Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

VB.2025.00516 · Verwaltungsgericht Zürich

Del 30 lug 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/verwaltungsgericht/vb-2025-00516/de/widerruf-der-aufenthaltsbewilligung

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Verwaltungsgericht Zürich
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00516

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Juli 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

1.A,

2.B,

Beschwerdeführerin 2 gesetzlich vertreten
durch den Beschwerdeführer 1,
dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Regeste

[Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen eines 38-jährigen Dominikaners und seiner 13-jährigen Tochter aus früherer Ehe nach einer mehr als dreijährigen Ehe mit einer Schweizerin.] Der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Integration ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung (E. 3.2). Die im relevanten Zeitraum entstandenen Betreibungsregisterauszüge enthalten zahlreiche Forderungen, die sich nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen. Bei dieser Ausgangslage kann die Beurteilung der Verschuldung ausnahmsweise auf einen späteren (bereinigten) Betreibungsregisterauszug abgestellt werden (E. 4.2). Die Verschuldung des Beschwerdeführers bewegt sich an der unteren Grenze dessen, was überhaupt zur Annahme einer mangelnden wirtschaftlichen Integration führen kann. Er wurde nur einmal kurz von der öffentlichen Hand unterstützt, bezahlt zuverlässig Kindesunterhalt und hat einen Teil der Schulden zurückbezahlt (E. 4.4). Insgesamt ist gerade noch von einer gelungenen Integration auszugehen und ist seine mittlerweile abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (E. 4.4). Damit ist auch die Aufenthaltsbewilligung seiner minderjährigen Tochter zu verlängern (E. 6). Gutheissung UP/URB. Gutheissung.

Sachverhalt

I.

A ist ein 1988 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Aus einer früheren Beziehung in seinem Heimatland ging am 7. März 2013 die Tochter B hervor, die ebenfalls die dominikanische Staatsangehörigkeit besitzt. Am 16. Oktober 2018 heiratete A in der Dominikanischen Republik die Schweizerin D (geboren 1990). Daraufhin reiste er am 29. Januar 2019 in die Schweiz ein und erhielt am 13. Februar 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Aus der Ehe ging am 15. Juli 2019 die Tochter E hervor. Diese verfügt über die Schweizer Staatsbürgerschaft.

Am 30. Oktober 2019 reiste B ebenfalls in die Schweiz ein und erhielt am 26. November 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Vater.

Die Ehe zwischen A und D wurde mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 26. Februar 2024 geschieden. E wurde unter der gemeinsamen Sorge der Eltern belassen und ihre Obhut der Mutter zugeteilt. In der Folge tätigte das Migrationsamt des Kantons Zürich verschiedene Abklärungen und stellte insbesondere eine Verschuldung von A fest. Am 4. September 2024 widerrief das Migrationsamt daher die Aufenthaltsbewilligungen von A und B und wies beide aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

II.

Einen hiergegen am 14. Oktober 2024 erhobenen Rekurs von A und B wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 10. Juni 2025 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte ihnen eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums an (Dispositiv-Ziff. II), wies ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III und IV), auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Dispositiv-Ziff. V) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. VI).

III.

Am 20. August 2025 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, es sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Juni 2025 unter Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. August 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein. A und B reichten am 21. August 2025 und 28. Oktober 2025 weitere Unterlagen ein. Die Abteilungspräsidentin forderte A und B am 28. Mai 2026 dazu auf, verschiedene Unterlagen zur Aktualisierung des Sachverhalts einzureichen (insbesondere Betreibungsregisterauszüge, Lohnabrechnungen und Belege für die Bezahlung von Kindesunterhalt). Dieser Aufforderung kamen sie mit Eingabe vom 19. Juni 2026 nach. Am 1. Juli 2026 reichte die Rechtsvertreterin von A und B eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein.

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ehe des Beschwerdeführers zu seiner Schweizer Ehefrau wurde geschieden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ist daher ausgeschlossen.

2.2

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Schweiz vom Januar 2019 bis Dezember 2022 und damit länger als drei Jahre Bestand hatte. Hiermit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt.

3.

3.1

Nach Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) weiter konkretisiert.

3.2

An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht (BGr, 17. August 2021,2C_125/2021, E. 4.2 – 22. Januar 2020,2C_541/2019, E. 3.4.1 – 29. Oktober 2018,2C_160/2018, E. 2.4, je mit Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,2C_625/2017, E. 2.2.2; ferner VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00119, E. 2.3, und 17. Februar 2022, VB.2021.00767, E. 2.3). Grundsätzlich ist der massgebliche Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung (BGr, 13. November 2024,2C_533/2024, E. 4.3 – 12. Januar 2024,2D_25/2023, E. 5.5 – 21. März 2017,2C_810/2016, E. 4.1).

3.3

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.

4.

4.1

Im September 2022 bezog der Beschwerdeführer einmalig während eines Monats Sozialhilfe in der Höhe von total Fr. 2'518.-. Ausserdem wurde er am 12. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft G wegen des unzulässigen Ausführens von Lernfahrten zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Der Sozialhilfebezug und die strafrechtliche Verurteilung fallen beide angesichts ihres Bagatellcharakters bei der Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers nicht ins Gewicht. Zu beurteilen bleibt damit nur, ob er aufgrund seiner Verschuldung das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Nach dem zuvor Gesagten ist für diese Beurteilung der Zeitpunkt relevant, in welchem die Gültigkeit der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers endete, nämlich der 28. Januar 2025.

4.2

Aus den Akten ergeben sich rund um den relevanten Zeitpunkt zwei Betreibungsregisterauszüge. Einer vom 14. Oktober 2024, welcher Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 57'426.85 und laufende Betreibungen in verschiedenen Stadien im Umfang von Fr. 46'810.90 ausweist, und einer vom 8. Mai 2025 mit Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 72'473.95 und laufenden Betreibungen im Umfang von Fr. 48'730.30. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zahlreiche dieser Betreibungsvorgänge aus Mehrfachbetreibungen für dieselbe Schuld resultierten und insbesondere eine Krankenkasse den Beschwerdeführer mehrfach zu Unrecht für Forderungen betrieb, die er gar nicht schuldete. Mithilfe seiner Rechtsvertreterin konnte der Beschwerdeführer diese Situation anschliessend weitgehend bereinigen, womit im Oktober 2025 noch Verlustscheine im Umfang von Fr. 37'952.- und offene Betreibungen im Umfang von Fr. 5'631.85 gegen ihn vorlagen. Der entsprechende Betreibungsregisterauszug wurde zwar deutlich nach dem für die Beurteilung der Verschuldung relevanten Zeitpunkt erstellt, vermag aber nach der Bereinigung um zahlreiche nicht bestehende bzw. nicht begründete Forderungen eine deutlich akkuratere Darstellung der tatsächlichen Verschuldung des Beschwerdeführers zum relevanten Zeitpunkt zu erbringen als die zuvor genannten Auszüge aus dem Oktober 2024 und Mai 2025. Es ist daher hierauf abzustellen.

4.3

Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Massgebend sind zudem die Höhe sowie die Ursachen der Verschuldung. Es ist jeweils auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen. Selbst Schulden von knapp über Fr. 100'000.- sind kein Grund, die wirtschaftliche Integration zu verneinen, wenn ernsthafte erkennbare Bemühungen bestehen, das Geld zurückzubezahlen (vgl. zum Ganzen ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen BGr, 7. März 2023,2C_790/2021, E. 5.2).

4.4

Bei einer Verschuldung von insgesamt Fr. 43'584.15 bewegt sich der Beschwerdeführer noch an der unteren Grenze dessen, was überhaupt zur Annahme einer mangelnden wirtschaftlichen Integration führen kann (vgl. BGr, 7. März 2023,2C_790/2021, E. 5.3.2 zu Schulden im Umfang von rund Fr. 40'000.-). Weiter fällt ins Gewicht, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig erwerbstätig war, wenn auch in Stellen mit tiefem Lohn, und er daher nur einmalig und kurz von der öffentlichen Hand unterstützt werden musste. Der Beschwerdeführer bezahlt soweit ersichtlich (mit einer Ausnahme im Frühjahr 2025) zuverlässig die ihm auferlegten Kindesunterhaltsbeiträge für die Tochter E und seine Verschuldung resultiert mit Blick auf die in den Betreibungsregisterauszügen erscheinenden Gläubiger nicht aus einem ausschweifenden Lebensstil. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht nur Kindesunterhalt für E, welche bei ihrer Mutter lebt, bezahlen muss, sondern er auch für die Betreuung und den Unterhalt der heute 13-jährigen Beschwerdeführerin aufkommen muss, die mit ihm zusammenlebt. Weiter ergibt sich aus dem Betreibungsregisterauszug, dass insgesamt Forderungen gegen den Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 9'489.75 entweder durch Zahlung oder Verwertung im Pfändungsverfahren getilgt werden konnten. Die Verschuldung des Beschwerdeführers hat sich zum Urteilszeitpunkt mittlerweile zwar wieder etwas erhöht. Jedoch dürfte es sich auch hierbei um teilweise alte Forderungen handeln, die nach dem Umzug an einen neuen Wohnort erneut betrieben wurden. So hob eine Krankenkasse im April 2025 am alten Wohnort eine Betreibung über einen Betrag von Fr. 4'651.25 an, setzte diese aber anschliessend nicht fort. Dafür hob dieselbe Krankenkasse am neuen Wohnort im Mai 2025 eine Betreibung für einen Betrag von Fr. 5'121.55 an.

4.5

Insgesamt kann dem Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung gerade noch keine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgeworfen werden. Überdies verfügt er zwar über keinen Nachweis für ausreichende Sprachkenntnisse nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77 VZAE. In Anbetracht der Gesamtumstände ist jedoch ausnahmsweise kein entsprechender Nachweis zu verlangen: So hat der Beschwerdeführer einen entsprechenden Kurs besucht und kann auch aufgrund seiner langjährigen Arbeitserfahrung in einer Restaurantküche davon ausgegangen werden, dass er Deutsch auf dem Niveau A1 beherrscht. Zudem fällt ins Gewicht, dass er (nebst seiner Erwerbstätigkeit in Vollzeit) Betreuungspflichten für die Beschwerdeführerin wahrnimmt (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE). Eine regelmässige Erwerbstätigkeit hatte der Beschwerdeführer im Übrigen schon vor Androhung von ausländerrechtlichen Massnahmen aufgenommen, womit auch das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung erfüllt ist. In einer Gesamtbetrachtung ist daher gerade noch von einer ausreichenden Integration auszugehen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und es ist vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen bzw. die mittlerweile abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist zu verlängern. Er ist aber darauf hinzuweisen, dass er sich um den Spracherwerb sowie eine nachhaltige Reduktion seiner Verschuldung bemühen muss, andernfalls ihm ein Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung droht.

5.

Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schweizer Tochter E einen wichtigen persönlichen Grund für dessen Aufenthalt in der Schweiz darstellt, und besteht daher auch kein Anlass, eine Kindsanhörung durchzuführen.

6.

Da die minderjährige Beschwerdeführerin ihr Aufenthaltsrecht von demjenigen des Beschwerdeführers ableitet (Art. 44 AIG), ist nach dem zuvor Gesagten auch ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es kann daher offenbleiben, ob ihr eine Ausreise in die Dominikanische Republik angesichts ihres mehrjährigen Schulbesuchs in der Schweiz und ihres Alters zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch zumutbar wäre, und ihre Anhörung kann unterbleiben.

7.

7.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreterin ist zudem für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. unten E. 7.2.2).

7.2

Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

7.2.1

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden sind sodann offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und ist den Beschwerdeführenden in der Person ihrer Rechtsvertreterin Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

7.2.2

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss dieser Bestimmung wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

7.2.3

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 17,17 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 90.70 geltend. Praxisgemäss wird vom Verwaltungsgericht in einem migrationsrechtlichen Verfahren ein Aufwand von acht bis zwölf Stunden entschädigt. Im vorliegenden Fall kann ausnahmsweise hiervon abgewichen werden, da insbesondere die Doppel- und Mehrfachbetreibungen gegen den Beschwerdeführer sowie der Nichtbestand von gewissen Schulden darzulegen waren, was nachvollziehbarerweise erheblichen Arbeitsaufwand der Rechtsvertreterin bedingte. Damit ist der geltend gemachte Aufwand dem vorliegenden Fall gerade noch angemessen. Die Rechtsanwältin C für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichtende Entschädigung ist folglich auf insgesamt Fr. 4'180.60 (inklusive Mehrwertsteuer) zu beziffern. Davon ist die ihr auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 %; insgesamt Fr. 2'162.-) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 2'018.60 resultiert.

7.2.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.3

Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt werden. Ausserdem ist den Beschwerdeführenden in der Person ihres Rechtsvertreters im Rekursverfahren, lic. iur. H, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, da bereits der Rekurs nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, lic. iur. H eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) auszurichten. Die ihm (als Jurist ohne Anwaltspatent) auszurichtende Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung ist mit dieser Parteientschädigung abgegolten.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. September 2024 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Juni 2025 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu verlängern.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Juni 2025 wird das Gesuch der Beschwerdeführenden um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von lic. iur. H ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beigegeben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Juni 2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Juni 2025 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, lic. iur. H eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren auszurichten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin C für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'162.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren werden gutgeheissen und den Beschwerdeführenden wird in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Rechtsanwältin C wird nach Anrechnung der Parteientschädigung im Mehrbetrag von Fr. 2'018.60 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7 Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.

Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration; d) lic. iur. H (nur E. 7.3 und Dispositiv); e) die Gerichtskasse.