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Löschung im Handelsregister

VB.2025.00428 · Verwaltungsgericht Zürich

Del 10 nov 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/verwaltungsgericht/vb-2025-00428/de/loschung-im-handelsregister

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Verwaltungsgericht Zürich
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

Löschung im Handelsregister

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00428

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 10. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Löschung im Handelsregister,

Regeste

Mit der nachträglichen Meldung der Verlegung des Sitzes des von der streitgegenständlichen Löschung betroffenen Einzelunternehmens in den Kanton C und der Eintragung des Unternehmens im dortigen Handelsregister hat das vorliegende Beschwerdeverfahren seinen Gegenstand verloren. Es ist entsprechend abzuschreiben.

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 ordnete das Handelsregisteramt des Kantons Zürich an, dass das damals mit Domizil im Kanton Zürich gemeldete Einzelunternehmen B nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wegen fehlenden Rechtsdomizils von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht werde, und auferlegte die Eintragungsgebühr von Fr. 180.80 A als Inhaber.

II.

Hiergegen gelangte A am 3. Juli 2025 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte darum, dass auf eine Löschung seines Einzelunternehmens zu verzichten sei, damit er dessen Sitz bzw. Domizil in den Kanton C verlegen könne, wo er "jetzt wohne". Er habe nicht daran gedacht, die Änderung dem Handelsregister vorab zur Kenntnis zu bringen, und sei auch bereit, die ihm auferlegte Gebühr zu bezahlen.

Das Handelsregisteramt reichte am 23. September 2025 eine Beschwerdeantwort ein und erklärte, dass der Sitz des Einzelunternehmens B inzwischen, per 9. Juli 2025, in den Registerbezirk des Kantons C verlegt worden sei, womit die in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2025 "angedrohte Löschung gegenstandslos geworden" sei; von einer nachträglichen Erhebung der Eintragungsgebühr werde abgesehen.

Erwägungen

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des Obligationenrechts [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; VGr, 22. Mai 2025, VB.2024.00542, E. 1.1 mit Hinweisen). Es liegt kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (SR 221.411) vor.

1.2

Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung eines Einzelunternehmens geht das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April 2011,4A_636/2010, E. 1.1). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechend wäre die Sache grundsätzlich in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.

Mit der nachträglichen Meldung der Verlegung des Sitzes des Einzelunternehmens B in den Kanton C und der Eintragung des Unternehmens im dortigen Handelsregister hat das vorliegende Beschwerdeverfahren seinen Gegenstand verloren. Es ist entsprechend abzuschreiben.

3.

Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 74 f., sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 7).

Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten das vorliegende Verfahren sowie dessen Gegenstandslosigkeit unstreitig verursachte, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. vorn E. 1.2), ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 195.-- Zustellkosten, Fr. 695.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 72 e Art. 74 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 13, Art. 38b, Art. 41 e Art. 65a — letto nella versione del 1 luglio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 934, Art. 939 e Art. 942 — letto nella versione del 1 ottobre 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026.

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