Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00666
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Regeste
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 27-jährigen Chinesen nach der Trennung von der Schweizer Ehefrau und nachdem er das Besuchsrecht zur Schweizer Tochter aufgrund gesundheitlicher Probleme nur beschränkt wahrnehmen kann.] Dass der Beschwerdeführer aus Gründen ausserhalb von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK (Fortbestand der elterlichen Beziehung zur Schweizer Tochter als wichtiger Grund) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte, ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich (E. 3.1). In einem früheren gutheissenden Urteil (VGr, 4. November 2020, VB.2020.00486) wurde dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung verlängert, damit er die Möglichkeit erhält, das im Scheidungsverfahren vereinbarte Besuchsrecht zu seiner Tochter tatsächlich aufzubauen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr haben offenbar seit mehr als vier Jahren keine Besuche stattgefunden und möchte die Tochter auch keinen Kontakt zu ihrem Vater. Überdies führte selbst ein erfolgreicher Aufbau des im Scheidungsurteil vereinbarten stark eingeschränkten Besuchsrechts nicht zu einem "gerichtsüblichen Besuchsrecht" im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Damit liegt keine enge affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schweizer Tochter vor (E. 3.5). Da der Beschwerdeführer überdies in erheblichem Umfang Ergänzungsleistungen bezieht, überwiegen die öffentlichen Fernhalteinteressen sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz (E. 3.6). Trotz der psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist die Wegweisung nach China möglich und zumutbar, da dort ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machte, dass er in der Heimat über kein soziales Netz verfügt (E. 4). Gutheissung UP/URB. Abweisung.
Sachverhalt
I.
A. A ist ein 1989 geborener Staatsangehöriger Chinas. Er reiste am 3. September 2015 zu seiner damaligen Lebenspartnerin, der Schweizer Bürgerin C (geboren 1986), in die Schweiz ein. Aus der Beziehung ging 2015 die Tochter D hervor. Am 9. Dezember 2015 schlossen A und C in Zürich die Ehe, woraufhin das Migrationsamt des Kantons Zürich A am 9. Februar 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte.
Nachdem sich A und C Anfang 2019 getrennt hatten, widerrief das Migrationsamt am 14. Oktober 2019 die Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg, was die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Juni 2020 bestätigte. Das Verwaltungsgericht hiess eine hiergegen gerichtete Beschwerde von A mit Urteil vom 3. November 2020 gut und hob die Verfügung des Migrationsamts und den Rekursentscheid auf (VB.2020.00486). Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass A wegen seiner Beziehung zur Tochter D ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zukomme. Die enge affektive Beziehung zur Tochter könne nicht verneint werden, da der Aufbau eines üblichen Besuchsrechts erst gerade wieder angelaufen sei und A die Möglichkeit gegeben werden müsse, das Besuchsrecht auszuüben (E. 3.3.1). Die enge wirtschaftliche Beziehung sei sodann aufgrund der geleisteten symbolischen Unterhaltsbeiträge und wegen mangelnder weitergehender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung zu bejahen (E. 3.3.2). Daraufhin verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A mit Gültigkeit bis zum 8. Dezember 2021.
B. Am 20. November 2020 liessen sich A und C scheiden. D wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die Obhut der Mutter gestellt. Ferner vereinbarten A und C im Wesentlichen einen schrittweisen Aufbau eines Besuchsrechts des Vaters unter Beizug von externen Beratungspersonen. Nach verschiedenen Abklärungen betreffend die tatsächliche Umsetzung des Besuchsrechts verlängerte das Migrationsamt am 14. Februar 2023 die Aufenthaltsbewilligung von A gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK mit Gültigkeit bis zum 8. Dezember 2023.
Am 12. Februar 2024 stellte A ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt stellte mit Verfügung vom 7. Januar 2025 fest, dass die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung von A mittlerweile erloschen sei, wies dessen sinngemässes Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass sich A trotz Mitwirkungspflicht nicht habe vernehmen lassen und nicht nachgewiesen habe, dass er den Kontakt zur Tochter aufrechterhalten bzw. intensiviert habe. Entsprechend sei vom Fehlen einer engen affektiven Beziehung auszugehen.
II.
Einen hiergegen am 6. Februar 2025 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. September 2025 ab, soweit sie darauf eintrat und dieser nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I). Im Übrigen setzte sie A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens, nahm diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III), bestellte ihm Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand, entschädigte diesen für seinen Aufwand mit Fr. 2'567.25 zulasten der Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. V).
III.
A erhob am 13. Oktober 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. September 2025 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern oder eine neue Aufenthaltsbewilligung aus Härtefallgründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.
Der stellvertretende Abteilungspräsident stellte mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und A während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens im Umfang seiner bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Oktober 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein. A reichte am 23. Oktober 2025, 13. November 2025, 9. Dezember 2025 und 19. Januar 2026 Unterlagen zu einem Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils zwischen ihm und C ein. Das Migrationsamt informierte das Verwaltungsgericht am 5. November 2025 über den Ergänzungsleistungsbezug von A. Der Rechtsvertreter von A reichte am 12. Juni 2026 eine weitere Stellungnahme sowie eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren und am 16. Juni 2026 weitere Beweismittel ein. Das Migrationsamt übermittelte dem Verwaltungsgericht am 16. Juni 2026 weitere Akten. A informierte das Verwaltungsgericht am 2. Juli 2026 über den aktuellen Stand des Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils.
Erwägungen
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da der Beschwerdegegner seine Verfügung erlassen habe, bevor er hierzu habe Stellung nehmen können. Dass er auf entsprechende Schreiben des Beschwerdegegners nicht reagiert habe, sei allein seiner Krankheit geschuldet gewesen, was ihm nicht vorgeworfen werden könne.
2.2
Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, konnte sich der Beschwerdeführer ausführlich im Rekursverfahren zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen äussern. Da die Vorinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie der Beschwerdegegner, wäre deshalb eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorgelagerten Verfügungsverfahren im Rekursverfahren geheilt worden (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nicht ersichtlich.
3.
3.1
Nach der Trennung von seiner Ehefrau wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) verlängert, da der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu seiner Schweizer Tochter einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land darstelle (vgl. zum Ganzen VGr, 3. November 2020, VB.2020.00486, E. 3). Dass der Beschwerdeführer mittlerweile aus einem anderen Grund einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hätte, ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Folglich ist zu prüfen, ob weiterhin eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung besteht.
3.2
Diese Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht restriktiver zu verstehen sind als die aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessenden Rechtsansprüche (BGE 143 I 21 E. 4.1 mit Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024,2C_447/2023, E. 5.3 – 19. Oktober 2023,2C_34/2023, E. 5.2 – 30. August 2023,2C_710/2022, E. 4.1).
3.3
Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern von vornherein nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts (vgl. Art. 273 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie die Kinder lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Blickwinkel des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verbürgten Anspruchs auf Familienleben genügt es grundsätzlich, wenn der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her gepflegt werden kann (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 143 I 21 E. 5.3; 139 I 315 E. 2.2; BGr, 11. Juni 2024,2C_447/2023, E. 5.4 – 19. Oktober 2023,2C_34/2023, E. 5.6 – 27. September 2023,2C_851/2022, E. 5.2).
Für einen weitergehenden Anspruch, das heisst für ein Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils, verlangt die Rechtsprechung eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu den Kindern, die aufgrund der zwischen ihrem Aufenthaltsland und dem Herkunftsland des ausländischen Elternteils liegenden Distanz bei einer Wegweisung praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, sowie ein zumindest weitgehend tadelloses Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz (vgl. BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024,2C_447/2023, E. 5.4 und 21. Februar 2024,2C_473/2023, E. 5.3). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten das private Interesse der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung grundsätzlich nicht zu überwiegen vermag (vgl. BGr, 11. Juni 2024,2C_447/2023, E. 5.4 und 22. Juni 2023,2C_994/2022, E. 6.2). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl bzw. dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Eltern aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024,2C_447/2023, E. 5.4 – 30. August 2023,2C_710/2022, E. 4.2 – 22. Juni 2023,2C_994/2022, E. 6.2), wobei zu beachten ist, dass sich aus Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein eigenständiger Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt (BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
3.4
Eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung eines Elternteils zu den Kindern liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; BGr, 12. Februar 2024,2C_271/2023, E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen). D erhält abgeleitet vom Beschwerdeführer eine IV-Kinderrente von Fr. 247.- pro Monat. Da der Beschwerdeführer invalide ist, ersetzen die Sozialversicherungsleistungen sein Erwerbseinkommen und vermindert sich der geschuldete Unterhaltsbeitrag in dem Umfang (Art. 285a Abs. 3 ZGB). Da es dem Vater aufgrund seiner Invalidität weder zumutbar noch möglich ist, mehr an den Kindesunterhalt beizutragen, ist die wirtschaftlich besonders enge Beziehung zwischen Vater und Tochter gegeben (vgl. zum Ganzen BGr, 19. Oktober 2023,2C_34/2023, E. 6.2).
3.5
Eine in affektiver Hinsicht enge Beziehung liegt vor, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Entscheidend ist die tatsächliche Betreuungslage zum Zeitpunkt des Urteils und nicht eine allfällige gerichtliche Anordnung im Zeitpunkt der Trennung bzw. Scheidung (vgl. BGr, 21. Februar 2024,2C_473/2023, E. 5.3). Gerichtsüblich ist ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende Freitag bis Sonntag und während der Hälfte der 13 Wochen Schulferien (BGE 144 I 91 E. 5.2.1; BGr, 21. März 2025,2C_27/2023, E. 4.3.1 und 21. Februar 2024,2C_473/2023, E. 5.3).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die ihm im letzten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2020 gewährte Möglichkeit, das Besuchsrecht für seine Tochter schrittweise aufbauen zu können, in der Folge nicht nutzte, wobei er hierfür seine psychische Verfassung verantwortlich macht. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass zwischen ihm und der Kindsmutter aktuell wieder ein Verfahren beim Bezirksgericht E betreffend Kinderbelange anhängig ist und dass die beiden in diesem Zusammenhang eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen getroffen haben, die insbesondere die Errichtung einer Besuchsbeistandschaft zur Umsetzung der im Scheidungsurteil getroffenen Besuchsregelung umfasst. Sodann wurde das Verfahren mittlerweile vom Bezirksgericht sistiert, um "eine allfällige Stabilisation des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und die Entwicklung bezüglich Beziehungen zum Kind wie auch Mitwirkung als Elternteil in einem angemessenen Zeitrahmen rechtsgenüglich in das Verfahren einbeziehen zu können". Hinweise darauf, dass tatsächlich wieder Besuche stattgefunden hätten, ergeben sich aus den Akten aber nicht. Vielmehr hat sich die Aufnahme der Besuche seit Erlass des Entscheids des Bezirksgerichts über vorsorgliche Massnahmen offenbar weiter verzögert. Zwar ist dies unter anderem Ausfällen der zuständigen Beistandspersonen und der schwierigen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers zufolge seiner psychischen Erkrankung geschuldet und dem Beschwerdeführer daher nicht oder nur teilweise vorwerfbar. Dennoch muss festgehalten werden, dass damit der letzte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter weiterhin aus dem Jahr 2021 oder 2022 datiert. Aus einem Abklärungsbericht des Sozialzentrums F vom 7. Juli 2025 betreffend die Lebensumstände der Tochter ergibt sich ausserdem, dass die (zu diesem Zeitpunkt neunjährige) Tochter den Kontakt zum Vater seit diesen letzten Kontakten vor rund vier Jahren ablehnt. Dass sich daran etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch nicht allein daraus ableiten, dass offenbar zuletzt zumindest wieder schriftlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter aufgenommen wurde.
Bei dieser Ausgangslage ist die enge affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter zu verneinen. Zwar ist anzuerkennen, dass seine gesundheitliche Verfassung die Wahrnehmung des Besuchsrechts erschwert. Insgesamt überwiegt aber, dass der Beschwerdeführer fast vier Jahre keinen Kontakt mehr zur Tochter hatte und auch zum jetzigen Zeitpunkt keine verlässliche Prognose betreffend die künftige Ausübung des Besuchsrechts gestellt werden kann. Selbst wenn das im Scheidungsurteil vom 20. November 2020 vereinbarte Besuchsrecht mithilfe der Besuchsbeistandschaft schrittweise aufgebaut werden könnte, handelte es sich dabei nur um ein sehr eingeschränktes Besuchsrecht, welches nicht annäherungsweise die Voraussetzungen eines "gerichtsüblichen Besuchsrechts" erfüllt, das die Rechtsprechung für die Annahme einer engen affektive Beziehung verlangt.
3.6
Damit kann die Frage offenbleiben, ob der Beschwerdeführer sich tadellos verhalten hat. Wie erwähnt, vermag das private Interesse der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung grundsätzlich nicht zu überwiegen, wenn es an einer affektiven Beziehung zum Kind in der Schweiz (als eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen) fehlt (vgl. zuvor E. 3.3). Hinzu kommt, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen zwar keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG darstellt, er aber im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen ist (vgl. BGr, 20. August 2025,2C_598/2024, E. 4.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bezieht der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen von monatlich rund Fr. 5'582.- und damit einen erheblichen Betrag. Im Ergebnis ist daher ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK zu verneinen.
3.7
Im Übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch keinen Aufenthaltstitel gestützt auf das Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK erteilte. Zwar hält er sich seit etwas mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf, es entfällt jedoch ein relevanter Anteil davon auf prozeduralen Aufenthalt und ist ausserdem keine besonders gute Integration dargetan.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer hält seine Wegweisung nach China für unzumutbar. Vollzugshindernisse im Sinn der Art. 83 Abs. 2–4 AIG können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE 2010/42 E. 12). Die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen, gehört zur Verhältnismässigkeitsprüfung, die beim Entscheid über eine Anwesenheitsbewilligung vorzunehmen ist. Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGr, 6. März 2018,2C_740/2017, E. 5.2.1 und 8. Januar 2018,2C_396/2017, E. 7.6; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00166, E. 5.4.1; eingehend zum Ganzen VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.1). Das Bundesverwaltungsgericht wendet bezüglich Wegweisungshindernissen den gleichen Beweisstandard an wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, was bedeutet, dass sie zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (BVGr, 11. Juni 2025, E-3202/2025, E. 8.2; BVGE 2011/24 E. 10.2).
4.2
4.2.1
Die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Es herrscht in China auch keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (statt vieler BVGr, 8. April 2026, D-585/2025, E. 9.3.1).
4.2.2
Der Beschwerdeführer stammt aus der Grossstadt G in der Provinz H, wo er auch vor seiner Einreise in die Schweiz im Alter von 26 Jahren lebte. Er hat an einer chinesischen Universität einen Bachelor of Management erworben. Ausserdem lebt seine Mutter in China. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz in der Heimat verfügt, zumal nichts anderes glaubhaft gemacht wurde.
4.2.3
Dem Beschwerdeführer wurden vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung eine rezidivierende depressive Störung von mittelschwerer bis schwerer Ausprägung, eine generalisierte Angststörung sowie Panikattacken diagnostiziert. Hieraus schloss die Invalidenversicherung auf eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit. Vereinzelt vermerkte der behandelnde Psychiater in seinen Akten auch Hinweise auf Suizidalität und der Beschwerdeführer war mehrfach auch in stationärer psychiatrischer Behandlung bzw. wurde sogar vorübergehend fürsorgerisch untergebracht. Entsprechend ist der Beschwerdeführer gesundheitlich stark belastet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners wird er sich seine in der Schweiz zugesprochene Invalidenrente bei einer Rückkehr nach China nicht mehr auszahlen lassen können (vgl. Abkommen vom 30. September 2015 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik China über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.249.1]; hierzu Bundesrat, Botschaft vom 3. Februar 2016, BBl 2016 1297, 1298 und 1304, wonach mit dem Abkommen kein Rentenexport, sondern bloss die Rückvergütung von Beiträgen ermöglich wird). Allerdings wurde der Beschwerdeführer bereits während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässig finanziell von Verwandten aus der Heimat unterstützt.
Sodann sind psychische Leiden, wie beispielsweise Depressionen, auch in China behandelbar (vgl. BVGr, 12. April 2022, E-391/2022, E. 7.3.3 und 12. Juni 2019, D-2614/2019, E. 7.3.2). Es besteht ein Gesundheitsversicherungssystem, das sowohl stationäre als auch ambulante Dienstleistungen abdeckt. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Wegweisung nach G zu seiner Familie zurückkehren kann. Dabei handelt es sich um eine Millionenstadt mit moderner Infrastruktur, die auch über spezialisierte Kliniken für die Behandlung von psychischen Erkrankungen verfügt. Damit ist nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich in China nicht behandeln lassen könnte und lässt seine Gesundheit folglich die Wegweisung nach China nicht als unzumutbar erscheinen.
4.2.4
Der Beschwerdegegner ist immerhin auf die Verpflichtung aufmerksam zu machen, den Vollzug sorgfältig und dem (aktuellen) Gesundheitszustand entsprechend zu planen sowie im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahme alles Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werden (BGr, 17. August 2023,2C_749/2022, E. 5.3.1 und 7. November 2018,2C_98/2018, E. 5.5.3; BGE 139 II 393 E. 5.2.2; VGr, 25. September 2025, VB.2024.00600, E. 5.5.3 und 19. Oktober 2022, VB.2022.00484, E. 3.7.3).
5.
5.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.3
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.3.1
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus den Akten. Die Beschwerde war sodann nicht offenkundig aussichtslos, zumal die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besonderer Aufmerksamkeit bedarf und es seit der Ausgangsverfügung neue Entwicklungen betreffend das Besuchsrecht des Beschwerdeführers für seine Tochter gab. Eine Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und ist dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
5.3.2
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss dieser Bestimmung wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 9,85 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 11.70 geltend. Zwar ist hierin auch ein Aufwand von 0,4 Stunden für Kenntnisnahme des Rekursentscheids und dessen Mitteilung an den Klienten enthalten, was praxisgemäss im Rekursverfahren und nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigen ist (vgl. VGr, 3. Juli 2024, VB.2023.00547, E. 5.5.1 mit Hinweis). Vorliegend kann der Aufwand dennoch berücksichtigt werden, da im Rekursverfahren ebenfalls unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde und bei den dort entschädigten Aufwänden das Studiums des Rekursentscheids noch nicht enthalten war.
Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand dem vorliegenden Fall angemessen. Rechtsanwalt B ist daher im Gesamtbetrag von Fr. 2'355.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Rechtsanwalt B wird im Umfang von Fr. 2'355.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das SEM; d) die Gerichtskasse.