Polydisziplinäres Gutachten erfüllt Anforderungen an ein medizinisches Gutachten, Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen.
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2024.00670
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 12. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1.1
X.___, geboren 1987, ist gelernter Elektromonteur und war bis November 2014 als bauleitender Elektromonteur bei Z.___ angestellt (Urk. 7/11/3, Urk. 7/10 S. 2 Ziff. 2, Urk. 7/11/1 unten). Der Versicherte meldete sich am 31. Januar 2015 unter Hinweis auf eine Schlafstörung, Gliederschmerzen, Konzentrationsstörungen und Antriebslosigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten am 15. Juli 2015 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht nötig seien (Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 7/109) verneinte sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Auf ein Gesuch des Versicherten um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 7/115) trat die IV-Stelle mit Mitteilung vom 8. November 2019 nicht ein (Urk. 7/116).
1.2
Am 22. April 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit Mai 2014 bestehende grippeähnliche (virale) Erkrankung mit anhaltender Symptomatik sowie Depressionen und Ängsten erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/119 Ziff. 6.1-6.2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 7/123) und medizinische (Urk. 7/134, Urk. 7/143-145) Abklärungen. Am 13. Juli 2022 teilte sie dem Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 7/138) und holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/166) ein.
Die IV-Stelle erliess am 14. Juni 2024 (Urk. 7/170) den Vorbescheid, wogegen der Versicherte Einwände (Urk. 7/172, Urk. 7/176) vorbrachte. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (Urk. 7/180 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen.
2.
Der Versicherte erhob am 18. November 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm eine angemessene Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, insbesondere sei ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 18. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 18. November 2025 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 oben) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-2).
Erwägungen
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im April 2021 erfolgten Neuanmeldung des Beschwerdeführers könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln.
1.6
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers getätigten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitliche Einschränkung vorliege und ihm jede Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1).
2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, gemäss dem Gutachten des A.___ (A.___) hätten in der Untersuchungssituation keine Anhaltspunkte für eine Aggravation vorgelegen. Im neuropsychologischen Fachbereich hätten sich keine Inkonsistenzen gezeigt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 9). Die Einschätzung durch die A.___-Gutachter widerspreche den effektiven Gegebenheiten, ausgewiesen durch diverse fachärztliche Zeugnisse. Eine überzeugende und nachvollziehbare Begründung für die abweichende retrospektive Einschätzung sei dem Gutachten nicht zu entnehmen (S. 9 unten). Als Krankheitsbild bestünden unter anderem grippeartige Symptome mit Abgeschlagenheitsgefühl, teilweisem Kratzen im Hals sowie Husten nach Belastung, Konzentrationsschwierigkeiten, einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses, Schmerzen des Rumpfes, weniger der Extremitäten, und einem nicht erholsamen, unterbrochenem Schlaf. Kurze Belastungen seien gut möglich, längere ausdauernde Tätigkeiten seien inzwischen jedoch unmöglich, mit der Notwendigkeit langer Erholungszeiten (S. 11 Ziff. 11 unten).
Myalgische Enzephalomyelitis/chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS) sei eine schwere neuroimmunologische Erkrankung, die oft zu einem hohen Grad körperlicher Beeinträchtigung führen könne. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) stufe diese seit 1969 als neurologische Erkrankung ein. Es handle sich um ein eigenständiges, komplexes Krankheitsbild, das nicht mit Symptom Fatigue zu verwechseln sei. Die betroffenen Personen litten neben einer schweren Fatigue (körperliche Schwäche), die das Aktivitätsniveau erheblich einschränke, unter neurokognitiven, autonomen und immunologischen Symptomen (S. 13 Ziff. 13 unten). Häufig beginne ME/CFS nach einer Infektionskrankheit. Bisher gebe es keine zugelassene kurative Behandlung oder Heilung (S. 14 oben). Die gesetzliche Definition einer Krankheit nach Art. 3 Abs. 1 ATSG sei erfüllt (S. 15 Ziff. 14 oben). Die Diagnose eines chronic fatique-Syndroms sei mehrfach bestätigt worden. Dass sich die Diagnose nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei nicht nachvollziehbar (S. 15 f. Ziff. 15). Wenn die Gutachter keine eigene valide Langzeit-Beobachtungssituation zu schaffen vermöchten, welche die Glaubwürdigkeit der Symptomatik zu überprüfen erlaube, hätten sie sich auf die Beurteilungen der Langzeit-Behandler abzustützen. Der einschlägige Befund einer ausgeprägten Symptomatik infolge der Anstrengungen der neuropsychologischen Testung wäre vorhanden gewesen, sei in die zusammenfassende Beurteilung jedoch nicht eingebracht worden (S. 17 Ziff. 16-17).
Zum neuropsychologischen Teilgutachten sei zu sagen, dass ein CFS gerade nicht zu manifesten Minderleistungen führen müsse. Die generelle Schwäche des Patienten müsse somit in einer Testsituation gerade nicht sichtbar werden (S. 18 Ziff. 18). Der neurologische Gutachter habe in der Problematik nicht eine primär neurologische gesehen. Er gebe damit die Zuständigkeit für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit an das ganze Gutachterteam zurück (S. 19).
2.3
Streitgegenstand bildet die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Neuanmeldung vom 22. April 2021 (Urk. 7/119) verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2019 massgeblich verschlechtert hat und ob neu ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 3. Juni 2024 abgestellt werden kann.
3.
3.1
Die Ärzte der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Universitätsspital B.___ (B.___), stellten im Bericht vom 8. Januar 2015 (Urk. 7/4/5-8 = Urk. 7/15/1-4) die Diagnosen (S. 1):
- Verdacht auf chronic fatigue-Syndrom
- Gliederschmerzen und Müdigkeit
- Status nach Depression
- aktuell: kein Anhalt für ein Rezidiv
- Verdacht auf M. Gilbert-Meulengracht
Die Ärzte führten aus, die Überweisung sei zur weiteren Abklärung einer persistierenden Müdigkeit und unklarer Muskelschmerzen erfolgt. Klinisch präsentiere sich der Patient in leicht reduziertem Allgemeinzustand mit seit Mai 2014 persistierenden Gliederschmerzen und starker Leistungsminderung. Im Rahmen der durch die Schmerzen bedingten fehlenden Konzentration sei der Beschwerdeführer seit Mai nicht mehr arbeitsfähig. In der körperlichen Untersuchung hätten sich bis auf einen leicht erhöhten Blutdruck keine Auffälligkeiten gezeigt. Laborchemisch seien keine Entzündungszeichen festgestellt worden (S. 1 unten).
3.2
3.2.1
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 12. März 2015 (Urk. 7/17/2-11) gestützt auf die Untersuchung vom 11. März 2015 zuhanden des Krankentaggeldversicherers ein psychiatrisches Konsilium. Er stellte fest, es sei eine nach der Erkrankung an einem viralen Infekt manifest gewordene Neurasthenie zu diagnostizieren (ICD-10 F48.0). Aufgrund der Aktenlage und seiner Erhebungen sei davon auszugehen, dass eine somatische Ursache der geltend gemachten Beschwerden ausgeschlossen werden könne. Weiter gehe er von einer noch unausgereiften Persönlichkeitsentwicklung (ICD-10 F60.8) aus (S. 9 f.). Er könne der diagnostizierten psychogenen Störung aufgrund fehlender somatischer und psychischer Komorbiditäten ab dem Untersuchungszeitpunkt keine psychiatrisch-krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zuschreiben (S. 10).
3.2.2
Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, verneinte im somatischen Konsilium vom 27. März 2015 (Urk. 7/17/13-18) gestützt auf die Untersuchung vom 18. Februar 2015 (S. 1) ein symptomrelevantes organisch-medizinisches Leiden (S. 5 Mitte). Dr. C.___ und Dr. D.___ attestierten aus interdisziplinärer Sicht gestützt auf die Untersuchungen vom 18. Februar und 11. März 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 6).
3.3
Dr. phil. E.___, Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gaben im Bericht vom 17. Juli 2015 (Urk. 7/25) an, seit einem vermutlich viralen Infekt vor einem Jahr habe sich der körperliche Zustand des Beschwerdeführers komplett verändert. Die im B.___ erfolgten Abklärungen hätten jedoch keine Ursache für die Beschwerden ergeben. Dr. C.___ und Dr. D.___ hätten die Möglichkeit eines nichtdiagnostizierten, langwierigen viralen Infektes nicht einmal in Erwägung gezogen (S. 1 unten). Der Patient sei versicherungsrechtlich für gesund und arbeitsfähig erklärt worden. Tatsächlich sei er aber weiterhin für maximal zwei bis drei Stunden pro Tag imstande, sich leichteren Betätigungen zu widmen. Sobald er versuche mehr zu tun, gerate er in einen Erschöpfungszustand mit grippeähnlichen Gliederschmerzen, worauf in der Folge auch die Schlafstörungen stark zunehmen würden. In Übereinstimmung mit dem Hausarzt werde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 2).
3.4
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik H.___, stellte im Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 7/62/1-4) unter anderem die Diagnosen Fibromyalgiesyndrom mit chronic fatigue und chronische Virusinfektion (S. 1). Er gab an, anamnestisch habe der Patient über Gliederschmerzen sowie Grippesymptome berichtet, die sich zwischen 24 bis 4 Uhr verschlechterten. Dadurch sei der Schlaf gestört. Alles habe im Mai 2014 begonnen (S. 1 unten). Es liege eine komplexe Erkrankung vor mit Belastung auf der körperlichen und metabolisch-chemischen Ebene, welche typisch für eine Fibromyalgie sei (S. 3 unten).
3.5
Dr. G.___ führte in der Stellungnahme vom 2. März 2016 (Urk. 7/62/5) ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer nachgewiesenen chronischen Virusinfektion, innerer Drüsenschwäche und deutlicher Multielementen-Schwerund Leichtmetallintoxikation deutlich vermindert belastbar. Er benötige fortlaufend Behandlungen zur Rekonvaleszenz und Rehabilitation. Seit Mai 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche nach seiner Einschätzung noch mindestens zwölf Monate andauern werde.
3.6
Pract. med. I.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gab in der Stellungnahme vom 15. März 2016 (Urk. 7/56 S. 4 ff.) an, es sei keine Diagnose mit dauerhafter beziehungsweise langandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die bisherige Tätigkeit sei weiterhin möglich, wobei gemäss den Akten des Krankentaggeldversicherers spätestens seit März 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (S. 5).
3.7
PD Dr. med. J.___, Fachärztin für Rheumatologie, Klinik für Rheumatologie, B.___, stellte im Bericht vom 22. Mai 2016 (Urk. 7/67) folgende Diagnosen (S. 1):
- ausgeprägte Belastungsintoleranz und Fatigue unklarer Ätiologie
- Differentialdiagnosen Stoffwechselstörung, myotone Dystrophie
- Erstmanifestation Mai 2014, Differentialdiagnose fraglich nach einem grippalen Infekt
- Symptome: bei Anstrengung stärkste Gliederschmerzen mit Erwachen zwischen Mitternacht und vier Uhr morgens, schweres globalisiertes Krankheitsgefühl, starke Fatigue mit Beeinträchtigung der Konzentration und gesteigerter Vergesslichkeit, Gewichtszunahme von 20 kg in zwei Jahren, substituierter Testosteronmangel
- isolierte Hyperbilirubinämie
- Testosteronmangel, aktuell unter Substitutionstherapie
Nach den Angaben des Beschwerdeführers hätten die Beschwerden im Mai 2014 begonnen mit starken Gliederschmerzen, Husten, Halsweh, ohne Fieber. Die Einnahme von Antibiotika für drei Wochen habe zu einer Verbesserung der Symptomatik ab der vierten Woche geführt mit Persistenz der Kraftlosigkeit und einer starken persistierenden Müdigkeit. Seither bestünden bei jeglicher körperlicher Anstrengung starke Gliederschmerzen mit gestörtem Nachtschlaf. Die Schmerzen würden als diffuser, dumpfer Ganzkörperschmerz beschrieben. Eine Behandlung habe geholfen, den Nachschmerz und die Schmerzintensität insgesamt zu reduzieren. Weiter werde eine starke Fatigue mit Konzentrationsmangel und gesteigerter Vergesslichkeit beschrieben (S. 1 f.). Zusammenfassend dominierten ein starkes globalisiertes Krankheitsgefühl, eine generalisierte Belastungsintoleranz und eine Fatigue. Die Krankengeschichte und die bisherigen Befunde seien im Rahmen einer interdisziplinären Vorstellung des Falles besprochen worden (S. 2 unten).
3.8
Zur neurologischen Abklärung in der Klinik für Neurologie des B.___ wurde im Bericht vom 12. Juli 2016 (Urk. 7/70/3-6) ausgeführt, klinisch-neurologisch lasse sich kein neurologisches Defizit feststellen, insbesondere keine Paresen oder myotone Reaktionen. Auch laborchemisch bestehe kein Hinweis für eine myopathische Genese der Beschwerde (S. 4).
3.9
Die Fachleute des B.___ gaben im Bericht vom 22. September 2016 (Urk. 7/70/11-13) zu einer zusätzlichen neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik für Neurologie, B.___, an, die formale Untersuchung habe abgesehen von einer leicht reduzierten Minderleistung in der verbalen Ideenproduktion und der Erfassungsspanne keine klinisch relevante Beeinträchtigung kognitiver Funktionen ergeben. Im Vordergrund der Befunde stehe die subjektiv geklagte erhöhte Müdigkeit, die als Fatigue-Symptomatik zu konstatieren sei bei gleichzeitigen Hinweisen auf eine leichte affektive Verstimmung. Die subjektiv geklagten Konzentrations- und Gedächtniseinbussen im Alltag seien aus neuropsychologischer Sicht am ehesten im Rahmen der anamnestisch genannten Erschöpfungssymptomatik zu deuten, wobei sich nicht ausschliessen lasse, dass diese teilweise mit Schwierigkeiten in der kurzfristigen Merkfähigkeit im Zusammenhang stünden (S. 3 oben).
3.10
Die Ärzte der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, B.___, stellten im Bericht vom 8. Oktober 2019 (Urk. 7/134/17-19) die Diagnose Erschöpfungszustand unklarer Ätiologie (S. 1). Sie gaben an, zusammenfassend bestehe bei einem vermuteten viralen Infekt im April/Mai 2014 ein persistierender Erschöpfungszustand. Für den Patienten stünden Konzentrationsstörungen, eine Leistungsminderung, Schlafstörungen, Müdigkeit, Schwäche und Erschöpfung im Vordergrund. Die Beschwerden führten einerseits zu einer Arbeitsunfähigkeit im gelernten Beruf als Elektromonteur und andererseits zu starken Einschränkungen im sozialen Leben. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Krankheitsverlaufs verschiedenste Abklärungen in den Bereichen Endokrinologie, Neurologie, Rheumatologie und Pneumologie durchlaufen. Dabei habe sich keine richtungsweisende Pathologie objektivieren lassen. In einer interdisziplinären Besprechung im April 2018 seien die Beschwerden im Rahmen eines chronic fatigue-Syndroms interpretiert worden. Eine empfohlene psychosomatische Rehabilitation sei vom Patienten nicht gewünscht worden (S. 2 unten). Es werde davon ausgegangen, dass es sich um einen Erschöpfungszustand unklarer Ätiologie handle, der im Rahmen eines wohl nicht näher zu bezeichnenden psychosomatischen Syndroms bestehe (S. 2 f.).
3.11
RAD-Arzt pract. med. I.___ gab in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 (Urk. 7/108 S. 6 ff.) an, nach den neu eingereichten Arztberichten bestehe letztlich seit mehreren Jahren eine vom Beschwerdeführer empfundene gesundheitliche Einschränkung. Er sei deshalb seit Mai 2014 von mehreren behandelnden Ärzten als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden. Die vorgetragenen Beschwerden seien über die Jahre im Wesentlichen unverändert geblieben, wobei eine subjektiv erhöhte Müdigkeit im Vordergrund der Befunde stehe. Die bisher durchgeführten medizinischen Abklärungen beziehungsweise die Diagnostik in verschiedenen medizinischen Disziplinen hätten keine neuen pathologischen Erkenntnisse gebracht. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne aufgrund der vor-liegenden Arztberichte an der Stellungnahme des RAD vom 15. März 2016 festgehalten werden (S. 8 unten).
4.
4.1
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. April 2021 (Urk. 7/119) präsentieren sich die medizinischen Akten wie folgt:
Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 1. Mai 2022 (Urk. 7/134/1-5) an, limitierend für die Arbeitsfähigkeit sei vordergründig der chronische Erschöpfungszustand sowie in zweiter Linie die chronischen generalisierten Schmerzen (S. 3 Ziff. 2.5). Objektivieren lasse sich eine generelle Dekonditionierung der Muskulatur sowie eine dysthyme Grundhaltung, und es bestehe eine Slapläsion beider Schultergelenke (S. 3 Ziff. 2.4). Er attestierte seit dem 8. November 2017 bis zum Zeitpunkt des Berichts eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.3).
4.2
Die Ärzte der Universitätsklinik L.___, M.___, stellten im Bericht vom 18. Juli 2022 (Urk. 7/143/8-11) die Diagnose Chronic Fatigue-Syndrom (CFS, Myalgische Enzephalomyelitis, ICD-10 G93.3), Erstmanifestation 2014. Zudem stellten sie die Nebendiagnosen Status nach Burnout 2008, Status nach Bänderriss rechtes Sprunggelenk und Status nach prolongierter Bronchitis als Kind (S. 1). Die geschilderten Beschwerden liessen sich mit einem chronischen Erschöpfungssyndrom (CFS) vereinbaren. Die geklagten Schmerzen könnten ebenfalls als Symptom eines CFS verstanden werden. Hinweise auf eine neurologische Erkrankung fänden sich in der unauffälligen neurologischen Untersuchung nicht. Als das CFS triggernder Faktor sei der vorgängige Infekt zu nennen. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit erscheine momentan angesichts der invalidisierenden Symptomatik nicht realistisch (S. 3 unten).
4.3
Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie, M.___, gab im Bericht vom 27. September 2022 (Urk. 7/143/1-6) an, als funktionelle Einschränkung bestehe eine ausgeprägte körperliche und mentale Erschöpfung im Rahmen der Hauptdiagnose (eines chronic fatigue-Syndroms). Längerdauernde Belastungen im Alltag seien nicht möglich (S. 4 Ziff. 3.4). Aktuell sei keine berufliche Tätigkeit zumutbar (S. 5 Ziff. 4.1, S. 3 Ziff. 2.7). Tätigkeiten im Haushalt seien mit erhöhtem Zeitaufwand und Pausen möglich (S. 5 Ziff. 4.5).
4.4
4.4.1
Die Ärzte des A.___ erstatteten am 3. Juni 2024 (Urk. 7/166) ein polydisziplinäres Gutachten. Es beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen durch Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. O.___, Facharzt für Rheumatologie, und M.Sc. R.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, (S. 5, S. 15) und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten.
Dr. O.___ stellte im internistischen Teilgutachten (S. 34-40) keine Diagnosen mit oder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 6.3). Er attestierte für die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur und bauleitender Elektromonteur und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % beziehungsweise ein Arbeitspensum von 8 bis 8.5 Stunden pro Tag (S. 35 Ziff. 3.2.5, S. 38 Ziff. 8.1 und 8.2)
4.4.2
Dr. P.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten (S. 41-50) aus, der Explorand habe angegeben, dass es ihm schlecht gehe und er Schmerzen am ganzen Körper habe, die sich wie grippale Gliederschmerzen anfühlten. Diese bestünden den ganzen Tag über, seien beispielsweise nachts stärker und würden durch Wärme oder Hitze ebenfalls schlechter. Zudem sei die Symptomatik bei Stress ausgeprägter. Kopfschmerzen habe er nicht. Die Beschwerden bestünden seit 2014, als er im Mai eine Grippe bekommen habe. Während das Fieber weggegangen sei, bestünden die Gliederschmerzen bis heute. Einen Arbeitsversuch vier Wochen später habe er bereits am Vormittag abbrechen müssen. In den letzten fünf Jahren sei es ihm psychisch besser oder sogar gut gegangen. Er habe mit Turmspringen ein Hobby entdeckt, bei dem er die Krankheit vergessen könne. Auch leichtes Krafttraining sei möglich. Alles, was mit Ausdauer zu tun habe, könne er nicht tun. Der Explorand gebe bezüglich der psychischen Symptomatik an, dass er in den letzten zirka fünf Jahren in der Regel zwei- bis dreimal im Jahr depressive Phasen erlebt habe. Dabei erlebe er alles als schlimm und habe auf überhaupt nichts mehr Lust. Er liege dann zwei bis drei Wochen durchgehend im Bett und gehe allenfalls noch einkaufen. Zum Psychotherapeuten Dr. E.___ sei er früher alle zwei Wochen gegangen, mittlerweile noch zirka sechsmal im Jahr.
Die Medikation mit Ritalin habe sich als schmerzdistanzierend herausgestellt. Nach seinen Angaben bestünden eine schlechte Konzentration und Merkfähigkeit. Der Explorand habe dazu angegeben, dass er zum Beispiel Passwörter sofort vergesse und er sich aufgrund einer Vergesslichkeit im Alltag alles aufschreiben müsse. Er habe in der letzten Woche eine neuropsychologische Testung absolvieren müssen, die ebenfalls sehr anstrengend gewesen sei. Danach sei «überhaupt nichts mehr gegangen», und er habe auch starke Schmerzen bekommen (S. 42 Ziff. 3.2). Weiter gebe er an, dass er häufiger diffuse Ängste habe. Zu Beginn der Erkrankung hätten auch starke soziale Ängste bestanden, die sich mittlerweile deutlich gebessert hätten (S. 42 f.). Der Schlaf sei sehr kurz und nicht erholsam. Er wache häufig wegen der Schmerzen auf. 2008 habe er nach dem Lehrabschluss ein Burnout erlitten (S. 43 oben). Der Explorand wohne zusammen mit einer Person in einer Wohngemeinschaft (WG) in S.___ (S. 44 oben). Zu eventuellen Inkonsistenzen wurde angegeben, beim Erstellen des Gutachtens seien einige Lücken im Lebenslauf des Beschwerdeführers vor der Erkrankung aufgefallen, wie ein Berufswechsel und Zeiten mit niedrigen Stellenprozenten. Dies widerspreche offensichtlich der Geschichte, dass ein vollständig im Leben stehender Mensch durch eine Erkrankung plötzlich wie «aus dem Leben gerissen worden sei» (S. 44 unten).
4.4.3
Objektiv hätten in der Untersuchung keine Auffälligkeiten bestanden. Die Merkfähigkeit sei subjektiv reduziert, objektiv aber unauffällig. Gedächtnisstörungen bestünden nicht. Mittlerweile bestehe eine gute Krankheitsakzeptanz. Eine psychotische Symptomatik liege nicht vor. Es bestehe eine sehr ausgeprägte Schlafstörung mit Ein- und Durchschlafstörungen (S. 45 Ziff. 4.3). Dr. E.___ habe sich auf Rückfrage eher erstaunt gezeigt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Elektriker und Bauleiter nur kurze Zeit bestanden habe (S. 45 Ziff. 5).
Die Diagnosen und Behandlungsversuche hätten das Beschwerdebild subjektiv nicht relevant beeinflussen können. Objektiv habe in der neuropsychologischen Exploration 2015 (richtig wohl: 2016) eine relevante Konzentrationsstörung vorgelegen, die in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung und gemäss der klinischen Beurteilung durch den Gutachter nicht mehr bestanden habe. Trotz kürzerer depressiver Phasen hätten sich zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf ein höhergradiges psychisches Syndrom ergeben. Stationäre oder tagesklinische Behandlungsversuche hätten bisher nicht stattgefunden (S. 46 Ziff. 6.1). Die Konsistenz und Plausibilität der geklagten psychischen Beschwerden, insbesondere der Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitsstörung, habe nicht vollständig nachvollzogen werden können. Dies könne einer bewussten oder unbewussten psychischen Fehlverarbeitung entsprechen. Die psychiatrischen Vorakten seien allgemein spärlich (S. 46 Ziff. 6.2).
Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden keine Anhaltspunkte für eine die beruflichen Probleme erklärende oder aufrechterhaltende Genese. Ebenso bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychische Genese der Beschwerden. Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung seien klar nicht erfüllt. Im Rahmen der depressiven Erkrankung gebe es zwei bis drei Krankheitsperioden pro Jahr, welche jedoch als mild zu charakterisieren seien. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe eine vollständige Remission vorgelegen. Es scheine, dass die subjektiv starke psychische Belastung auch auf motivationalen Faktoren beruhe, die im Rahmen eines beruflichen Coachings oder der Psychotherapie intensiver diskutiert werden müssten (S. 47 Ziff. 6.3 lit. a). Dr. P.___ nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte er nicht (S. 47 Ziff. 6.3 lit. b-c). Es werde empfohlen, die psychotherapeutische Anbindung im Rahmen von Booster-Sitzungen weiterzuführen und bei depressiven Episoden passager zu intensivieren (S. 47 Ziff. 7.1).
Dr. P.___ attestierte bei fehlender Einschränkung aus psychiatrischer Sicht für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 48 Ziff. 8.1 und 8.2). Es liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, vor, die aktenanamnestisch in der Regel während depressiver Phasen nur leichtgradig sei. Insofern ergebe sich aus psychiatrischer Sicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 49 Ziff. 9.1).
4.4.4
Zur neuropsychologischen Untersuchung durch M.Sc. R.___ (S. 70-81) wurde ausgeführt, der Explorand habe angegeben, dass er keine geregelte Tagesstruktur habe. Nach seinen Aussagen verbringe er täglich ungefähr 20 Stunden im Bett. Zwei- bis fünfmal pro Woche gehe er ins Turmspringen. Ein Training dauere zwischen 30 Minuten und zwei Stunden (S. 71 Ziff. 3 unten). Aufgrund der Vorermüdung durch die Anreise seien das Interview und ein Grossteil der Aufgaben im Liegen durchgeführt worden. Nach der Beendigung der Untersuchung habe der Explorand angegeben, dass er klar müder als zu Beginn der Untersuchung sei. Er bezahle dies dann mit einer längeren Erholungsphase und einer Zunahme seiner körperlichen Beschwerden (S. 73 unten).
In der Symptomvalidierung hätten sich bei sämtlichen durchgeführten Tests keine auffälligen Resultate gezeigt. Unter der Medikation mit Ritalin hätten sich keine Hinweise für eine relevante neuropsychologische Hirnfunktionsstörung ergeben (S. 77 unten). Es sei dem Exploranden möglich gewesen, nach einer zweistünden Anreise für einen Zeitraum von 2.5 Stunden konzentriert zu arbeiten und qualitativ durchschnittliche bis überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen. Die vom Beschwerdeführer nach Beendigung der Untersuchung subjektiv wahrgenommene Erschöpfung habe sich nicht objektivieren lassen. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für berufliche Tätigkeiten, welche an die intellektuellen und neurokognitiven Voraussetzungen angepasst seien, nicht eingeschränkt (S. 78 Ziff. 8.1 und 8.2). Aus neuropsychologischer Sicht sei anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe (S. 79 Ziff. 12.1).
4.4.5
Dr. O.___ führte zur rheumatologischen Untersuchung (S. 51-59) aus, der Explorand könne sich aufgrund der seit Jahren anhaltend geklagten ausgeprägten Müdigkeit keine regelmässige berufliche Tätigkeit vorstellen (S. 53 Ziff. 3.2.6). Die Kooperation bei der Anamnese und dem Status sei hervorragend gewesen. Klinisch imponiere ein athletischer Körperbau und vor allem ein sehr gut trainierter Nacken-Schultergürtel. In Bezug auf die abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen bestehe ebenfalls ein guter Trainings-zustand (S. 55 Ziff. 6.1). Dr. O.___ nannte als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach SLAP (superior labral anterior posterior)-Läsionen beider Schultergelenke. Funktionell seien beide Schultergelenke uneingeschränkt normal beweglich bei sehr kräftiger Rotatorenmaschetten-Muskulatur (S. 56 Ziff. 6.3 lit. c). Der Gutachter attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Unter Berücksichtigung der Aktenlage habe aus rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende oder höhergradige Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgelegen. Für eine angepasste Tätigkeit bestünden weder quantitative noch qualitative Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (S. 57 Ziff. 8.1 und 8.2).
4.4.6
Dr. Q.___ führte im neurologischen Teilgutachten (S. 60-69) aus, nach den Angaben des Beschwerdeführers seien die Schmerzen überall am ganzen Körper lokalisiert mit einer Intensität von 5-6 auf der Skala. Sie würden bei Belastung verstärkt auftreten, aber auch nach psychischem Stress und Anstrengung. Dies sei zum Beispiel ausgeprägt nach der neuropsychologischen Untersuchung der Fall gewesen. Wenn der Puls «raufgehe», würden die Schmerzen zunehmen und die Beschwerden seien dann viel schlimmer. Dies führe dazu, dass er längere Ruhephasen benötige. Er habe Mühe, sich länger zu konzentrieren. Nach zehn Minuten sei Schluss. Er merke dies zum Beispiel, wenn er an einem Instrument übe. Beim Schlafen habe er sowohl Mühe mit Ein- wie mit dem Durchschlafen. Der Schlaf sei vor allem wegen der Schmerzen gestört (S. 61 Ziff. 3.2.1). Der Beschwerdeführer sei gelernter Elektromonteur. Seit der Krankschreibung 2014 habe er nicht mehr gearbeitet. Er sei vom Sozialamt abhängig (S. 62 Ziff. 3.2.3).
Ein grosser Leidensdruck sei nicht spürbar. Der Explorand mache einen munteren und nicht müden Eindruck, dies nach einer rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung am Vormittag (S. 62 Ziff. 4.1). Die Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation sei insofern gegeben, als keine Anhaltspunkte für eine Aggravation vorliegen würden. Die Schilderung der Beschwerden sei adäquat erfolgt und die Kooperation ausgezeichnet gewesen. Aus neurologischer Sicht bestehe aber eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und den klinisch und mittels Zusatzuntersuchungen objektivierbaren Befunden. Die Diskrepanz sei prinzipiell erklärbar durch eine Chronic Fatigue-Problematik, aber nicht durch somatische Befunde (S. 65 Ziff. 6.2.1). Seit einem grippalen, vermutlich viralen Infekt 2014 bestehe ein konstantes Zustandsbild, mit einer Schmerzsymptomatik einerseits und einer chronischen Müdigkeit und ausgeprägten Belastungsintoleranz andererseits. Nach den Akten seien im Verlauf diverse Diagnosen gestellt worden. Der klinisch-neurologische Status sei unauffällig.
Prinzipiell lasse sich gestützt auf die angegebenen Beschwerden die Diagnose eines Chronic Fatigue-Syndroms stellen, was häufig synonym gebraucht werde mit einer myalgischen Encephalomyelitis. Der Gutachter habe Mühe mit dem Ausdruck «myalgische Encephalomyelitis», da er eine Entzündung im Zentralnervensystem (ZNS) suggeriere, welche nicht nachgewiesen werden könne. Das chronische Müdigkeitssyndrom werde in der ICD-10 unter G 93.3 klassifiziert, also bei den neurologischen Krankheiten mit den Synonymen chronisches Müdigkeitssyndrom bei Immundysfunktion und postvirales Müdigkeitssyndrom (S. 65 f. Ziff. 6.3 lit. a). Wenn auch im Zusammenhang mit Long Covid immunologische Faktoren vermutet würden, sei dies nicht dasselbe wie der effektive Nachweis einer Entzündung im zentralen Nervensystem, zum Beispiel mit einer Liquor-Untersuchung, was eine Fatigue bei einer Encephalomyelitis disseminata plausibel erkläre. Beim Exploranden sei der initiale Event ein viraler Infekt. Die Symptome seien aber letztlich unspezifisch und könnten auch andere Ursachen haben. Er, der Gutachter, sehe die Problematik des Exploranden nicht als eine primär neurologische. Sämtliche diesbezüglichen Abklärungen seien negativ verlaufen. Die Symptomatik müsse im Gesamtkontext beurteilt werden (S. 66 Ziff. 6.3 lit. a). Dr. Q.___ stellte die Diagnose eines deskriptiv chronic fatigue-Syndroms, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 66 Ziff. 6.3 lit. c). Der Verlauf der Problematik sei äusserst ungünstig. Sie persistiere seit zehn Jahren praktisch unverändert (S. 66 Ziff. 7.1). Aus neurologischer Sicht könnten keine relevanten Funktionseinschränkungen abgeleitet werden. Es ergebe sich keine plausible Erklärung für die geltend gemachten Einschränkungen (S. 66 Ziff. 7.2). Dr. Q.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aus neurologischer Sicht habe nie eine längere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen (S. 66 f. Ziff. 8.1). Für eine angepasste Tätigkeit bestünden keine spezifischen qualitativen und quantitativen Einschränkungen (S. 67 Ziff. 8.2.1). Der Gutachter verneinte die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes aus neurologischer Sicht (S. 67 Ziff. 9.1).
4.4.7
Die Gutachter stellten in der interdisziplinären Konsensbeurteilung (S. 8-15) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 4.3 lit. b). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 11 Ziff. 4.3 lit. c):
- deskriptiv chronic fatigue-Syndrom (ICD-10 R53)
- unter Medikation mit Ritalin ergeben sich neuropsychologisch keine Hinweise für eine relevante neuropsychologische Hirnfunktionsstörung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- Status nach SLAP-Läsionen beider Schultergelenke 2022
- funktionell beide Schultergelenke uneingeschränkt normal beweglich bei sehr kräftiger Rotatorenmanschetten-Muskulatur
In den letzten Jahren seien umfangreiche somatisch orientierte Abklärungen durchgeführt worden, welche zusammenfassend zu keinem Zeitpunkt eine eindeutige, somatisch abgrenzbare Erklärung für die jahrelang geklagte Müdigkeitssymptomatik habe erbringen können. Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung habe sich in allen betroffenen Fachgebieten keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben, insbesondere hätten sich auch keine fassbaren psychiatrischen Morbiditäten mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben. Die vorgebrachten somatischen Beschwerden mit Ganzkörperschmerzen sowie erheblichen Konzentrations- und Gedächtnisleistungen hätten weder klinisch-rheumatologisch noch im Rahmen der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung bestätigt oder nachvollzogen werden können (S. 12 Ziff. 4.5 oben). Die Gutachter attestierten für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Retrospektiv habe zu keinem Zeitpunkt eine höhergradige oder anhaltende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestanden (S. 12 f. Ziff. 4.6). Für eine angepasste Tätigkeit bestünden gutachterlich weder qualitative noch quantitative Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 13 Ziff. 4.7.1).
4.5
RAD-Arzt pract. med. I.___ gab in der Stellungnahme vom 11. Juni 2024 (Urk. 7/169 S. 7 ff.) an, auf das Gutachten vom 3. Juni 2024 könne abgestellt werden. Für die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur bestünden aus gutachterlicher Sicht weder qualitative noch quantitative Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 7 oben). Die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers lasse sich gesamthaft nicht plausibel nachvollziehen (S. 9 oben).
5.
5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.2
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
5.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
6.
6.1
Zur vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptomatik mit namentlich Gliederschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen wurde in der Vergangenheit unter anderem die Verdachtsdiagnose eines chronic fatigue-Syndroms gestellt (E. 3.1). Dr. G.___ und Dr. phil. E.___ und Dr. F.___ attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei gemäss letzteren jedoch ein Arbeitspensum von zwei bis drei Stunden pro Tag möglich gewesen wäre (E. 3.3 und 3.5). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 7/109) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Sie folgte dabei im Wesentlichen der Einschätzung durch RAD-Arzt pract. med. I.___, wonach keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und die bisherige Tätigkeit weiterhin möglich gewesen sei (E. 3.6, 3.11).
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. April 2021 stellten die Ärzte des M.___ die Diagnose chronic fatigue-Syndrom (CFS, Myalgische Enzephalomyeltis). Nach der Einschätzung durch die behandelnden Ärzte sei dem Beschwerdeführer keine berufliche Tätigkeit zumutbar (E. 4.1-4.3). Die A.___Gutachter nannten in der interdisziplinären Konsensbeurteilung als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit deskriptiv ein chronic fatigue-Syndrom, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, und einen Status nach SLAP-Läsionen beider Schultergelenke. Eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie nicht. Nach der Einschätzung durch die Gutachter bestehe für die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur und bauleitender Elektromonteur unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 4.4.7).
6.2
Das A.___-Gutachten vom 3. Juni 2024 beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und erweist sich für die streitigen Belange grundsätzlich als umfassend. Den geklagten Beschwerden wurde sodann ausreichend Rechnung getragen und die Gutachter setzten sich mit den massgebenden Vorakten auseinander. Der neurologische Gutachter Dr. Q.___ legte ausführlich dar, weshalb er der Diagnose eines chronic fatigue-Syndroms (CFS, Myalgische Enzephalomyeltis) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (E. 4.4.6). Der Kritik des Beschwerdeführers am Vorgehen des Gutachters (Urk. 1 S. 19 unten) kann dagegen nicht gefolgt werden. Das Gutachten vermag somit auch in der Darlegung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen der Gutachter zu überzeugen. Es erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (E. 5.1).
6.3
Die Begutachtung ergab zwar keine Anhaltspunkte für eine Aggravation, und es wurde eine gute Kooperation des Beschwerdeführers festgestellt (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 9 unten). Dr. Q.___ wies in der neurologischen Beurteilung jedoch auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und den klinisch und mittels Zusatzuntersuchungen objektivierbaren Befunden hin. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung zudem trotz der rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung am Vormittag keinen müden Eindruck gemacht. Weiter fehlt es am Nachweis einer Entzündung im zentralen Nervensystem, was die geschilderte Symptomatik erklären könnte. Die Symptome erweisen sich gemäss Dr. Q.___ als unspezifisch und können auch andere Ursachen haben. Weiter wies er darauf hin, dass sämtliche neurologischen Abklärungen bislang negativ verlaufen seien (E. 4.4.6). Zur neuropsychologischen Untersuchung wurde festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, nach einer zweistündigen Anreise für zweieinhalb Stunden konzentriert an den neuropsychologischen Tests zu arbeiten. Die vom Beschwerdeführer zum Ende der Untersuchung angegebene subjektive Erschöpfung konnte die Gutachterin nicht bestätigen. Die neuropsychologische Untersuchung fand am 4. März 2024 statt (Urk. 7/166 S. 70 Ziff. 1.1), so dass sich der neurologische und der psychiatrische Gutachter anlässlich ihrer späteren Untersuchungen ein Bild über eine allfällige Erschöpfung des Beschwerdeführers nach der neuropsychologischen Untersuchung machen konnten. Eine Verlaufsbeurteilung war daher durchaus möglich (vgl. Urk. 1 S. 17 Ziff. 16). Dr. O.___ konnte in der rheumatologischen Untersuchung die von Dr. K.___ angegebenen Dekonditionierung der Muskulatur sodann nicht oder nicht mehr bestätigen (E. 4.1 und 4.4.5).
Die A.___-Gutachter begründeten ihre Einschätzungen und Schlussfolgerungen damit eingehend, so dass auf das Ergebnis der fachärztlichen Untersuchungen und die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung abgestellt werden kann. Sie beantworteten sodann die im vorliegenden Verfahren massgebliche Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit Oktober 2019. Einzig aus psychiatrischer Sicht wurde hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, die aktenanamnestisch zudem in der Regel während depressiver Phasen nur leichtgradig sei, eine Veränderung des Gesundheitszustandes festgehalten. Diese wirke sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (E. 4.4.3). Damit liegt hinsichtlich der hier zu beurteilenden Neuanmeldung grundsätzlich keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Beurteilung im Oktober 2019 vor. Zur abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte ist trotzdem zu sagen, dass diese massgeblich auf der bekannten Symptomatik und damit letztlich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht (vgl. E. 4.1-4.3), für welche keine somatisch abgrenzbare Erklärung gefunden werden konnte. Zudem ist auf die Erfahrungstatsche hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 5.2). Da auf die Einschätzung durch die A.___-Gutachter abgestellt werden kann, erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben).
6.4
Nachfolgend ist auf die Standardindikatoren einzugehen.
Dr. P.___ stellte zu den vom Beschwerdeführer angegebenen depressiven Phasen im Verlauf eines Jahres die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Der Gutachter verneinte sodann eine relevante Konzentrationsstörung und konnte eine Einschränkung der Merkfähigkeit oder Gedächtnisstörungen nicht bestätigen (E. 4.4.2-4.4.3). Es fehlt damit an einer nennenswerten Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde. Dr. P.___ verneinte sodann eine Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Zweier-WG in S.___ und hat einen kleinen Freundeskreis mit wöchentlichen sozialen Kontakten auswärts sowie Kontakte beim Sport (Urk. 7/166/71), so dass von einem weitgehend intakten sozialen Umfeld auszugehen ist. Dr. P.___ wies bezüglich Inkonsistenzen sodann darauf hin, dass der Lebenslauf des Beschwerdeführers schon vor Mai 2014 Lücken aufgewiesen habe (E. 4.4.2). Bei der Prüfung der Konsistenz ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinem Hobby Turmspringen mehrmals pro Woche während mehrerer Stunden pro Training nachgehen kann und ihm auch ein Fitnesstraining möglich ist. Nach Prüfung der Standardindikatoren ist, wie von Dr. P.___ attestiert, für die bisherige Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.
6.5
Zusammenfassend ist gestützt auf das A.___-Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in den bisherigen Tätigkeiten als Elektromonteur und bauleitender Elektromonteur zu bestätigen, wobei sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Oktober 2019 nicht wesentlich verändert hat. Anzufügen ist, dass auch nach den Berichten der behandelnden Ärzte keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Gesundheitszustand massgeblich verschlechtert hätte. Der Beschwerdeführer gab in der Neuanmeldung vom April 2021 zudem selber an, dass die Symptomatik seit Mai 2014 unverändert bestehe (Urk. 7/119 S. 6 Ziff. 6.1).
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf IV-Leistungen somit zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind sie auf Fr. 700.— festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger