Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00735
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Regeste
[Das Migrationsamt verweigerte einem brasilianischen Staatsangehörigen die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung von seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau.] Die anspruchsbegründende Ehe hat mehr als drei Jahre gedauert, der Beschwerdeführer erfüllt jedoch die Integrationskriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 58a AIG in zweifacher Hinsicht nicht: Er ist zwar in wirtschaftlicher Hinsicht integriert, jedoch muss er sich sein strafrechtliches Verhalten vorwerfen lassen, da er mit Strafbefehl vom August 2023 wegen (mehrfacher) Drohung gegen seine Ex-Ehefrau und seine Stieftochter schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 600.- bestraft wurde. Diese Strafe ist nicht mehr geringfügig. Es handelt sich um ein Offizialdelikt und er sprach die Drohung gegen seine Ex-Ehefrau (von der er sein Aufenthaltsrecht ableitete) aus, was erschwerend zu berücksichtigen ist (E. 3.2.2). Ausserdem verfügt er über ungenügende Deutschkenntnisse. Er reichte keinen Sprachnachweis über Sprachkompetenzen in deutscher Sprache auf dem Niveau A1 ein. Dass er offenbar Italienisch spricht, genügt nicht, da ausdrücklich Sprachkompetenzen in der am Wohnort gesprochenen Sprache verlangt werden. Es sind auch keine gewichtigen persönlichen Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG zu berücksichtigen (E.3.3.2 und E. 3.3.3). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind verhältnismässig (E. 3.6). Abweisung.
Sachverhalt
I.
A ist ein 1984 geborener brasilianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. Oktober 2017 in die Schweiz ein, wo er am 1. Dezember 2017 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte brasilianische Staatsangehörige C (geboren 1977) heiratete. Daraufhin erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 9. Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Aufenthaltsbewilligung wurde jährlich verlängert, letztmals am 15. Dezember 2022 mit Gültigkeit bis am 30. November 2023.
Ein weiteres Verlängerungsgesuch von A vom 6. Oktober 2023 lehnte das Migrationsamt mit Verfügung vom 31. Januar 2025 ab, da die Ehe mit C am 11. Juli 2024 vom Bezirksgericht D geschieden worden sei und er aufgrund mangelhafter Sprachkenntnisse und einer strafrechtlichen Verfehlung (mehrfache Drohung zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau und Drohung zum Nachteil seiner Stieftochter) die erforderlichen Integrationskriterien nicht erfülle. Das Migrationsamt wies A zudem aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Oktober 2025 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III und IV).
III.
A erhob am 7. November 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei er bloss zu verwarnen und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung anzudrohen, falls er bis zur nächsten Bewilligungsverlängerung kein genügendes Sprachzertifikat vorweisen könne; subeventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen. Weiter sei die angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums aufzuheben und den Vorinstanzen vorsorglich zu verbieten, ihn überhaupt aus der Schweiz wegzuweisen. Es sei überdies festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.
Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2025 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem ordnete es an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. November 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Erwägungen
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die kinderlos gebliebene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C wurde am 11. Juli 2024 vom Bezirksgericht D geschieden und die Ehescheidung ist seit 27. August 2024 rechtskräftig. Insoweit beruft er sich zu Recht nicht auf ein von seiner Ex-Ehefrau abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäss Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) und auch nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV.
2.2
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer aufenthaltsberechtigten Person nach Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sofern die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau heirateten am 1. Dezember 2017 und liessen sich am 11. Juli 2024 scheiden, wobei der Ehewille gemäss Aussagen der Ex-Ehefrau bereits im Dezember 2023 erloschen sei. Die Ehe dauerte damit rund sechs Jahre. Das zeitliche Erfordernis von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist gegeben. Der Beschwerdeführer hat folglich Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wenn er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt.
2.3
Die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG umfassen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. a–d). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Dauer der noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung (BGr, 29. Oktober 2018,2C_160/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bedarf es bei der Beurteilung der Integration einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (zum Ganzen BGr, 1. Juni 2023,2C_834/2022, E. 4.2.5 mit Hinweisen).
3.
3.1
Seit Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz ist der Beschwerdeführer ohne nennenswerte Unterbrechungen in unterschiedlichen Funktionen innerhalb der Baubranche erwerbstätig. Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben ist damit erfüllt.
Fraglich ist hingegen, ob der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen erfüllt.
3.2
3.2.1
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Geringfügige Strafen schliessen eine Integration nicht notwendigerweise aus (BGr, 21. Mai 2024,2C_360/2023, E. 5.5.1, und 16. Januar 2024,2C_884/2022, E. 5.4.1).
3.2.2
Der Beschwerdeführer bezog soweit ersichtlich bislang nie Sozialhilfe. Laut Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts E vom 8. März 2024 waren zehn Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 15'158.93 gegen den Beschwerdeführer offen, wobei er diese Schulden durch eine vorgenommene Lohnpfändung im Zeitraum von November 2023 bis 11. März 2024 um rund Fr. 13'000.- reduzieren konnte, sodass laut Betreibungsregisterauszug vom 13. Mai 2024 noch offene Betreibungen in Höhe von Fr. 3'456.13 bestanden. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister seines neuen Wohnorts F vom 8. März 2024 bestehen sodann keine offenen Betreibungen gegen den Beschwerdeführer. Verlustscheine gegen ihn lagen soweit ersichtlich nie vor. Unter Berücksichtigung der Höhe der Verschuldung und des Umstands, dass der Beschwerdeführer einen erheblichen Teil seiner Schulden abgebaut hat, liegt keine Mutwilligkeit im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE vor und ist mit dem Beschwerdegegner (und der Vorinstanz) von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration auszugehen (vgl. dazu BGr, 8. Juni 2022,2C_726/2021, E. 2.2.1).
Hingegen muss der Beschwerdeführer sich sein strafrechtliches Verhalten vorwerfen lassen. Er wurde mit Strafbefehl vom 11. August 2023 wegen (mehrfacher) Drohung gegen seine Ex-Ehefrau und seine Stieftochter schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 600.- bestraft. Auch wenn sich das Strafmass eher am unteren Rand bewegt, fallen mit dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz vorliegend andere Aspekte massgeblich ins Gewicht. Bei der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich einerseits um ein Vergehen und weil er diese gegen seine (Ex-)Ehefrau aussprach, wird dieses als Offizialdelikt qualifiziert (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Zudem sprach der Beschwerdeführer seine Drohungen mehrfach aus. Er drohte seiner Ex-Ehefrau (und der Stieftochter) gemäss Strafbefehl am besagten Tag im August 2023 zunächst mündlich damit, sie im Schlaf mit dem Messer umzubringen und drohte am darauffolgenden Tag, es werde schlimmer als am Tag zuvor. Andererseits sprach er die Drohungen im häuslichen Kontext gegen seine (Ex-)Ehefrau aus; mithin gegen jene Person, von der er sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableitete. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dieser Umstand erschwerend zu berücksichtigen (vgl. BGr, 28. Februar 2022,2C_935/2021, E. 5.2). Aufgrund dieser Umstände ist trotz der Höhe des Strafmasses und der einmaligen Verurteilung nicht mehr von einer geringfügigen Strafe auszugehen.
3.3
3.3.1
Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt namentlich als erbracht, wenn der betreffende Ausländer über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemeinen Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Gemäss Art. 77 VZAE wird im Rahmen eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zudem vorausgesetzt, dass der Ausländer nachweist, dass er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 verfügt.
3.3.2
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich für einen Deutsch Alphabetisierungskurs bei der Migros Klubschule vom Mai bis September 2024 angemeldet hatte. Zudem reichte er im Beschwerdeverfahren eine Anmeldebestätigung für einen Deutschsprachkurs, durchgeführt vom November 2025 bis Mai 2026, zu den Akten. Ob er diese Kurse abgeschlossen hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Jedenfalls reichte er bis heute keinen entsprechenden Sprachnachweis ein, der ihm Sprachkompetenzen in deutscher Sprache auf dem Niveau A1 bescheinigen würde. Gemäss Arbeitsbestätigung vom 8. Mai 2024, die sich auf Arbeitseinsätze als Bauarbeiter in verschiedenen Unternehmungen seit April 2023 bezieht, werden dem Beschwerdeführer zwar "gute Deutschkenntnisse, um sich zu verständigen" attestiert. Dies genügt für sich allein jedoch nicht, um darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer über die erforderlichen (mündlichen) Sprachkompetenzen in Deutsch auf dem Niveau A1 verfügt, zumal sich abgesehen von diesem Dokument aus den übrigen Akten keine nennenswerten Hinweise darauf ergeben. Aus dem Umstand, dass er offenbar hinreichend Italienisch spricht, kann der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Rahmen der allgemeinen Integrationsbeurteilung (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d VZAE) genügen zwar Sprachkompetenzen in einer Landessprache (wozu Italienisch gehört, vgl. Art. 4 BV). Indes wird für bestimmte Aufenthaltsansprüche verlangt, dass der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin Sprachkompetenzen in der am Wohnort gesprochenen Sprache aufweist, wie insbesondere im vorliegenden Fall der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 26. Oktober 2020,2C_623/2020, E. 3.3.1; vgl. auch Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. A., Zürich 2026, Art. 58a N. 7). Gemäss klarem Wortlaut von Art. 77 VZAE werden denn auch für Aufenthaltsansprüche nach Auflösung der Familiengemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausdrücklich mündliche Sprachkompetenzen in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verlangt. Diese kann der Beschwerdeführer wie gesehen nicht nachweisen.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei persönlich zu befragen, damit er anlässlich eines persönlichen Gesprächs unter Beweis stellen könne, dass er genügend gut Deutsch spreche, ist dies abzulehnen. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die für den Aufenthaltsanspruch erforderlichen Integrationserfordernisse zu erfüllen, wozu namentlich der Nachweis hinreichender Sprachkompetenzen (vorliegend der deutschen Sprache) zählt, der in erster Linie in Form eines (anerkannten) Sprachnachweises erfolgt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen bescheinigt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen solchen Sprachnachweis noch ist anderweitig ersichtlich, dass er sich hinreichend (mündlich) auf Deutsch verständigen kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zu beurteilen. Das Gleiche gilt für die Vorinstanz, weshalb diese entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohne Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren verzichten durfte.
3.3.3
Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist bei der Beurteilung der Integrationskriterien (wie der Sprachkompetenz) der Situation von Personen, welche die Kriterien aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen. Gewichtige persönliche Umstände liegen etwa in einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche oder der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Art. 77f lit. c VZAE; vgl. auch VGr, 20. März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, für ihn sei immer die Arbeit im Vordergrund gestanden, weshalb er zunächst keine Zeit gehabt habe, einen Sprachkurs zu besuchen und ein Sprachzertifikat zu erlangen. Dies stellt offensichtlich keinen gewichtigen persönlichen Umstand dar, der vorliegend ein Absehen von einem Sprachnachweis rechtfertigen könnte, zumal es zahlreichen Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (in vergleichbaren Situationen) ohne Weiteres möglich ist, sich neben ihrer (vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit die erforderlichen Sprachkompetenzen in deutscher Sprache anzueignen und den verlangten Sprachnachweis zu erbringen.
3.4
Mit Blick auf die (auch nach mehrjährigem Aufenthalt) fehlenden (mündlichen) Sprachkompetenzen in Deutsch auf dem Niveau A1 und der (nicht mehr geringfügigen) Straffälligkeit bestehen in doppelter Hinsicht Integrationsdefizite. Die sonst gelungene berufliche bzw. wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers vermag diese Defizite in einer Gesamtbetrachtung nicht aufzuwiegen, weshalb der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben die Integration nach Art. 58a AIG unter Würdigung der Gesamtumstände mithin zu Recht als unzureichend erachtet. Dem Beschwerdeführer steht folglich gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu.
3.5
Der Beschwerdeführer macht sodann keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden bzw. einen entsprechenden nachehelichen Aufenthalt begründen könnten, wie namentlich eine (starke) Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG). Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch ableiten.
3.6
Die ausgesprochene Wegweisung ist schliesslich auch verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG) und es liegt kein qualifizierter Ermessensfehler darin, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer keine Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) erteilten. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei bloss zu verwarnen und ihm sei (im Sinn einer milderen Massnahme) die Möglichkeit zu gewähren, den Sprachnachweis bis zur nächsten Bewilligungsverlängerung nachzuliefern, ist dies abzulehnen. Da er die Integrationskriterien im massgeblichen Zeitpunkt wie gesehen nicht erfüllt, besteht für eine solche Massnahme schon deshalb kein Raum, weil dies einer (unzulässigen) Verschiebung des für die Beurteilung der erfolgreichen Integration massgeblichen Zeitpunkts entsprechen würde. Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz und hat sich während seines mehrjährigen Aufenthalts insgesamt mangelhaft integriert (vgl. E. 3.3 und 3.4). Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann bei dieser Ausgangslage nicht gesprochen werden. Er ist in Brasilien, wo nach wie vor Familienmitglieder von ihm leben, geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden. Die soziale Wiedereingliederung sollte ihm deshalb gelingen. Angesichts seiner langjährigen Berufserfahrung als Bauarbeiter und seines noch relativ jungen Alters sind auch die Chancen auf eine berufliche Wiedereingliederung in Brasilien als intakt zu bezeichnen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.