Sozialversicherungsgericht Zürich, Der Beschwerdeführer hat lediglich dem RAV seine neue Adresse mitgeteilt. Er durfte nicht darauf vertrauen, das RAV werde diese Information der Arbeitslosenkasse weiterleiten. Sollte ihn das Schreiben mit der Androhung der Verwirkungsfolgen nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG nicht erreicht haben, so hat dies der Beschwerdeführer zu verantworten. Infolge zu später Einreichung der Zwischenverdienstbescheinigung für den Dezember 2024 ist der entsprechende Leistungsanspruch verwirkt; Abweisung (2026) | Lexipedia