Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00105
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Juni 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Regeste
Die Beweislast für eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft liegt bei der ausländischen Person (E. 3.1.2). Hier ist nicht nachgewiesen, dass die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft drei Jahre andauerte (E. 3.1.3). Abweisung.
Sachverhalt
I.
A, ein 1994 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste am 1. August 2020 gemeinsam mit der slowenischen Staatsangehörigen B (geboren 1996) in die Schweiz ein. Am 5. August 2020 heirateten sie in E (Stadt im Kosovo). In der Folge erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche zuletzt bis am 31. Juli 2025 verlängert wurde.
Am 26. Februar 2025 teilten die Bevölkerungsdienste der Gemeinde C dem Migrationsamt mit, dass A seit dem 15. Juli 2024 geschieden sei. Hierauf widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A am 1. Dezember 2025.
II.
Einen von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. Januar 2026 ab.
III.
A führte am 23. Februar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge im Wesentlichen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. Februar 2026 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A reichte am 14. und am 23. April 2026 weitere Akten ein.
Erwägungen
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert und die originär aufenthaltsberechtigte Person in der Schweiz lebt (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; VGr, 13. März 2025, VB.2024.00446, E. 2). Der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau haben sich unstreitig am 15. Juli 2024 scheiden lassen. Damit ist die Voraussetzung für die Erteilung der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA entfallen.
3.
Da das Freizügigkeitsabkommen den nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein solcher gemäss Art. 50 AIG zu prüfen. Nach Auflösung der Ehe hat der ausländische Ehegatte einer (ehemals) EU/EFTA-Aufenthaltsberechtigten gemäss Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.1
3.1.1
Eine relevante Ehe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die partnerschaftliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Wille zur Fortführung der Ehe besteht (BGE 138 II 229 E. 2; BGr, 26. Februar 2026,2C_521/2025, E. 5.1). Im Regelfall ist auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Für die Berechnung der Frist von drei Jahren ist ausschliesslich die in der Schweiz nach der Heirat in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 8. Juni 2020,2C_301/2020, E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 140 II 289). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt dabei absolut (BGr, 13. Januar 2025,2C_634/2023, E. 4.1).
Es ist unbestritten, dass das Ehepaar am 1. August 2020 gemeinsam in die Schweiz eingereist ist und am 5. August 2020 im Kosovo geheiratet hat. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beziehung mindestens bis am 5. August 2023 beziehungsweise wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht bis Ende September 2023 in der Schweiz gelebt wurde und erst dann die Trennung erfolgte.
3.1.2
Die Beweislast für eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft liegt, da es sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache handelt, bei der ausländischen Person; diese trägt die Folgen der Beweislosigkeit (VGr, 12. November 2025, VB.2025.00208, E. 3.3.2).
3.1.3
B nannte in der "Abmeldeerklärung" vom 21. Mai 2025 gegenüber dem Beschwerdegegner den 1. August 2023 als Ausreisedatum aus der Schweiz. Gemäss den Feststellungen im Scheidungsurteil vom 15. Juli 2024 gab das (ehemalige) Ehepaar im Scheidungsverfahren an, dass die Ehe "seit August 2023 faktisch aufgelöst" sei. In ihrer Antwort vom 5. September 2025 auf die "Trennungsanfrage" des Beschwerdegegners gab B wieder an, seit dem 1. August 2023 nicht mehr mit dem Beschwerdegegner zusammenzuwohnen. Am 22. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine neue von B unterzeichnete Beantwortung der "Trennungsanfrage" ein. Darin führte diese unter Ziff. 1 einerseits aus, dass das "Wegzugsdatum" der 1. August 2023 sei, sie aber noch bis Ende September 2023 in der Schweiz beim Beschwerdeführer gewesen sei, bis sie dann nach Slowenien wegzog. Andererseits erklärte sie unter Ziff. 5 im Widerspruch dazu, dass sie ungefähr im November 2023 nach Slowenien zurückgegangen sei.
Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Beweismittel eingereicht und es sind keine Belege vorhanden, aus denen sich die behauptete Anwesenheit von B über den 1. August 2023 hinaus ergeben würde. Stattdessen führt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Abmeldeformular aus, dass sich B bei der Angabe des 1. Augusts 2023 als Trennungszeitpunkt "offensichtlich" auf das Ende eines Mietvertrags bezogen habe – ohne jedoch zu erklären, welcher Mietvertrag gemeint sein soll und wie die Wohnverhältnisse sich in diesem Zeitpunkt konkret verändert hätten. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls – mit Ausnahme des Wegzugs von B – keine solche Veränderung: Nach seiner Ankunft in der Schweiz zog der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Kanton F. Am 3. Mai 2023 zog er wieder zurück in den Kanton Zürich nach C. Gemäss einer Mutationsmeldung der Gemeinde C vom 7. Juni 2024 zog B ebenfalls am 3. Mai 2023 nach C. Seit diesem Datum hat sich die Adresse des Beschwerdeführers nicht mehr geändert.
Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde beanstandete der Beschwerdeführer den 1. August 2023 als Trennungszeitpunkt sodann bis zur Beschwerdeerhebung und mit Ausnahme der im Dezember 2025 eingereichten neuen Beantwortung der "Trennungsanfrage" durch B nicht. Es ist damit nicht nachgewiesen, dass die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft drei Jahre andauerte.
3.1.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es nicht zu seinem Nachteil gereichen dürfe, dass im August 2020 aufgrund von Coronabeschränkungen die Eheschliessung in der Schweiz nicht schneller möglich gewesen sei, ist festzuhalten, dass mit dem Einreisedatum am 1. August 2020 auch ohne allfällige Coronabeschränkungen eine schnellere Eheschliessung in der Schweiz nicht möglich gewesen wäre.
3.1.5
Im Ergebnis ist die Dreijahresfrist nicht erreicht und dem Beschwerdeführer kommt kein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG.
3.2
Soweit der Beschwerdeführer Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG anruft, gilt das Folgende: Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser ist als im Heimatland, genügt praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 AIG ausgehen zu können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist. Die Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung müssen in einem gewissen Kausalzusammenhang zur aufgelösten Ehe stehen; fehlt dieser Konnex – so wie hier –, ist ein nachehelicher Härtefall schon deshalb zu verneinen (VGr, 25. September 2025, VB.2025.00280, E. 2.3.2 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Er hält sich inklusive prozessualen Aufenthalts erst seit rund 6 Jahren in der Schweiz auf und besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bestehen keine (vgl. VGr, 23. Oktober 2025, VB.2025.00244, E. 3.2 mit Hinweisen).
5.
Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat der Beschwerdegegner in der Ausgangsverfügung zu Unrecht auf die Bagatelle einer Busse von Fr. 200.- wegen einer nicht funktionierenden Fahrzeuglampe aus dem Jahr 2021 abgestellt. Dieser Umstand war jedoch für das Ergebnis nicht entscheidend und spielte im Rekursentscheid auch keine Rolle mehr.
Das Vorgehen der Vorinstanzen erweist sich damit nicht als rechtsverletzend. Die Aufenthaltsbeendigung ist unter den gegebenen Umständen auch verhältnismässig (Art. 96 AIG).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.