Sozialversicherungsgericht Zürich, Der Versicherungsträger gewährte nach Erhalt einer rechtsmissbräuchlich zum Zwecke der Verlängerung der Einsprachefrist eingereichten in formeller Hinsicht ungenügenden Einsprache eine Fristerstreckung. Der danach neu mandatierte Rechtsanwalt kann sich nicht in guten Treuen auf diese Fristerstreckung berufen, da er wissen musste, dass die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist. (2025) | Lexipedia