Hochwasserschutzbereich aufgefangen.
7. Auswirkungen auf die Gemeinden
Die Umsetzung der Bundesaufgaben im Bereich Gewässerraum durch die Gemeinden bindet nach heutigen Schätzungen insgesamt rund 10 Mio. Franken. Objektschutzmassnahmen werden bereits heute durch die örtlichen Baubehörden im baurechtlichen Verfahren angeordnet. Die Verankerung dieser Bestimmung auf Verordnungsstufe bewirkt keinen Mehraufwand bei den Gemeinden. Die Notfallplanung bewirkt lediglich einen geringen Mehraufwand bei den Gemeinden mit Gefahrengebieten, weil diese im Rahmen der Umsetzung der Gefahrenkarte ohnehin die genaue Notfallplanung zu erarbeiten haben. Da die Gemeinden keine Vollzugsaufgaben im Bereich der Stauanlagensicherheit wahrnehmen, ergibt sich auch hier kein zusätzlicher Aufwand für die Gemeinden.