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Kündigung

VB.2025.00524 · Verwaltungsgericht Zürich

Del 30 lug 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/verwaltungsgericht/vb-2025-00524/de/kundigung

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Verwaltungsgericht Zürich
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Kündigung

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00524

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Juli 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Datenschutzbeauftragte

des Kantons Zürich,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend Kündigung,

Regeste

[Der im Kündigungszeitpunkt 59-jährige Beschwerdeführer verlangt, dass seine von der Vorinstanz als unrechtmässig eingestufte Kündigung in eine (unrechtmässige) Entlassung altershalber umzudeuten sei.] Eine Entlassung altershalber ist nur zulässig, wenn ein sachlicher Kündigungsgrund bejaht wird; aus dem Personalgesetz lässt sich kein Anspruch auf Umwandung einer unrechtmässigen Kündigung in eine (unrechtmässige) Entlassung altershalber herleiten (zum Ganzen E. 3). Abweisung.

Sachverhalt

I.

A (geboren 1965) war seit Juli 2016 für den bzw. die Datenschutzbeauftragte(n) des Kantons Zürich tätig, zuletzt als … Mit Verfügung vom 5. August 2024 löste die Datenschutzbeauftragte das Anstellungsverhältnis wegen mangelhaften Verhaltens per Ende Februar 2025 auf. Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung des Kantonsrats am 24. April 2025 gut und stellte fest, dass die Kündigung nichtig sei.

Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 hatte die Datenschutzbeauftragte das Anstellungsverhältnis per 31. August 2025 erneut aufgelöst, sofern es zu diesem Zeitpunkt noch bestehe.

II.

Mit Rekurs vom 17. März 2025 beantragte A der Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung des Kantonsrats, die Verfügung vom 13. Februar 2025 sei aufzuheben und er altershalber zu entlassen, zudem sei ihm eine Entschädigung von vier Monatslöhnen und eine Abfindung von sechs Monatslöhnen zuzusprechen. Mit Entscheid vom 23. Juni 2025 hiess die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung des Kantonsrats den Rekurs teilweise gut, stellte die Unrechtmässigkeit der Kündigung fest und sprach A eine Entschädigung von drei Monatslöhnen und eine Abfindung von drei Monatslöhnen zu; im Übrigen wies sie den Rekurs ab.

III.

A erhob am 26. August 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid teilweise aufzuheben und er sei altershalber zu entlassen. Die Datenschutzbeauftragte schloss am 29. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 22. Oktober 2025 und der Datenschutzbeauftragten vom 7. November 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung des Kantons gemäss § 41 in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. g Ziff. 1 und § 42 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Streitwert bestimmt sich nach den Sparbeiträgen, die der Beschwerdegegner bei einer Entlassung altershalber zur Äufnung des Sparkapitals des Beschwerdeführers ab der Auflösung des Anstellungsverhältnisses bis zum Alter von 65 Jahren bezahlen müsste. Diese betragen insgesamt rund Fr. 147'000.-; die Angelegenheit fällt damit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.

3.1

Strittig ist einzig die Frage, ob die Feststellung der Vorinstanz, dass das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers zu Unrecht wegen mangelhaften Verhaltens aufgelöst wurde, eine Konversion dieser Kündigung in eine Entlassung altershalber zur Folge haben muss, weil der Beschwerdeführer im Beendigungszeitpunkt 59 Jahre alt war.

3.2

Nach § 24b Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) werden Angestellte altershalber entlassen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 18 Abs. 2 PG erfüllt sind (lit. a), die Probezeit abgelaufen ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahrs endet (lit. c), die Entlassung nicht auf das Verschulden der oder des Angestellten zurückzuführen ist (lit. d) und der oder dem Angestellten keine zumutbare Stelle angeboten oder vermittelt werden kann (lit. e).

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass auch dann Anspruch auf eine Entlassung altershalber bestehe, wenn eine Rechtsmittelinstanz die Unrechtmässigkeit einer Kündigung wegen mangelhafter Leistung oder mangelhaften Verhaltens feststelle; die unrechtmässige Kündigung müsse in solchen Fällen in eine Entlassung altershalber umgewandelt werden. Die Vorinstanz lehnt eine Konversion der von ihr als unrechtmässig erkannten Kündigung in eine Entlassung altershalber ab, weil es am dafür notwendigen sachlichen Grund gemäss § 18 Abs. 2 PG fehle. Bei der Entlassung altershalber gehe es nicht darum, die Unrechtmässigkeit einer Kündigung auszugleichen, sondern darum, Angestellten, deren Kündigung infolge eines sachlichen Grundes unumgänglich sei, eine Frühpensionierung zu ermöglichen.

3.3

Obwohl ein personalrechtliches Institut, war die Entlassung altershalber ursprünglich nur in den Statuten der kantonalen Versicherungskasse geregelt; erst mit deren Verselbständigung im Jahr 2014 wurde die Bestimmung in das Personalgesetz überführt (ausführlich hierzu VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00252, E. 4.5, auch zum Folgenden). In der Weisung zur entsprechenden Gesetzesvorlage führte der Regierungsrat zunächst aus, es sei klarzustellen, dass für eine Entlassung altershalber die gleichen materiellen und formellen Voraussetzungen zu erfüllen seien, die für eine ordentliche Kündigung durch den Kanton gälten. Sodann sei eine Ausfinanzierung der Sparvorschriften nur gerechtfertigt, wenn die Mitarbeitenden kein Verschulden an der Entlassung treffe. Dabei gelte der Verschuldensbegriff, wie er vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Abfindung entwickelt worden sei. Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses sei entsprechend dann unverschuldet, wenn sie nicht auf Gründe zurückzuführen sei, die von den betroffenen Angestellten zu vertreten seien. Typische Fälle seien die Aufhebung einer Stelle oder der Tatbestand, dass die oder der Angestellte die gewachsenen Anforderungen einer Stelle aufgrund mangelnder Eignung nicht mehr erfülle. Hingegen führe die Entlassung wegen ungenügender Leistungen aus anderen Gründen oder wegen des Verhaltens in der Regel nicht zu einer Abfindung (Antrag und Weisung zum Gesetz über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 11. Dezember 2013, ABl 2013-12-27, S. 13 f.).

3.4

In einem Urteil, das eine Mitarbeiterin betraf, die die gewachsenen Anforderungen an ihre Stelle unverschuldet nicht mehr erfüllte, kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, es hätte eine Entlassung altershalber statt einer Kündigung wegen mangelhafter Leistung angeordnet werden müssen, und wies die Angelegenheit an die Arbeitgeberin zurück, damit diese entsprechend vorgehe. Seien die Voraussetzungen für eine Entlassung altershalber erfüllt, komme der Arbeitgeberin kein Wahlrecht zu und dürfe diese nicht stattdessen zur ordentlichen Kündigung schreiten (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00290, E. 3). Ob eine solche Konversion auch dann anzuordnen ist, wenn das Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrunds verneint wird und insofern auch die Voraussetzungen für eine Entlassung altershalber nicht erfüllt sind, musste das Verwaltungsgericht bisher nicht klären (vgl. VGr, 20. April 2023, VB.2022.00691, E. 5.1).

3.5

Folgte das Gericht der Auffassung des Beschwerdeführers, hätte dies im Anwendungsbereich des Personalgesetzes zur Folge, dass für Arbeitnehmende ab einem Alter von 58 Jahren ein zusätzlicher Kündigungsschutz in dem Sinn gälte, dass eine unrechtmässige Kündigung stets in eine Entlassung altershalber umzuwandeln wäre. Eine solche Rechtsfolge muss sich aus dem Personalrecht herleiten lassen.

3.5.1

Erweist sich eine Kündigung als rechtswidrig, ist gemäss § 18 Abs. 3 PG eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung geschuldet und bleibt die Ausrichtung einer Abfindung ausdrücklich vorbehalten. Eine Umwandlung der rechtswidrigen Kündigung in eine Entlassung altershalber sieht diese Bestimmung hingegen nicht vor. Auch aus dem Wortlaut von § 24b PG lässt sich nicht herleiten, dass eine als unrechtmässig erkannte ordentliche Kündigung in eine Entlassung altershalber umgewandelt werden könnte. Im Gegenteil setzt § 24b Abs. 1 lit. a PG ausdrücklich voraus, dass ein sachlicher Grund für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses vorliegen müsse.

Der Wortlaut des Gesetzes spricht damit gegen eine solche Konversion.

3.5.2

Die Entlassung altershalber ist ein Auffangnetz für Angestellte, deren Anstellung aus Gründen gekündigt wird, die sie nicht beeinflussen konnten, und die in einem Alter sind, in dem es erfahrungsgemäss schwierig ist, eine neue Stelle zu finden. Sie ermöglicht eine vorzeitige Pensionierung mit einer gewissen Abfederung der daraus folgenden finanziellen Konsequenzen, indem das Altersguthaben um die bis zum ordentlichen Pensionierungsalter fehlenden Beiträge aufgestockt wird. Damit ist dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im Ergebnis möglich, eine unverschuldete Entlassung älterer Arbeitnehmender sozialverträglich auszugestalten. Der Gesetzgeber hatte dabei ausschliesslich Fälle vor Augen, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden die Gründe nicht vorwirft, die ihn zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses bewegen. Auch aus diesem Sinn und Zweck der Entlassung altershalber lässt sich nicht herleiten, dass eine mit schuldhaftem Verhalten begründete Kündigung in eine Entlassung altershalber umgewandelt werden kann, wenn eine Rechtmittelinstanz die angeführten Gründe für nicht hinreichend gewichtig oder nicht hinreichend bewiesen hält.

3.6

Demnach ist eine Entlassung altershalber nur zulässig, wenn ein sachlicher Kündigungsgrund bejaht wird, und lässt sich aus dem Personalgesetz kein Anspruch auf Umwandlung einer unrechtmässigen Kündigung in eine (unrechtmässige) Entlassung altershalber herleiten. Dies mag aus Sicht des Beschwerdeführers ungerecht erscheinen. Es entspricht jedoch der allgemeinen gesetzlichen Systematik, wonach es den Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich verwehrt ist, unrechtmässige Kündigungen aufzuheben (§ 27a Abs. 1 und § 63 Abs. 3 VRG). Diese Regel gilt für sämtliche Kündigungen – unabhängig davon, wie alt die Person ist, der zu Unrecht gekündigt wurde.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Datenschutzbeauftragten steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 20. August 2025, VB.2025.00009, E. 6.2).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 7'145.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung des Kantonsrates.