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Kündigung

VB.2025.00730 · Verwaltungsgericht Zürich

Del 30 lug 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/verwaltungsgericht/vb-2025-00730/de/kundigung

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Verwaltungsgericht Zürich
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Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Kündigung

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00730, VB.2025.00545

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Juli 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch die Schulpflege C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin

(VB.2025.00730)

und Mitbeteiligte

(VB.2025.00545),

und

Bildungsdirektion Kanton Zürich,
Generalsekretariat, Rekursabteilung,

Beschwerdegegnerin

(VB.2025.00545),

betreffend Kündigung,

Regeste

[Der als Förderlehrperson auf Sekundarstufe tätigen Beschwerdeführerin wurde noch während der Probezeit gekündigt, weil sie durch ihr Verhalten die Teambildung bei den schulischen Heilpädagoginnen und den Lehrpersonen für Deutsch erheblich gestört habe, indem sie die berufliche Qualifikation des Schulleiters des Ressorts Sonderpädagogik vor dem ganzen Team in Frage stellte.] Die während des hängigen Rekursverfahrens erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde mit dem Entscheid der Bildungsdirektion gegenstandslos (E. 1.3). Während der Probezeit ist die Kündigung durch die arbeitgebende Behörde praxisgemäss bereits zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann (E. 2.1). Mit ihrem Verhalten brachte die Beschwerdeführerin deutlich zum Ausdruck, dass sie nicht bereit war, sich konstruktiv in die Hierarchie und das Team einzuordnen. Angesichts der fehlenden Kooperationsbereitschaft und der in Frage gestellten Einordnung in die schulische Führungsstruktur war die Kündigung zulässig und entspricht dem Zweck der Probezeit (E. 2.4). Die Gerichtskosten für das Verfahren betreffend die Rechtsverzögerung sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da der Vorwurf aufgrund einer summarischen Beurteilung unbegründet erscheint und die Beschwerde deshalb mutmasslich abzuweisen gewesen wäre (E. 4.1). Abweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2025.00730 / Abschreibung des Verfahrens VB.2025.00545 infolge Gegenstandslosigkeit.

Sachverhalt

Erwägungen

A, geboren 1983, wurde von der Gemeinde C per 1. August 2024 als Förderlehrperson auf der Sekundarstufe angestellt. Die Schulpflege der Schule C beschloss am 16. September 2024, das Anstellungsverhältnis mit A während der Probezeit per 4. Oktober 2024 zu kündigen.

II.

Dagegen rekurrierte A am 16. Oktober 2024 an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich, welche in der Folge einen Schriftenwechsel durchführte.

III.

A. Am 5. September 2025 erhob A eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Bildungsdirektion sei anzuweisen, unverzüglich über den Rekurs zu entscheiden (Verfahren VB.2025.00545).

B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von A ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zu.

Am 5. November 2025 führte A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2025.00730) und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 1. Oktober 2025 aufzuheben und die Gemeinde C sei zu verpflichten, ihr eine Entschädigung von Fr. 28'245.75 netto zuzüglich Zins zu 5 % seit Rekurseinreichung zu bezahlen.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 5. Dezember 2025 auf Vernehmlassung. Die Gemeinde C schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich A am 26. Januar 2026. Am 7. Mai 2026 erkundigte sich A nach dem Verfahrensstand.

C. Im Verfahren VB.2025.00545 reichte die Bildungsdirektion am 7. Oktober 2025 die Beschwerdeantwort ein und beantragte unter Hinweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Rekursentscheid vom 1. Oktober 2025, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Am 22. Oktober 2025 beantragte A ebenfalls die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit, wobei ihr zu Lasten des Kantons Zürich eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht mehrere Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. In diesem Sinn sind die Verfahren VB.2025.00545 und VB.2025.00730, die die gleiche Streitsache betreffen, zu vereinigen.

1.2

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen einer Gemeinde betreffend das Anstellungsverhältnis einer Lehrperson sowie für Rechtsverzögerungsbeschwerden betreffend solche Rekursverfahren zuständig (§§ 41 ff. VRG und § 10 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG, LS 412.31]).

1.3

Am 1. Oktober 2025 fällte die Bildungsdirektion den anbegehrten Entscheid in der Hauptsache (Verfahren VB.2025.00730). Damit wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren VB.2025.00545 gegenstandslos, was auch die Beschwerdeführerin anerkennt.

1.4

Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 28'245.75, sodass über die Angelegenheit in Dreierbesetzung zu entscheiden ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00730 einzutreten.

2.

2.1

Die ersten fünf Monate des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf den letzten Schultag vor den Schulferien aufgelöst werden (§ 7a Abs. 1 LPG). Zulässigkeit und Verfahren der Kündigung werden im Übrigen nicht weiter geregelt, sodass diesbezüglich die für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, namentlich das Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) und die dazugehörigen Verordnungen zur Anwendung kommen (§ 2 LPG).

Nach § 18 Abs. 2 PG darf die Kündigung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber nicht missbräuchlich sein und setzt sie einen sachlich zureichenden Grund voraus. Während der Probezeit ist die Kündigung durch die arbeitgebende Behörde praxisgemäss bereits zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann. Die Auflösung muss von der betroffenen Person nicht verschuldet sein und kann sich auch auf objektive Gründe stützen. Die begründete Feststellung etwa, dass die sich um eine definitive Anstellung bewerbende Person dem Stellenprofil nicht entspricht, reicht aus. Dies hat seinen Grund darin, dass die Probezeit den Parteien die Möglichkeit bieten soll, einander möglichst zwanglos kennenzulernen, was zur Schaffung eines Vertrauensverhältnisses notwendig ist. Sie erlaubt den Parteien, abzuschätzen, ob sie die gegenseitigen Erwartungen erfüllen, und sie werden in die Lage versetzt, über die in Aussicht genommene langfristige Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen. Vor Ablauf der Probezeit können beide Parteien mithin nicht darauf vertrauen, das Arbeitsverhältnis werde langfristig Bestand haben (zum Ganzen VGr, 19. Juni 2025, VB.2024.00655, E. 3.2 mit Hinweisen). In der Probezeit wirkt die Abschlussfreiheit nach, und diese räumt der Arbeitgeberin grundsätzlich die Möglichkeit ein, das Dienstverhältnis aufzulösen, um eine Person zu suchen, welche die Voraussetzungen besser erfüllt (VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00570, E. 2.4; vgl. BGE 134 III 108 E. 7.1.1).

2.2

Die Schulpflege begründete die Kündigung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Teambildung bei den schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und den Lehrpersonen für Deutsch als Zweitsprache erheblich gestört habe, indem sie am 20. August 2024 dem Schulleiter des Ressorts Sonderpädagogik vor dem ganzen Team sagte: "Welche Ausbildung hast Du, um meine Arbeit als Schulische Heilpädagogin richtig beurteilen zu können?". In der Folge sei die Beschwerdeführerin vom Schulleiter am 27. August 2024 mit dieser Aussage konfrontiert und es seien ihr die Erwartungen an die zukünftige Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Team mitgeteilt worden. Darauf habe sich die Beschwerdeführerin am 28. August 2024 mit einer E-Mail an den Pädagogischen Leiter Bildung und den Schulpflegepräsidenten gewendet, worin sie die vom Schulleiter vorgeschlagenen Massnahmen als rechtswidrig und missbräuchlich bezeichnete. Zudem habe sie ihre Aussage damit gerechtfertigt, dass der Schulleiter nicht über die für seine Funktion erforderliche Ausbildung verfüge, was sein mannigfaches Fehlverhalten erkläre. Die Schulpflege erachtet daher eine Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit ihrem vorgesetzten Schulleiter als nicht möglich; und zudem gefährde das Verhalten der Beschwerdeführerin das Arbeitsklima im Team (vgl. zum Ganzen den ausführlich begründeten Kündigungsbeschluss vom 16. September 2024).

Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin hinreichend dargetan und nachvollziehbar seien. Durch ihr Verhalten habe sie die Entstehung eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und dem Schulleiter verhindert. Bei der Kündigung handle es sich nicht um eine "Retorsionsmassnahme".

2.3

Vor Verwaltungsgericht rügt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus der Beschwerdebegründung – welche zwischen der Begründung des Ausgangsbeschlusses, den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rekurs und einzelnen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids umherspringt – geht aber einzig hervor, dass die Beschwerdeführerin die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und nicht die Feststellung des Sachverhalts bemängelt. Die Sachverhaltselemente, auf welche sich der Kündigungsbeschluss der Schulpflege abstützt, sind denn auch unbestritten. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid sehr ausführlich begründet, sodass der Beschwerdeführerin dessen sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war.

In der Sache macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie sich zu Recht gegen die Abmahnung des Schulleiters vom 27. August 2024, die eine blosse Frage sanktionieren wollte, gewehrt habe. Dass die Schulpflege in der Folge auf ihre Beschwerde hin mit der Kündigung reagierte, sei missbräuchlich.

2.4

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Schulleitung bzw. der Schulleiter für die personelle Führung sowie Beurteilung der Lehrpersonen verantwortlich ist (vgl. § 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]). Vor dem Team stellte die Beschwerdeführerin die berufliche Qualifikation des Schulleiters in Frage. In der Folge weigerte sie sich, ihr diesbezügliches Verhalten zu reflektieren und sich kooperativ zu verhalten. Stattdessen warf sie dem Schulleiter ein rechtswidriges und missbräuchliches Verhalten vor; hierfür bestehen indessen schlicht keine Anhaltspunkte. Damit brachte die Beschwerdeführerin deutlich zum Ausdruck, dass sie nicht bereit war, sich konstruktiv in die Hierarchie und das Team einzuordnen. Weiter übersieht die Beschwerdeführerin, dass für die Schulpflege kein Grund bestand, zwischen ihr und dem Schulleiter zu vermitteln bzw. nach dem E-Mail-Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. August 2024 an die Schulpflege den Schulleiter in die Pflicht zu nehmen. Der Schulleiter hat am Gespräch vom 27. August 2024 zu Recht die Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Schulleitung sowie den übrigen (Fach-)Lehrpersonen definiert. Angesichts der fehlenden Kooperationsbereitschaft und der in Frage gestellten Einordnung in die schulische Führungsstruktur ist es ohne Weiteres zulässig, das Anstellungsverhältnis in der Probezeit zu kündigen (vgl. VGr, 22. Dezember 2025, VB.2025.00429, E. 2.2.3 und 4. April 2024, VB.2023.00593, E. 3.3); diese einfachere Möglichkeit der Kündigung gehört zum Zweck der Probezeit (vgl. E. 2.1).

3.

Nach dem Gesagten ist das Verfahren VB.2025.00545 als gegenstandslos geworden abzuschreiben und die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00730 abzuweisen.

4.

4.1

In personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Für das Verfahren VB.2025.00730 sind der unterliegenden Beschwerdeführerin daher keine Kosten aufzuerlegen und die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2'500.- ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nicht kostenlos ist hingegen das Verfahren VB.2025.00545, da die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren eine Entschädigungsforderung von rund Fr. 34'000.- stellte (vgl. VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00421, E. 2). Die Gerichtskosten für das Verfahren VB.2025.00545 sind unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) mit Fr. 595.- (inkl. Zustellkosten) festzusetzen.

Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren berücksichtigt das Verwaltungsgericht praxisgemäss, wer mutmasslich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. VGr, 14. März 2024, VB.2024.00051, E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch § 4a VRG). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen. Eine Verletzung kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt. In diesem Sinn sind Rekursverfahren vor der Bildungsdirektion nach § 27c Abs. 1 Satz 1 VRGgrundsätzlich innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Rechtsfolgen zeitigt (statt vieler VGr, 23. Oktober 2025, VB.2025.00411, E. 2.1 mit Hinweisen). Im Hinblick auf die Prozessaussichten genügt eine summarische Begründung und muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (vgl. VGr, 12. August 2025, VB.2025.00248, E. 3.1).

Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz am 26. Mai 2025 um Mitteilung, wann der Rekursentscheid zugestellt werde. Die Vorinstanz stellte dies für den August 2025 in Aussicht, worauf sich die Beschwerdeführerin am 1. September 2025 abermals bei der Vorinstanz erkundigte. Am 5. September 2025 wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht und schliesslich erging am 1. Oktober 2025 der Rekursentscheid. Da lediglich eine finanzielle Forderung für ein während der Probezeit gekündigtes Anstellungsverhältnis im Streit liegt und die Vorinstanz während der Sommermonate, wie sie zu Recht vorbringt, zeitlich prioritär Rekurse gegen Schullaufbahnentscheide und gegen negative Aufnahmeentscheide behandelt, ist der Vorwurf der Rechtsverzögerung bei einer summarischen Beurteilung unbegründet. Demgemäss wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen und sind die Gerichtskosten dafür der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4.2

Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Gemeinwesen steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 22. Juni 2023, VB.2022.00754, E. 7 mit Hinweisen).

5.

Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-, sodass als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen ist (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Dispositiv

1.

Die Verfahren VB.2025.00545 und VB.2025.00730 werden vereinigt.

2.

Das Verfahren VB.2025.00545 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00730 wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 190.-- Zustellkosten, Fr. 3'190.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden im Betrag von Fr. 595.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Im Übrigen werden die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Bildungsdirektion.